Seit dem 1. Mai ist nun das neue europäische Zollrecht – der Unionszollkodex – in Anwendung. Da der Gesetzgeber einen definierten Übergangszeitraum bis zum 1. Mai 2019 festgeschrieben hat, sind dramatische Probleme seither ausgeblieben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Übergang ganz ohne Änderungen ablaufen wird. Insbesondere sind die neuen Regelungen rund um mögliche Vereinfachungen in Bezug auf die Prozessgestaltung in den Unternehmen für die zukünftigen Abläufe zu bewerten.

Von Uwe Liebschner, Berater für Zoll und Außenwirtschaft, dbh Logistics IT AG

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Vereinfachungen im UZK

Der Unionszollkodex (UZK) bietet eine Reihe von Vereinfachungen. Diese sind zum Großteil bereits aus dem vorherigen Recht (Zollkodex + DVO) bekannt und somit keine wirklichen Überraschungen. Jedoch ist dabei zu beachten, dass neben den gänzlich neuen Konstruktionen das Altbewährte durchaus kleine, aber zum Teil signifikante Änderungen erfahren hat. Diese gilt es nun zu analysieren und auf die jeweilige bestehende Infrastruktur anzuwenden. Was versteht nun der europäische Gesetzgeber unter Vereinfachungen für die Zollabwicklung? Für die Neubewilligung besagter Vereinfachungen bzw. bei Neubewertung bestehender Bewilligungen (spätestens bis zum 1. Mai 2019) sind die geänderten Anforderungen aus dem neuen Recht zu beachten.

  1. Artikel 166 UZK = Vereinfachtes Anmeldeverfahren. Weiterhin gibt es wie bisher auch die „Vereinfachte Zollanmeldung“. Diese wiederum fasst nun die Möglichkeiten der bisher unter dem Begriff „Unvollständige Zollanmeldung“ und „VAV – Vereinfachtes Anmeldeverfahren“ bekannten Ausprägungen zusammen. Eine förmliche Bewilligung ist dabei nur dem „Vereinfachten Anmeldeverfahren“ zu erteilen. Das wichtigste Kriterium für die Unterscheidung ist hierbei die Frequenz der Anmeldungen. Dies bedeutet, dass die jeweilig zuständige Zollstelle prüfen muss, ob es sich bei der Nutzung der Vereinfachung um eine regelmäßige Aktivität handelt.
  2. Artikel 182 UZK = Anschreibung in der Buchführung. Eine der wichtigsten Änderungen beim Anschreibeverfahren ist, dass die Anforderungen an Bewilligungen mit einer „Gestellungsbefreiung“ enger gefasst worden sind. Betrachtet man die „Gestellungsbefreiung“ genauer, so muss zwischen der tatsächlichen körperlichen Gestellung der Ware am zugelassenen Ort und der Mitteilung darüber unterschieden werden. In Art. 182 (3) UZK muss daher die Funktion der Mitteilung über die Gestellung als „Gestellungsbefreiung“ verstanden werden. Somit wird zukünftig auf die Abgabe der Anschreibemitteilung verzichtet. Demnach wäre „nur“ die periodische Zollanmeldung („Ergänzende Zollanmeldung“ üblicherweise monatlich) abzugeben. Diese Vorgehensweise kann also als „echte“ Anschreibung in der Buchführung betrachtet werden. Damit verbunden ist dann auch die sofortige Überlassung zum angemeldeten Verfahren im Zeitpunkt der Anschreibung in der Buchführung. Die Umsetzung des prozessualen Ablaufs braucht jedoch noch etwas Geduld. Der Grund dafür liegt in der Tatsache, dass die nationalen IT-Systeme – in Deutschland ATLAS – angepasst werden müssen. Dies dauert noch einige Zeit, so dass der bekannte Ablauf für den Zeitraum bis zum Einsatz der überarbeiteten IT in Anwendung bleibt. Spätestens Ende 2020 muss diese Anpassung durchgeführt sein. Belastbare Datumsangaben liegen aktuell noch nicht vor. Abzuwarten sind die Planungen auf nationaler Ebene.

Eine rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der „Gestellungsbefreiung“ ist der Status des AEO C (Zoll, nicht Sicherheit). Weiterhin muss das bewilligende Zollamt entscheiden, ob die „Art“ und die „Menge“ der betroffenen Waren dieses vereinfachte Verfahren beim jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten rechtfertigen. Die inhaltlich sehr weit aufgestellten Begriffe Art und Menge können als die größere „Schwachstelle“ oder, positiv betrachtet, als Chance angesehen werden.

Warum? Die Behörde hat, resultierend aus der Globalität der Begriffe, einen individuellen Ermessensspielraum. Ein Ermessensspielraum ist grundsätzlich nicht kritikwürdig. Da es jedoch keine endgültige inhaltliche Darstellung im europäischen Zollrecht zur Auslegung dieser Begriffe gibt, ist zu hoffen, dass seitens der nationalen Zollbehörden eine einheitliche und sehr weit gefasste Auslegung vorgegeben und damit auch der Ermessensspielraum tendenziell in Richtung von wirtschaftsfreundlichen Regelungen verschoben wird. Mit dieser Hoffnung verbindet sich auch die klare Position der Wirtschaft, dass keine Limitierung auf einzelne Warengruppen erfolgen darf oder aber eine separate Definition dieser Begriffe für die einzelnen Kapitel des Tarifs erstellt wird. Individuell im Rahmen der mit der Bewilligungserteilung vorgenommenen Vorprüfung durch den Zoll sollte die Entscheidung über die Anforderung bezüglich der Art und der Menge der einzubeziehenden Waren gemeinsam mit dem Wirtschaftsteilnehmer sinnvoll analysiert und erarbeitet werden.

