Die Krise in der Ukraine verschärft sich. Hierauf haben die Europäische Union und die USA sowie andere Länder erneut mit weitreichenden Wirtschaftssanktionen gegen die Russische Föderation reagiert. Russland seinerseits hat den Handel mit Waren aus der EU und den USA beschränkt. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die bestehenden ­Handels­beschränkungen.
Mit weiteren Embargomaßnahmen ist zu rechnen.

Von Dr. Gerd Schwendinger, LL.M., Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen & Dr. Gerd Schwendinger, LL.M.,Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen

Das Russland-Embargo der EU

Grundlage der jüngsten EU-Sanktionen sind der Ratsbeschluss 2014/512/GASP vom 31. Juli 2014 und die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 „über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren“ (Russland-Embargo-Verordnung – REV) vom gleichen Tage. Die mit der REV verhängten unmittelbar geltenden Wirtschaftssanktionen traten am 1. August 2014 in Kraft und betreffen eine Vielzahl von Wirtschaftssektoren.

Waffenembargo

Nach dem Beschluss 2014/512/GASP sind der Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art nach Russland sowie die Einfuhr, der Kauf und die Beförderung solcher Güter aus Russland verboten. Eine Ausnahme soll für „Altverträge“ bestehen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. Die genannten Regelungen des GASP-Beschlusses sind (anders als die REV) nicht unmittelbar verbindlich und müssen durch die EU-Mitgliedstaaten erst noch umgesetzt werden. Dies wird in Deutschland durch eine Ergänzung der Außenwirtschaftsverordnung erfolgen.

Dual-Use-Güter

Nach Art. 2 Abs. 1 REV ist es verboten, Güter und Technologien mit doppeltem (d.h. zivilem und militärischem) Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder zur Verwendung in Russland auszuführen. Das Ausfuhrverbot besteht, wenn die Dual-Use-Güter ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endnutzer bestimmt sind oder bestimmt sein können.

In Fällen, in denen dieses Verbot nicht greifen sollte, unterliegt die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern nach wie vor den allgemeinen Genehmigungserfordernissen, insbesondere nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual-Use-Verordnung). Im Rahmen der Genehmigungsverfahren ist zunächst zu berücksichtigen, dass Russland nicht mehr als begünstigtes Ausfuhrland im Sinne der Allgemeinen Genehmigungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anzusehen ist, welche die Ausfuhr von Dual-Use-Gütern in bestimmten Fällen vereinfachen können. Daneben erteilen die zuständigen Behörden nach Art. 2 Abs. 2 REV keine Genehmigung, wenn „hinreichende Gründe zu der Annahme“ bestehen, dass „der Endnutzer Angehöriger der Streitkräfte sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten“. Ausführende Unternehmen sollten vor dem Hintergrund dieser Regelung in ihren Genehmigungsanträgen detailliert und umfassend die geplante Endverwendung der Waren darlegen, um von vornherein der Entstehung eines Verdachtes der militärischen Verwendung entgegenzuwirken.

Bei „Altverträgen“, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden, besteht unabhängig von einer möglichen militärischen Endverwendung weiterhin die Möglichkeit der Genehmigung der Ausfuhr.

Ausrüstung und Technologie für die Erdölindustrie

Der Verkauf bzw. die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung und Ausfuhr von Ausrüstung und Technologie für die Erdölexploration und förderung in Russland unterliegen einer Genehmigungspflicht gem. Art. 3 Abs. 1 REV. Die betroffene Ausrüstung ist in Anhang II unter Hinweis auf die jeweilige Zolltarifnummer (KN-Code) aufgelistet und umfasst insbesondere Rohre für Öl und Gasfernleitungen, Bohrgestänge, Erd-, Gesteins- oder Tiefbauwerkzeuge sowie Bohr- oder Förderplattformen und verschiedene Wasserfahrzeuge.

Eine Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn „hinreichende Gründe zu der Annahme“ bestehen, dass die Ausrüstung im Rahmen von Projekten zur Ölexploration und -förderung in der Tiefsee oder der Arktis oder im Rahmen von Schieferölprojekten in Russland eingesetzt wird. Auch im Hinblick auf Genehmigungen für die Ausfuhr der genannten Güter gilt mithin, dass die geplante Endverwendung detailliert darzulegen ist, um die Entstehung eines entsprechenden Verdachts möglichst zu vermeiden. Allerdings sind von diesem faktischen Verbot der Ausfuhr von Ausrüstung für die genannten Projekte wiederum Altverträge ausgenommen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden.

