Gegenwärtige Rückfragen der Staatsanwaltschaft bei einem Rüstungshersteller wegen unbefugter Weiterlieferungen von ­Rüstungsgütern bieten einen aktuellen Anlass, um die Anforderungen an eine sichere Lieferkette noch einmal zu prüfen.
Dabei kann ein End-User ­Certificate (EUC) dann nicht ausreichend sein, wenn es Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung gibt.
Dies soll nachfolgend anhand zweier Ausgangsfälle verdeutlicht werden.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Ausgangsfall 1

Die deutsche Exportfirma D lieferte (vor Inkrafttreten des Russland-Embargos) einen nicht gelisteten Gegenstand an ihren russischen Vertragshändler R. R lieferte später diesen Gegenstand an die Firma I im Iran weiter, ohne dass D von dieser Weiterlieferung wusste. I setzt diesen Gegenstand in einem iranischen Kernkraftwerk ein. Hat D einen Exportverstoß begangen? Und könnte dies in Deutschland verfolgt werden?

Ausgangsfall 2 (hypothetischer Fall)

Die deutsche Rüstungsfirma D ist weltweit aktiv. Sie möchte einige Rüstungsgüter an J, ihr verbundenes Unternehmen in Japan, liefern. Hierfür beantragt D unter Vorlage eines EUC von J, welches bestätigt, dass J der Endverwender ist, eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA, die D auch erhält. Ein Jahr später liefert J (in Japan) diese Rüstungsgüter an P, eine Sicherheitsfirma auf den Philippinen, welche diese Rüstungsgüter zu Repressionsmaßnahmen einsetzt.
Besteht das Risiko, dass D einen Exportverstoß begangen hat, wenn D keinen Grund zu der Annahme hatte, dass J die Rüstungsgüter später an die Philippinen weiterliefern wollte? Abwandlung: Was
ist, wenn D schon vor der Ausfuhr nach Japan Anhaltspunkte dafür hatte, dass J diese Rüstungsgüter an die Philippinen weiterliefern wollte: Brauchte sie dann wegen des EUC, welches J als Endver­wender bestätigt, nichts weiter zu unternehmen?

Lösung des Ausgangsfalles 1

Es geht hier um eine Genehmigungspflicht nach § 9 AWV, nach der für nicht gelistete Güter eine Genehmigungspflicht nur dann entsteht, wenn Anhaltspunkte für eine Verwendungsmöglichkeit in einer Nuklearanlage bestehen und es sich um ein nuklear sensitives Land handelt. Während Russland nicht zu diesem Länderkreis gehört, ist der Iran ein nuklear sensitives Land. Erst durch die Weiterlieferung von R (in Russland) an I (im Iran) hat sich diese Genehmigungspflicht realisiert.

Im konkreten Fall warf die deutsche Staatsanwaltschaft D das Unterlassen einer Organisations- und Überwachungspflicht bzgl. ihres Vertragshändlers R vor. D habe auf R einwirken müssen, damit es nicht zu dieser Weiterlieferung in das nuklear sensitive Land Iran kommt. Sie kam daher zu der rechtlichen Schlussfolgerung, dass D eine ungenehmigte Ausfuhr durch Unterlassen begangen habe. (Nicht ganz geklärt werden konnte in diesem Fall, ob D mögliche Anhaltspunkte für eine Weiterlieferung durch R hatte; hierzu waren die Aussagen kontrovers).

Eine Schlussfolgerung aus diesem Fall ist, dass Exportunternehmen ihre Prüfungen nicht allein auf ihren Kunden (hier R) beschränken dürfen, sondern versuchen müssen, mindestens eine weitere Vertriebsstufe mitzuprüfen. D hätte im Zweifel erkennen können oder müssen, dass sein Vertragshändler R exportrechtlich nicht sehr zuverlässig war. Er hätte mindestens darauf bestehen müssen, dass R ihm ein EUC gibt, um nachzuweisen, dass R der Endverwender ist. Wenn seine Bemühungen um eine Organisation und Überwachung von R vergeblich geblieben wären, hätte er versuchen müssen, das strafrechtliche Risiko auf R abzuwälzen: So würde es sich z.B. für D anbieten, mit R einen Vertrag zur Risikoweitergabe zu schließen, durch den R bestimmte, explizit aufgezählte Weiterlieferungen verboten werden (z.B. Weiterlieferungen an Embargoländer, an gelistete Unternehmen). Sofern ein solcher Vertrag bestimmte rechtliche Anforderungen einhält, kann hiermit u.U. erreicht werden, die strafrechtliche Verantwortung (wegen Beihilfe zu Exportverstößen) von D auf R zu übertragen.

Im konkreten Fall hatte D Glück, weil in der zweiten Instanz vom Gericht festgestellt wurde, dass dieser konkrete Gegenstand für ein Atomkraftwerk von geringer Relevanz war, so dass es letztlich eine Genehmigungspflicht nach § 9 AWV verneinte. Ohne diese Besonderheit wäre es sehr wahrscheinlich gewesen, dass D wegen mangelnden Einwirkens auf seinen Vertragshändler R wegen Beihilfe zum Exportverstoß verurteilt worden wäre.

Lösung des Ausgangsfalles 2

Der Export von Rüstungsgütern bedarf der Genehmigung des BAFA nach § 8
Abs. 1 AWV. Wenn die Rüstungsgüter zu Maßnahmen der internen Repression eingesetzt werden können, ist die Ausfuhr in ein (eindeutiges) Repressionsland verboten (vgl. Artikel 2 Kriterium 2 GASP-Standpunkt 2008/944). Nach übereinstimmenden Berichten mehrerer NGOs werden die Philippinen als eindeutiges Repressionsland angesehen, weil es hier zu Folter, unmenschlichen Bestrafungen, willkürlichen Verhaftungen und Hinrichtungen, Verschwindenlassen von Personen und schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen kann. Hätte D eine Ausfuhr dieser Rüstungsgüter auf die Philippinen beantragt, wäre sie abgelehnt worden.

Stattdessen hat D eine Genehmigung für den Export dieser Rüstungsgüter nach Japan an J erhalten. Zum Nachweis dafür, dass J der Endverwender war, hat J das End-User Certificate ausgestellt, in dem es den Verwendungszweck beschrieb und sich als Endverwender bezeichnete. Hätte das BAFA geahnt, dass J nur Händler war und die Rüstungsgüter anschließend an die Philippinen weiterliefern wollte, hätte es bereits die Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung an J nicht erteilt. Denn eine Lieferung von Rüstungsgütern mit einem Endverwender auf den Philippinen hätte das BAFA nicht erteilen dürfen, weil Kriterium 2 des GASP-Standpunktes dem entgegensteht. Weil aber sowohl D als auch das BAFA auf die Richtigkeit der Angaben im EUC von J vertraut haben, wurde die Ausfuhrgenehmigung erteilt. Und solange D keinerlei Anhaltspunkte dafür hatte, dass J diese Rüstungsgüter reexportieren würde, kann D auch kein Vorwurf gemacht werden.

Zur Abwandlung

Diese Rechtslage ändert sich aber vollkommen in der Abwandlung, wenn D schon vor der Ausfuhr nach Japan Anhaltspunkte dafür hatte, dass J lediglich Händler ist und an die Philippinen weiterliefern will. Um auszuschließen, dass sich D wegen Beihilfe zu einer ungenehmigten Ausfuhr strafbar macht, muss D hier etwas unternehmen. Insbesondere kann sich D in dieser Situation nicht mehr damit begnügen, auf die Richtigkeit des EUC, in welchem J als Endverwender bescheinigt wird, zu vertrauen. Denn dieser Gutglaubensschutz durch das EUC ist dadurch erschüttert worden, dass D in der Zwischenzeit Anhaltspunkte für das Vorliegen des Gegenteils erhalten hat. D muss nun sofort Schritte ergreifen:

Sie muss erstens bei J wegen dieser neuen Anhaltspunkte nachfragen, ob es nach wie vor dabei bleibt, dass J Endverwender ist, oder ob sich hieran etwas geändert hat; wenn D von J ausweichende Antworten erhält, sollte D erläutern, dass sie um eine Widerlegung dieser plausiblen Anhaltspunkte für diese Weiterlieferung bittet. Sofern J dann zugibt, dass es nur Händler ist und die Rüstungsgüter weiterliefern möchte, sollte D von dieser Lieferung an J entweder Abstand nehmen oder sie nur unter Auflagen zulassen, etwa durch Abschluss eines Vertrags zur Risikoweitergabe (s.o.), um das strafrechtliche Risiko auf J zu transferieren.

Zweitens muss D dann das BAFA unterrichten, dass sich plötzlich neue Fakten für diesen Exportvorgang ergeben haben, weil sich nunmehr herausstellt, dass P – und nicht J – Endverwender ist. Wenn die Rüstungsgüter zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland sein sollten, wird das BAFA die Ausfuhrgenehmigung widerrufen. Sollten die Rüstungsgüter bereits in Japan eingetroffen sein, kann das BAFA versuchen, auf das METI (Ministry of Economy, Trade and Industry) Japans einzuwirken, damit dieses möglichst eine Weiterlieferung an die Philippinen verhindert.

Resümee

Exportunternehmen sind verpflichtet, nicht nur ihren Kunden, sondern auch die nächste Vertriebsstufe bzgl. Exportkon­trollrechts zu prüfen. Insbesondere dann, wenn sie Anhaltspunkte für mögliche Weiterlieferungen in evtl. sensitive Länder haben, müssen sie Schritte ergreifen, um dieses Risiko zu minimieren; unverzichtbar hierfür sind zumindest ein EUC, welches Auskunft über den Endverwender gibt. Notfalls sollte ein Vertrag zur Risikoweitergabe gewählt werden, durch welchen v.a. Weiterlieferungen in sensitive Länder und an gelistete Personen verboten werden; hierdurch kann das strafrechtliche Risiko auf den Kunden übergehen. Nach einem erhaltenen EUC, in dem der Kunde bescheinigt, dass er der Endverwender ist, ist der deutsche Exporteur nur dann zur Nachprüfung verpflichtet, wenn er inzwischen Anhaltspunkte erhalten hat, dass der Kunde weiterliefern möchte. In diesem Fall muss der deutsche Exporteur alle zumutbaren Schritte ergreifen, um zu verhindern, dass der Kunde die Güter weiterliefert. Hierzu sind verschiedene Schritte erforderlich, um das Risiko für das deutsche Exportunternehmen zu minimieren: Nachfragen beim Kunden (inklusive Schlüssigkeitsprüfungen), Auflagen für den Kunden (inklusive eines Vertrags zur Risikoweitergabe) und Einschalten des BAFA, damit dieses noch etwas unternehmen kann, um die Weiterlieferung zu verhindern. Dem Modell der sicheren Lieferkette entspricht nur, dass alle Beteiligten im Liefervorgang gegenseitig prüfen, ob sich ihr Vertragspartner an die exportrechtlichen Vorgaben hält. Hierbei muss aber neben dem Kunden auch die zweite Vertriebsstufe angemessen miteinbezogen werden.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

21 replies on “Sichere Lieferkette und EUC”

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