Derzeit sind Bewilligungen mit unterschiedlichen Zeitpunkten der Überlassung in Anwendung. Die deutsche Zollverwaltung unterteilt die Bewilligungen in die drei Kategorien A, B und C. Dabei ist die Kategorie C aus Sicht der Wirtschaft die erstrebenswerteste Variante, da hier die Gestellungsbefreiung Bestandteil der Bewilligung ist und die Überlassung im Zeitpunkt der Anschreibung stattfindet. Kategorie B dagegen basiert auf der Überlassung nach einer Wartezeit (gebunden an Öffnungszeiten des Zollamtes), und Kategorie A benötigt für die Überlassung den manuellen Eingriff des Zollbeamten. Übersetzt in die neuen Regelungen des UZK, bedeutet dies, dass zukünftig die Kategorie C der Bewilligungen den Anforderungen für die Gestellungsbefreiung aus dem Artikel 182 (3) UZK genügen muss.

Anschreibeverfahren in Verbindung mit der direkten Vertretung

Nach derzeitiger Lesart des UZK wird das Anschreibeverfahren der Person des Anmelders bewilligt. Dies bedeutet, dass sich mit Blick auf die Formulierung „Anschreibung in der Buchführung des Anmelders“ eine Begrenzung des Personenkreises ergeben kann und, daraus resultierend, bestehende Abwicklungsprozesse betroffen sein können. Konkret sollen keine neuen Bewilligungen für die Anschreibung mehr an direkte Vertreter erteilt werden. Damit wäre dann zukünftig mit Ende der Übergangsphase 2019 keine A2-Bewilligung mehr in der Praxis im Einsatz. Die deutsche Zollverwaltung hat dies aktuell so aus den Regelungen des UZK interpretiert. Bisher war auch die EU-Kommission dieser Ansicht. Umfangreiche Diskussionen zu diesem Punkt auf europäischer Ebene haben jedoch dazu geführt, dass die Kommission den Rechtsdienst der EU erneut um Stellungnahme gebeten hat. Dieser hat dann eine abweichende und damit für die Wirtschaft positive Auslegung gegenüber der Kommission verlauten lassen. Demzufolge kann die Kombination, wie bisher in Deutschland unter den A2-Bewilligungen alltäglich genutzt, weiterhin bewilligt werden (Bewilligungsinhaber ist der direkte Vertreter). Der Rechtsdienst verknüpft damit jedoch die Auflage, dass ein direkter Zugriff auf die Buchhaltung des Anmelders vorhanden sein muss. Hier ist wieder-um klar festzulegen (und zwar auch hier wünschenswerterweise eine praxisnahe, wirtschaftsfreundliche Variante), wie dieser „direkte Zugriff“ aussehen soll. Die erkennbare, klare Angabe der internen Referenzen aus der Buchhaltung des Anmelders in den Zollanmeldungen sollte als ausreichend anerkannt werden. Hier besteht noch Klärungsbedarf.

Anschreibung und Ausfuhr

Für die Ausfuhr ist die Situation in Bezug auf das Anschreibeverfahren auf den ersten Blick ungleich problematischer als beim Import. Da hier der Gesetzgeber vorgibt, dass ein Anschreibeverfahren nur in Frage kommt für Waren, die keiner Risikoanalyse bedürfen [Artikel 150 (4) Delegierte Verordnung], sind die Fälle für eine Nutzung sehr übersichtlich bzw. fast unmöglich. Somit sind Überlassungen zur Ausfuhr im Zeitpunkt der Anschreibung zukünftig eher selten. Dies wäre, bezogen auf den heutigen Ablauf in der Exportlandschaft, ein immenser Rückschritt und eine Erschwerung für die Abwicklung bei der Überführung in das Ausfuhrverfahren.

Wie geht nun die deutsche Verwaltung mit dieser Situation um? Die bestehenden und innerhalb der Übergangsphase neu zu bewertenden/neu zu erteilenden Bewilligungen zum „Zugelassenen Ausführer“ werden zukünftig als vereinfachte Anmeldeverfahren gelebt werden. Damit ist dann auch klar, dass die Überlassung nur mit einer Wartezeit erfolgen kann. Es liegt also bei der Zollbehörde, mit welchem Entgegenkommen die Thematik der Wartezeiten gehandhabt wird. Laut Aussagen der Generalzolldirektion soll es zu keinen Einschränkungen des bisher genutzten Ablaufs, basierend auf dem „alten“ Recht, kommen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die im ATLAS-System hinterlegte Wartezeit grundsätzlich sehr kurz sein und es keine Koppelung an die Wartezeiten der Ausfuhrzollstellen geben wird.

Kontakt: info@dbh.de

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