Bedarf ein Exporteur, der mit einer BAFA-Genehmigung eine Anlage exportiert hat, später für die Ausfuhr von gelisteten Ersatzteilen erneut einer Genehmigung? Wenn ja, gibt es hierfür Erleichterungen nach einem ca. im Juli 2016 veröffentlichten Merkblatt des BAFA zur Exportkontrolle von gelisteten Ersatzteilen (Stand: April 2016)? Diese Möglichkeiten werden in diesem Beitrag analysiert.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Fall

Firma D in Deutschland hat eine auf Anhang I Dual-Use-VO (DUV) gelistete Entsalzungsanlage (Wert 30.000 EUR) an C in China geliefert. Für diese Ausfuhr hatte D zuvor eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA erhalten. Etwa ein Jahr nach dem Export benötigt C einen ebenfalls auf Anhang I DUV gelisteten Sensor (Wert 2.500 EUR) als Ersatzteil für diese Anlage. Diesen möchte C ebenfalls von D beziehen. D fragt sich nun, ob sie für den Export des Sensors erneut eine Einzelausfuhrgenehmigung (EAG) des BAFA beantragen muss oder ob hierfür Erleichterungen zur Verfügung stehen.

Abwandlung

Die Anlage, die D an C geliefert hat, war nicht gelistet und konnte somit ohne Genehmigung ausgeführt werden. D fragt sich wieder, ob für den Export des gelisteten Sensors Vereinfachungen für eine EAG erhältlich sind.

Drei Vereinfachungen für Ersatzteile

Für die Ausfuhr des gelisteten Sensors ist eine Exportgenehmigung des BAFA erforderlich. Es fragt sich, ob eine der drei nachfolgenden Erleichterungen eingreift: (1) 25%-Regelung, (2) Allgemeingenehmigung, (3) Sammelgenehmigung.

(1) 25%-Regelung: Die 25%-Regelung kann entweder gemeinsam mit der Genehmigung für den Export der Hauptsache oder auch nachträglich, bis zum Ende der Gültigkeit der Ausfuhrgenehmigung für die Hauptsache (also in der Regel innerhalb von zwei Jahren nach Ausfuhr der Anlage), beantragt werden. Der Vorteil dieser Regelung besteht darin, Ersatzteile, die für den Betrieb der Hauptsache erforderlich sind, ohne Vorlage einer neuen Ausfuhrgenehmigung exportieren zu können, sofern der Wert der Ersatzteile weniger als 25% der Hauptsache ausmacht. Allerdings kann dieser Vorteil umfassend vor allem dann genutzt werden, wenn die 25%-Regel sofort zusammen mit der Genehmigung für die gelistete Hauptsache beantragt wird. In der Güterbeschreibung (Feld 14) reicht es, wenn dort „Ersatzteile“ – ohne Einzelaufschlüsselung – steht. Wenn die Ersatzteile unter eine andere Güterlistennummer als das Hauptgut fallen, sollte diese Güterlistennummer angegeben werden. Ein EUC ist nur für das Hauptgut vorzulegen; für die Ersatzteile verzichtet das BAFA auf dessen Vorlage.

Wenn dieser Antrag später gestellt wird, reicht eine vereinfachte Fassung des Genehmigungsantrags: In Feld 14 reicht wieder die Angabe „Ersatzteile“, und in Feld 23 (Zusatzinformationen) reicht die Bezugnahme auf die Vorgangsnummer des Genehmigungsantrags für die Hauptsache und die 25%-Regelung; ein EUC ist wieder entbehrlich.

(2) Allgemeine Genehmigung: Neben einer EAG und der Anwendung der 25%-Regelung kommen auch Allgemeine Genehmigungen in Betracht. Sie haben, sofern ihre Voraussetzungen beachtet werden, die gleiche Wirkung wie eine EAG, müssen aber nicht beantragt werden. Allerdings sind meist Registrierungen und halbjährliche Meldungen für sie erforderlich. Für gelistete Ersatzteile geht es meist um die Anwendung einer der folgenden Allgemeingenehmigungen:

EU003 (Wiederausfuhr von Gütern nach Instandsetzung/Austausch, sofern die beabsichtigte Ausfuhr binnen fünf Jahren nach der ursprünglichen BAFA-Genehmigung stattfindet),

AG12 (sofern die Wertfreigrenze von 5.000 EUR nicht überschritten wird),

AG14 (Ventile und Pumpen, typische Ersatzteile für größere Anlagen) und

AG17 (Frequenzumwandler, ebenfalls typisches Ersatzteil für größere Anlagen).

