In jüngster Zeit wird in der Beratungspraxis immer wieder die Frage aufgeworfen, welche Listungen von Personen bzw. Firmen auf US-Sanktions­listen zu beachten sind. Müssen auch deutsche Unternehmen, die nicht US-Personen sind, SDN-Listungen beachten? Vor allem im Zusammenhang mit dem Iran-Geschäft kann die Antwort auf diese Frage komplex ausfallen. Im Folgenden wird an einem Fallbeispiel erläutert, was bei der Beantwortung der Frage zu beachten ist.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Ausgangsfall

Die Firma D in Deutschland möchte ein nicht gelistetes Gut in den Iran liefern. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gut für ABC-Waffen, militärische oder nukleare Zwecke benutzt werden kann. Die Kunden sind I 1 und I 2, die nicht auf EU-Listen gelistet sind. Hingegen sind I 1 und I 2 mit folgendem Text auf der SDN-Liste (List of Specially Designated Nationals) gelistet: I 1 (Anschrift) „Iran: additional sanctions information: subject to secondary sanctions“, und: I 2 (Anschrift) „Iran, E. O. 13 622“. D ist keine US-Person. Weiterhin sind in dieses Iran-Geschäft weder US-Territorium, US-Personen noch Güter made in the USA bzw. Güter made in Europe (mit 10% Wertanteil US-Komponenten) oder direkte Güter aus US-Technologie involviert. Braucht D eine Genehmigung? Insbesondere: Muss D diese zwei SDN-Listungen beachten?

Lösung nach deutschem/EU-Recht

Da das Gut weder gelistet ist noch sensitive Verwendungen drohen, besteht weder ein Exportverbot noch eine Genehmigungspflicht für diese Lieferung in den Iran. Da die iranischen Kunden weder auf den Anhängen VIII und IX der VO 267/2012 noch auf EU-Terrorlisten gelistet sind, besteht auch kein personenbezogenes Lieferverbot in den Iran. Dabei wird davon ausgegangen, dass weder die Geschäftsführung noch die Anteilseigner der beiden iranischen Kunden gelistet sind, weil es sonst über das mittelbare Bereitstellungsverbot zu einem personenbezogenen Lieferverbot kommen könnte. D muss schließlich die Vorgaben des Art. 30a VO 267/2012 beachten, dass vor dem Tätigen von Geldtransfers von Beträgen ab 10.000 EUR bzw. ab 400.000 EUR bzw. vor dem Verfügen über diese Beträge eine vorherige Bundesbank-­Meldung bzw. eine vorherige Bundesbank-Genehmigung einzuholen ist, um eine Ordnungswidrigkeit zu vermeiden. Es wird davon ausgegangen, dass D alle diese Punkte beachtet hat.

Lösung nach US-Recht

Ohne Einholen einer US-Genehmigung des OFAC, welche nur für wenige privilegierte Güter erreicht werden kann, besteht ein Lieferverbot nach dem US-Totalembargo Iran nur dann, wenn D US-Person wäre, vom Territorium der USA lieferte, wenn es um Güter made in the USA ginge oder um Güter made in Germany, die US-Komponenten mit einem Wertanteil von 10% enthalten. Dies ist hier nicht der Fall. Fraglich bleibt allein, ob D die SDN-Listungen seiner zwei iranischen Kunden beachten muss. Dies ist abhängig davon, ob einer der „Öffner“ für die US-Jurisdiktion besteht.