Technische Hilfe, Finanz- und ­Vermittlungsdienste

Die vorgenannten Handelsbeschränkungen werden durch güterbezogene Dienstleistungsbeschränkungen ergänzt: Im Hinblick auf Rüstungs- und Dual-Use-Güter sind zunächst die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe (d.h. jeder technischen Unterstützung im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung) sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen (insbesondere von Zuschüssen, Darlehen, Ausfuhrkreditversicherungen oder Garantien) untersagt. Im Hinblick auf Dual-Use-Güter gilt dies auch für die Erbringung von Vermittlungsdiensten. Die güterbezogenen Dienstleistungsbeschränkungen gelten bei Dual-Use-Gütern allerdings nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender oder eine militärische Endverwendung. Auch in dieser Hinsicht bestehen Ausnahmen für Altverträge.
Die genannten güterbezogenen Dienstleistungen sind dagegen nicht verboten, sondern werden lediglich einer Genehmigungspflicht unterworfen, wenn sich diese auf Ausrüstung und Technologie für die Erdölindustrie im Sinne des Anhangs II der REV beziehen. Insoweit gelten hinsichtlich der Genehmigungserteilung dieselben Regelungen wie für die Lieferung und Ausfuhr der Güter selbst, d.h. insbesondere der Genehmigungsausschluss in Bezug auf Tiefsee-, Arktis- und Schieferölprojekte sowie die Ausnahme für Altverträge.

Beschränkungen des Zugangs zum Kapitalmarkt

Neben den güterbezogenen Handelsbeschränkungen hat die EU den Zugang wichtiger russischer Banken und Kreditinstitute zum europäischen Kapitalmarkt beschränkt (Art. 5 REV). Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar übertragbare Wertpapiere (z.B. Aktien und Schuldverschreibungen) und Geldmarktinstrumente (z.B. Schatzanweisungen und Einlagenzertifikate) mit einer Laufzeit von mehr als 90 Tagen zu kaufen, zu verkaufen oder entsprechende Vermittlungs- und Hilfsdienste hierfür zu erbringen, wenn diese Wertpapiere nach dem 1. August 2014 begeben wurden. Dies gilt für solche Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von den in Anhang III benannten russischen Banken [derzeit Sberbank, VTB Bank, Gazprom Bank, VNESHECONOM Bank (VEB), Rosselkhoz Bank] oder von einem der ihnen zuzurechnenden Institute begeben wurden.

Weitere Handelsbeschränkungen der EU im Rahmen der Ukraine-Krise

Im Rahmen der Krise in der Ukraine hat die EU zudem personenbezogene Beschränkungen mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vom 17. März 2014 gegen ukrainische und russische Personen verhängt. Hiervon waren anfangs nur natürliche Personen erfasst, denen eine Verantwortung für das Referendum auf der Krim und die Entsendung russischer Streitkräfte in die Ukraine zugesprochen wird. Inzwischen wurden auch juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in die Liste aufgenommen. Hierzu zählen beispielsweise der russische Rüstungskonzern Almaz Antey sowie die Fluggesellschaft Dobrolet.

Bei der Ausgestaltung der Sanktionen stützt sich die EU auf bekannte sanktionsrechtliche Mechanismen: Die gelisteten Personen werden wirtschaftlich isoliert, indem ihre Vermögenswerte eingefroren werden und darüber hinaus ein sogenanntes Bereitstellungsverbot verhängt wird. Hiernach dürfen den gelisteten Personen weder Gelder noch sonstige wirtschaftliche Ressourcen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 hatte die EU bereits Sanktionen gegen Personen verhängt, die für Menschenrechtsverletzungen und die Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte in der Ukraine verantwortlich gemacht wurden. Diese richteten sich insbesondere gegen den Expräsidenten Victor Janukowitsch und Personen seines ehemaligen Führungszirkels.

Die EU hat daneben den Handel mit Bezug auf die Krim oder Sewastopol durch die Verordnung (EU) Nr. 692/2014 vom 23. Juni 2014 beschränkt. Zunächst wurde grundsätzlich verboten, Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol in die EU einzuführen oder im Zusammenhang mit der Einfuhr eine direkte oder indirekte Finanzierung oder (Rück-)Versicherungen bereitzustellen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 825/2014 vom 30. Juli 2014 wurde das Einfuhrverbot durch ein Investitionsverbot erweitert. In Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation oder Energie auf der Krim wurden untersagt:

– die Gewährung von Darlehen oder Krediten, – der Erwerb oder die Ausweitung einer Beteiligung an dort niedergelassenen Unternehmen, die in den genannten Bereichen tätig sind und – die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen.

Das Gleiche gilt im Hinblick auf die Nutzung der dortigen Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Die Investitionsverbote wurden gleichfalls begleitet von einem Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in diesem Zusammenhang. Es besteht aber eine Ausnahme für Altverträge, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden, soweit die Transaktion der zuständigen Behörde zehn Arbeitstage zuvor gemeldet wird.

Daneben wurde das Verbot verhängt, wesentliche, in Anhang III gelistete Ausrüstung und Technologie in Bezug auf die Errichtung, den Erwerb oder die Entwicklung von Infrastruktur in den Sektoren Verkehr, Telekommunikation und Energie oder im Zusammenhang mit der Nutzung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen auf der Krim oder in Sewastopol zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen. Auch diese Handelsbeschränkungen werden von güterbezogenen Dienstleistungsbeschränkungen begleitet, wonach technische Hilfe, Vermittlungs- oder Finanzdienste untersagt sind. Es besteht auch hier eine Ausnahme für Altverträge, die vor dem 30. Juli 2014 geschlossen wurden. Diese Ausnahme ist allerdings zeitlich beschränkt: Die Altverträge müssen bis spätestens zum 28. Oktober 2014 erfüllt werden.

US-Sanktionen

Auch die USA haben im Zusammenhang mit der Krise in der Ukraine Sanktionen gegenüber Russland verhängt. Aufbauend auf drei Executive Orders des US-­Präsidenten Obama, hat insbesondere das Office of Foreign Assets Control (OFAC) gegen eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen Sanktionen verhängt. Daneben hat die USA auch sek­torale Wirtschaftssanktionen ergriffen. Diese richten sich derzeit vorrangig gegen den Finanzsektor. Darüber hinaus sollen für zukünftige Lieferungen und Ausfuh-ren von Ausrüstung zur Verwendung in Russland, die im Zusammenhang mit ­Projekten zur Erdölförderung in der Tiefsee und der Arktis und mit Schieferölpro­jekten erforderlich ist, grundsätzlich keine Ausfuhrgenehmigungen mehr erteilt werden.

Russische Gegenmaßnahmen

Russland hat auf die Wirtschaftssanktionen der EU und der USA (sowie Kanadas, Australiens und Norwegens) reagiert. Ein russisches Importverbot für eine Vielzahl von Lebensmitteln und Agrarprodukten (z.B. Fleisch von Rindern und Schweinen, Geflügel, Milch, Milchprodukte, Gemüse und Früchte) aus den genannten Ländern wurde – zunächst befristet auf eine Dauer von zwölf Monaten – verhängt. Dieses Importverbot wurde im Hinblick auf einige Waren mittlerweile von den russischen Behörden wieder etwas gelockert. Die EU hat mittlerweile auf die Einfuhrverbote reagiert: Um den Markt zu entlasten und die Preise somit stabil zu halten, werden zeitlich befristete Beihilfen für die private Lagerhaltung von Butter, Magermilchpulver und bestimmte Arten von Käse eingeführt.
Allerdings hat Russland weitere Sanktionen angedroht. Hierzu zählt insbesondere eine vollständige oder teilweise Sperrung des russischen Luftraums für europäische und amerikanische Fluglinien. Zudem haben die russischen Behörden angekündigt, gegebenenfalls Schutzmaßnahmen für die russische Flugzeug-, Schiffbau- und Autoindustrie und andere Industrien zu ergreifen. Ob Russland diese Drohungen wahrmacht, bleibt abzuwarten.

Fazit und Ausblick

Die Wirtschaftssanktionen der USA und der EU erschweren den Handel mit Russland in einigen Wirtschaftssektoren. In vielen anderen Bereichen ist legales Geschäft nach wie vor möglich. Unternehmen sind freilich angehalten, bei der Teilnahme am Außenwirtschaftsverkehr das anwendbare Recht einzuhalten. Verstöße sind in Deutschland straf- und bußgeldbewehrt. Die Anwendung der Wirtschaftssanktionen wird dadurch erschwert, dass noch keine einheitliche Behördenpraxis besteht und die Vorschriften teilweise unbestimmt formuliert sind.

Mit weiteren Embargomaßnahmen ist zu rechnen. Der Rat der EU hat am 8. September 2014 beschlossen, die bestehenden Sanktionen auszuweiten. Die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten dieser neuen Sanktionen wurde aber um ein paar Tage aufgeschoben, um die Einhaltung der vereinbarten Waffenruhe im Osten der Ukraine bewerten zu können.

Kontakt: g.schwendinger[at]gvw.com ; m.trennt[at]gvw.com

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