Der am 24. November 2013 zwischen der sogenannten E3/EU+3-Gruppe (die einflussreichsten EU-Staaten Vereinigtes Königreich, Frankreich und Deutschland + China, Russland, USA) und dem Iran in Genf vereinbarte gemeinsame Aktionsplan („Joint Plan of Action“) ist mit Wirkung ab dem 20. Januar 2014 in der EU umgesetzt worden. Damit ist nach Jahren kontinuierlicher Verschärfungen des Iran-Embargos zum ersten Mal eine Lockerung der Sanktionen – wenn auch zunächst zeitlich begrenzt – erfolgt.

Von Dr. Gerd Schwendinger, LL.M. Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen, Hamburg

Voraussetzung hierfür waren freilich Zugeständnisse des Iran bei seinem Atomprogramm: Iran hat zugesagt, eine Selbstbeschränkung hinsichtlich angereicherten Urans und seiner Herstellung einzuhalten, den Schwerwasserreaktor in Arak nicht weiterzuentwickeln, keine Wiederaufarbeitung zu betreiben oder Anlagen dazu in Betrieb zu nehmen und wieder intensiver mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) zusammenzuarbeiten.

Die vom Rat der EU verabschiedete Verordnung (EU) Nr. 42/2014 vom 20. Januar 2014 sieht (in Umsetzung des Ratsbeschlusses 2014/21/GASP vom selben Tage) entsprechend den Vorgaben des „Joint Plan of Action“ vor, für die Dauer von zunächst sechs Monaten die bestehenden Sanktionen hinsichtlich einzelner Regelungen der Iran-Embargoverordnung (EU) Nr. 267/2012 zu lockern, ohne dabei aber den Kernbereich der Sanktionen zu berühren.

Insbesondere folgende Erleichterungen sind nunmehr in Kraft getreten:

  • Aussetzung des Beförderungs- und (Rück-)Versicherungsverbotes für iranisches Rohöl (Art. 11 Abs. 3 und 4 i.V.m. Anhang XI)
  • Aussetzung der Restriktionen hinsichtlich der Einfuhr, des Erwerbs oder der Beförderung iranischer petrochemischer Produkte einschließlich diesbezüglicher Dienstleistungen wie Finanzierung, Versicherung etc. (Art. 13 Abs. 3)
  • Aussetzung des Handelsverbots mit Gold und Edelmetallen (Art. 15 Abs. 3 i.V.m. Anhang XII)
  • Aussetzung des Verbots, Schiffe, die für die Beförderung oder Lagerung von Öl und petrochemischen Erzeugnissen konstruiert sind, zur Verfügung zu stellen (Art. 37b Abs. 3)
  • Anhebung der bestehenden Schwellenwerte für Genehmigungen im Rahmen der Finanzrestriktionen auf das Zehnfache (Art. 30 Abs. 3, 30a Abs. 1); dies bedeutet etwa, dass Zahlungen an eine iranische Person unterhalb des Schwellenwertes von 400.000 EUR (zuvor: 40.000 EUR) nicht mehr genehmigungspflichtig sind. Derartige Zahlungen sind der Bundesbank jedoch nach wie vor schriftlich vorher zu melden, soweit der insofern fortgeltende Schwellenwert von 10.000 EUR erreicht bzw. überschritten wird.

Abgesehen von den vorgenannten Erleichterungen bleibt der Kernbereich der güterbezogenen Sanktionen (insbesondere bezogen auf die Lieferung von Waffen und Dual-Use-Gütern, aber auch auf Waren/Dienstleistungen für die Erdöl- und Erdgasindustrie etc.) allerdings unverändert.

Gleiches gilt auch für die personenbezogenen Sanktionen, d.h. das Einfrieren des Auslandsvermögens gelisteter Personen, Organisationen und Einrichtungen (Art. 23 Abs. 1 und 2) sowie das Verbot, diesen gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (d.h. Vermögenswerte jeder Art – insbesondere Waren und geldwerte Dienstleistungen) unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen (Art. 23 Abs. 3 – sogenanntes Bereitstellungsverbot). Allerdings können nunmehr abweichend hiervon die zuständigen nationalen Behörden ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen die Freigabe oder Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen zugunsten des gelisteten iranischen Ministeriums für Erdöl genehmigen, wenn sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr oder den Erwerb iranischer petrochemischer Erzeugnisse (Art. 28b).

Ob die zehnfach höheren Genehmigungsschwellenwerte bei den Finanzsanktionen tatsächlich eine Erleichterung des Iran-Geschäfts bewirken, wird sich zeigen müssen, da viele EU-Banken aus geschäftspolitischen Erwägungen jede Berührung mit Iran-Geschäften in der Vergangenheit ablehnten. Jedenfalls gelten die erhöhten Schwellenwerte nach Auslegung der Bundesbank nur für Geldtransfers ab dem
20. Januar 2014, also dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung mit Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Für die Zeit davor bleibt es bei den bisherigen Schwellenwerten, d.h., wenn zum Beispiel bei einer deutschen Sparkasse am 19. Januar 2014 eine Anzahlung von einer iranischen Person zugunsten ihres deutschen Geschäftspartners in Höhe von 100.000 EUR eingegangen ist, muss (da der frühere Schwellenwert von 40.000 EUR überschritten wird) nach Auffassung der Bundesbank ein Genehmigungsverfahren durchlaufen werden, bevor der Betrag dem Kundenkonto des deutschen Geschäftspartners gutgeschrieben werden kann.

Die Lockerung der US-Sanktionen geht von ihrem Umfang her teilweise über die EU-Lockerungen hinaus: So profitiert auch die iranische Automobilindustrie von einer Aussetzung der US-Sanktionen.

Die zeitlich begrenzte Aussetzung einiger Sanktionen lässt wesentliche Bereiche des Iran-Embargos unberührt. Ob diese ersten Lockerungen über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden und dann ggf. weitere Handelserleichterungen folgen oder aber die Aussetzung des Iran-Embargos beendet und Letzteres künftig vielleicht sogar noch verschärft wird, hängt wesentlich vom weiteren Gang der Verhandlungen zwischen dem Iran und der E3/EU+3-Gruppe ab.

Es bleibt insbesondere abzuwarten, ob der Iran seine Zusagen einhält und die Verhandlungspartner auf diplomatischem Wege die angestrebte Gesamtlösung des Konflikts um das iranische Nuklearprogramm erreichen können. Die europäische Exportwirtschaft tut in jedem Fall gut daran, die Entwicklungen in dieser Angelegenheit aufmerksam zu verfolgen und sich auf die verschiedenen möglichen Szenarien entsprechend vorzubereiten.

Kontakt: g.schwendinger[at]gvw.com

17 replies on “Teilaussetzung des Iran- Embargos”

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