SDN-Listungen und Öffner für US-Jurisdiktion

Listungen auf US-Sanktionslisten müssen von deutschen Exporteuren vor allem dann beachtet werden, wenn einer der traditionellen fünf Öffner für US-Jurisdiktion vorliegt: In das Geschäft sind involviert: US-Territorium, US-Personen, Güter made in the USA, Güter made in Europe, wenn sie mehr als minimal US-Komponenten enthalten, oder direkte Güter aus US-Technologie, US-Know-how oder aus US-Genehmigungen. Dies ist hier nicht der Fall. Es soll aber noch kurz darauf hingewiesen werden, dass eine dieser Voraussetzungen sehr schnell erreicht werden kann. So liegt der Anknüpfungspunkt „US-Territorium“ nicht nur dann vor, wenn aus den USA geliefert wurde, sondern auch bereits dann, wenn im Rahmen der Lieferung z. B. der Luftraum über Alaska bzw. die Küstengewässer der USA kurzfristig gestreift wurden. Und eine „US-Person“ wäre bereits dann involviert, wenn der Ausfuhrverantwortliche bzw. der Exportkontrollbeauftragte eine Green Card besitzt oder während eines USA-Urlaubs Anweisungen für die Durchführung dieses Exportes erteilt. Es wird davon ausgegangen, dass dies hier nicht zutrifft.

Im Iran-Kontext gibt es mit dem CISADA (Comprehensive Iran Sanctions, Accountability, and Divestment Act) und den hierzu ergangenen Executive Orders (v.a. E. O. 13622 und 13645) einen weiteren Öffner für die US-Jurisdiktion: Alle Lieferungen, die dazu beitragen können, die Erdöl- oder Erdgaswirtschaft oder die Petrochemie bzw. die Automobilindustrie des Irans zu unterstützen, sind genehmigungspflichtig oder verboten, wenn es um „erhebliche Beträge“ geht (meist ab 250.000 USD bzw. ab 1 Mio USD). In diesen Fällen müssen SDN-Listungen beachtet werden.

Aus den IFSR (Iranian Financial Sanctions Regulations) sowie aus E. O. 13622 lässt sich ableiten, dass eine US-Listung mit dem Zusatz „Iran: subject to secondary sanctions“ oder „Iran E. O.13622“ auch in weiteren Fällen indirekt beachtet werden muss: Europäische Banken (dies gilt erst recht für US-Banken) dürfen in diesen ­Fällen keine Finanzierung des Exports vornehmen, wenn es um „erhebliche Beträge“ geht, um keine US-Sanktionen zu riskieren.

Ergebnis für den Ausgangsfall

Selbst wenn keiner der traditionellen fünf Öffner für die US-Jurisdiktion vorliegt und es nicht um erhebliche Investitionen in die Erdöl-, Erdgas-, Petrochemie- oder Automobilwirtschaft des Irans geht, muss D diese SDN-Listungen mittelbar beachten, wenn europäische Banken (oder US-Banken) in die Finanzierung des Geschäfts involviert sind und es hierbei um „erhebliche Beträge“ geht. Denn sonst drohen den europäischen Banken (und erst recht den US-Banken) erhebliche US-Sanktionen, für welche D wegen Beihilfe belangt werden könnte.

Fazit

Durch immer neue Regulations und E. O. ist die Frage, bei welcher Sachverhaltsge-staltung ein deutscher Exporteur, der keine US-Person ist, solche SDN-Listungen v. a. im Iran-Kontext beachten muss, derart unübersichtlich geworden, dass Nach­fragen der Exporteure hierzu nicht verwunderlich sind. Bei erheblichen Rial-Transaktionen und u.U. auch bei Transaktionen in US-Dollar kann es zur Pflicht kommen, die Listungen auf US-Sanktionslisten zu beachten. Ein anderer Anlass für die Beachtung der US-Sanktionslisten besteht, wenn der deutsche Exporteur Eigentum in den USA hat oder dies unter Kontrolle einer US-Person steht und diese Transaktion als Unterstützungsleistung an SDN-gelistete iranische Personen angesehen werden könnte.

Darüber hinaus bestehen Anknüpfungspunkte u.a. bei erheblichen Investitionen in den genannten vier Branchen des Irans (Erdöl, Erdgas, Petrochemie, Automobil) oder u.U., wenn Personen in den USA oder unter Kontrolle einer US-Person in dieses Geschäft involviert sind. Von daher sind deutsche Exporteure, die SDN-gelistete Kunden beliefern wollen, gut beraten, vorher durch einen Exportanwalt prüfen zu lassen, ob diese SDN-Listung beachtet werden muss. Sonst können sehr hohe US-Sanktionen oder US-Vermarktungsrisiken drohen.

Kontakt: info[@]hohmannrechtsanwaelte.
com

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner