Im heutigen deutsch-türkischen Wirtschaftsleben spielen die AGBs eine wichtige Rolle. Die meisten Lieferbeziehungen in die/aus der Türkei beginnen durch den Austausch der Einkaufs- und Verkaufsbedingungen zwischen den Unternehmen. Das neue türkische Obligationengesetzbuch enthält erstmals AGB-Vorschriften für die Wirtschaftsbeziehungen im B2B-Bereich. Der folgende Beitrag untersucht die praxisrelevantesten Aspekte der neuen AGB-Vorschriften in der Türkei.

Von Dr. Gökçe Uzar Schüller, Avukat, Leiterin Türkei-Desk, München, Graf von Westphalen

Im Jahr 2012 wurde in der Türkei neben der Novellierung des Handelsgesetzbuches auch ein neues Obligationengesetzbuch (OGB/Gesetz Nr. 6098) verabschiedet. Dieses neue Gesetz ist seit dem 1. Juli 2012 in Kraft und ersetzt das bisherige Gesetz Nr. 359 aus dem Jahr 1926. Das OGB regelt u.a. erstmals Vorschriften zu AGBs im B2B-Bereich.

Die ersten Regelungen zum AGB-Recht finden sich im Verbraucherschutzgesetz aus dem Jahr 1995 sowie in der Verordnung über die unlauteren Bedingungen in Verbraucherverträgen aus dem Jahr 2003. Diese Regeln betreffen jedoch ausschließlich Verbrauchergeschäfte. In den Art. 20–25 OGB regelt der Gesetzgeber nunmehr Vorschriften hinsichtlich der Gestaltung, Wirksamkeit und Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch in dem neuen Handelsgesetzbuch ist die Funktion der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorgegeben. AGBs, die gegen das Gebot von Treu und Glauben verwendet werden, stellen unter Kaufleuten in aller Regel Wettbewerbsverstöße dar (türk. HGB, Art. 55).

Im Laufe der Vorbereitungen zu den verschiedenen AGB-Regelungen im türkischen OGB hat sich der türkische Gesetzgeber die deutschen Vorschriften (§§ 305–310 BGB) zum Vorbild genommen. Jedoch sind die im türkischen OGB verankerten Vorschriften insgesamt knapper ausgestaltet. So gibt es unter anderem keine ausführlichen Regelungen zum Anwendungsbereich (§ 310 BGB) und keine Klauselverbote mit bzw. ohne Wertungsmöglichkeit (§§ 308–309 BGB).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind gem. Art. 20 OGB vorformulierte Vertragsbedingungen, welche von einer Vertragspartei (dem Verwender) für eine Vielzahl von Verträgen (nicht notwendig identische Verträge) entworfen worden sind und bei Abschluss eines Vertrags mit der gegnerischen Vertragspartei (dem Vertragspartner) zum Einsatz kommen sollen. Jede vorformulierte und nicht verhandelte Klausel fällt also in den Geltungsbereich der Art. 20–25 OGB. Hierbei ist es wichtig zu prüfen, ob bei einer solchen Vereinbarung eine Willensübereinstimmung beider Parteien vorliegt. Es spielt keine Rolle, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in der Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenfalls ist es ohne Bedeutung, welchen Umfang die AGBs haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Nach türkischem Recht genügt eine Vertragsklausel, die darauf hinweist, dass sämtliche Klauseln verhandelt wurden, nicht als Beweis für eine Verhandlung dieser Klauseln und damit als Ausschlussgrund für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Es sind also weitere Indizien erforderlich, wie etwa eine entsprechende Korrespondenz zwischen den Parteien, um somit die freie Verhandlung der Vertragsklauseln zu beweisen. Ebenso ist die individuelle Änderung einer Klausel auch ein starkes Indiz dafür, dass es zwischen den Parteien zu einem Aushandeln gekommen ist.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil des Vertrages,

  • wenn der Verwender auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich hingewiesen hat (etwa durch ein Schreiben),
  • die Gegenpartei Gelegenheit hatte, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen, und
  • wenn die Gegenpartei zudem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich oder stillschweigend akzeptiert hat.

Dieser Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss klar erkennen lassen, welche Klauseln Vertragsbestandteil werden sollen. Nicht ausreichend sind ein versteckter oder missverständlicher Hinweis sowie der bloße Abdruck der AGBs auf der Vertragsrückseite oder in einem Katalog. Anders als im deutschen Recht gilt es als nicht hinreichender – konkludenter – Hinweis unter Unternehmern, wenn der Verwender seinem Angebotsschreiben die AGBs als Anlage lediglich beifügt, ohne sich auf diese direkt zu beziehen. Dieser Punkt wurde von der Literatur zu Recht stark kritisiert. Denn er widerspricht den kaufmännischen Interessen: Es ist äußerst zeitaufwendig in Wirtschaftsbeziehungen, zunächst den Vertragspartner bezüglich der AGBs zu informieren und im Anschluss abzuwarten, ob dieser das Klauselwerk akzeptiert.

Finden die Vertragshandlungen in deutscher Sprache statt, so ist der Verwender bei einem in Deutschland geschlossenen und deutschem Recht unterstehenden Vertrag nicht verpflichtet, Übersetzungen der AGBs für ausländische Unternehmen bereitzuhalten. Werden die Verhandlungen in einer Fremdsprache (in der Praxis oftmals in Englisch) geführt, muss auf die AGBs in dieser Sprache ausdrücklich hingewiesen werden, und der Text der AGBs muss in entsprechender Übersetzung vorliegen. Hier ist auch zu beachten, welches Gericht als zuständig vereinbart wurde bzw. im Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung zuständig sein wird.

Bestandteil des Vertrages werden AGBs (oder einzelne Klauseln der AGBs) ebenso nicht, wenn es sich um überraschende und mehrdeutige Klauseln handelt. Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffenen Regelungen müssen dem Vertragszweck entsprechen, dürfen also nicht vollkommen ungewöhnliche, fernliegende und für den Vertragszweck irrelevante Dinge regeln (Art. 21 Abs. 2 OGB). Auch wenn durch den Verwender ausdrücklich auf die AGBs hingewiesen wurde und die Gegenpartei die Gelegenheit hatte, von diesen Kenntnis zu nehmen, sind Überraschungsklauseln unwirksam.

Diese Regelung ermöglicht den Gerichten einen großen Ermessensspielraum.

Sind einzelne Klauseln ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder gar unwirksam, so hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrags insgesamt oder auf die restlichen zulässigen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Art. 22 OGB). Der Verwender kann sich nicht darauf berufen, dass er ohne die unwirksame Klausel den Vertrag nicht geschlossen hätte.

Treten bei der Auslegung von Allgemeinen Vertragsbedingungen Unklarheiten oder Mehrdeutigkeiten auf, so gehen diese zu Lasten des Verwenders (Art. 23 OGB). Individualabreden haben immer Vorrang, auch wenn diese in den AGBs später eingefügt wurden. Haben die Parteien etwa zur Zinsregelung die bestehende Klausel gestrichen und stattdessen eine andere Zinssumme vereinbart und dies auch mit einem Vermerk unterzeichnet, wird die spätere Regelung wirksam.

Allgemeine Bedingungen sind insbesondere unwirksam, wenn sie ein Recht des Verwenders beinhalten, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, und wenn eine solche Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für die andere Vertragspartei unzumutbar ist (Art. 24 OGB). In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung die Klauseln, die solche einseitigen und nachträglichen Änderungen in den Verträgen zulassen, als Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben gesehen. Nunmehr ist diese gerichtliche Praxis auch im Gesetz verankert.

Auch wenn auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Verwender ausdrücklich hingewiesen wurde und die Gegenpartei die Gelegenheit hatte, davon Kenntnis zu nehmen und diese sogar ausdrücklich akzeptiert hat (insbesondere wenn die Gegenpartei wegen ihrer schwächeren Position nicht die Möglichkeit hat, diese abzulehnen), kann es sein, dass solche Klauseln immer noch einer Kontrolle bedürfen.

Nach deutschem Recht unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer dreistufigen Inhaltskontrolle. Im türkischen OGB ist die Inhaltskontrolle lediglich in einer Vorschrift, Art. 25 OGB, vorgesehen. Ferner sind die bestimmten „Klauselverbote“ bzw. die Beispielfälle in dem türkischen OGB nicht zu finden.

Art. 25 OGB ist eine Generalnorm (Vergleichbar mit § 307 BGB), welche vorsieht, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Gemäß dieser Vorschrift sind auch solche Regelungen unwirksam, die von den gesetzlichen dispositiven Bestimmungen abweichen und für die keinerlei angemessener Ausgleich vorgesehen ist. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Aufgrund der zum Teil sehr unbestimmten Formulierung eröffnet sich ein großer Spielraum für entsprechende Auslegungen des Gesetzestextes, was vom Gesetzgeber so gewollt ist. Daher wird es sicherlich noch etwas Zeit benötigen, bis entsprechende richterliche Entscheidungen in Form von Urteilen diesen Interpretationsraum füllen und so für mehr Rechts­sicherheit sorgen. Zwischenzeitlich kann man sich an den deutschen Regelungen zur Erstellung und Wirksamkeit von All­gemeinen Geschäftsbedingungen orientieren, da diese dem türkischen Gesetzgeber als Vorbild gedient haben. Jedoch sollte man stets nationalen bzw. lokalen Besonderheiten/Unterschieden Beachtung schenken.

Kontakt: g.uzar[at]gvw.com

21 replies on “Neuregelung der AGB in der Türkei”

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