(3) Neue Sammelgenehmigungen SAG ERS I und II: Sammelgenehmigungen müssen wie eine EAG beantragt werden, berechtigen aber zu einer Vielzahl von Exporten, auch an verschiedene Empfänger in verschiedenen Ländern. Die neue SAG ERS I erlaubt Ersatzteillieferungen an namentlich benannte Empfänger/Endverwender; sie wird vor allem dann gewählt, wenn die Hauptsache (die Anlage) nicht gelistet ist. Die neue SAG ERS II wird hingegen vor allem dann gewählt, wenn die Anlage gelistet ist und die Ausfuhr binnen fünf Jahren ab Erteilung der EAG unter Verweis auf diese erteilte EAG des BAFA erfolgt. Vor Erteilung der SAG muss der Exporteur nachweisen, dass er ein effektives ICP (Internal Compliance Programme) hat, welches vom BAFA überprüft wird. Es gibt hier halbjährliche Meldepflichten, Dokumentationspflichten zu Weiterlieferungen, und meist wird die SAG mit umfassenden Nebenpflichten versehen.

Lösung Ausgangsfall

Der Sensor ist gelistet, so dass für dessen Ausfuhr nach China eine Exportgenehmigung des BAFA erforderlich ist. Es können alle drei genannten Vereinfachungen genutzt werden:

25%-Regel: Der Wert der von D mit der BAFA-Genehmigung an C gelieferten Anlage liegt bei 30.000 EUR. Der Sensor entspricht mit seinem Wert von 2.500 EUR nur einem Wertanteil von 8%. Daher kann D hier die 25%-Regelung anwenden. Am einfachsten wäre es, wenn die Anwendung dieser Regelung sofort mit dem Export der Anlage beantragt würde. Dies kann aber auch noch ein Jahr später mit einem vereinfachten Genehmigungsantrag erfolgen.

Allgemeingenehmigung: Eine prioritär zu prüfende EU-Allgemeingenehmigung ist nicht ersichtlich. In Betracht kommt hier vor allem die AG12, da der Wert des Sensors mit 2.500 EUR unter der 5.000-EUR-Grenze liegt und es nicht um eine Lieferung in ein Waffenembargoland nach Art. 4 DUV oder eines der neun zusätzlich ausgeschlossenen Länder geht (China gilt nicht als Waffenembargoland im Sinne des Art. 4 DUV).

Sammelgenehmigung: Da hier eine EAG des BAFA für die Anlage vorliegt, die noch keine fünf Jahre alt ist, bietet sich v. a. die SAG ERS II an. D muss eine Verknüpfung zwischen der Ersatzteillieferung und der Lieferung der Anlage herstellen; außerdem muss er durch Abschluss von Vereinbarungen sicherstellen, dass auch seine Empfänger den Genehmigungsinhalt und die Nebenbestimmungen der SAG einhalten.

Lösung Abwandlung

Die Ergebnisse zur AG12 bleiben gleich. Die 25%-Regel scheidet aufgrund fehlender EAG für die Anlage aus. Änderungen ergeben sich bei der SAG: Mangels einer erteilten EAG für die Anlage scheidet die SAG ERS II aus. In Betracht kommt allein die SAG ERS I für namentlich benannte Endverwender.

Resümee

Indem jetzt drei Vereinfachungen für Ersatzteillieferungen zur Verfügung stehen, wird der Export für Ersatzteile liberalisiert, so dass flexibler geliefert werden kann. Dabei sind v.a. die unbürokratischen Instrumente (die neue 25%-Regel und die Nutzung einer Allgemeingenehmigung) für die Exportwirtschaft zu begrüßen. Gut ist auch, dass die Anforderungen an die SAG etwas abgesenkt werden sollen. Es muss sich aber noch zeigen, innerhalb welchen Zeitrahmens die beiden neuen Sammelgenehmigungen SAG ERS I und II erteilt werden können: Bei einem möglichen Zeitaufwand von sechs bis zwölf Monaten für den Antrag, wenn es in kritische Länder geht, könnte die angedachte Liberalisierung etwas fraglich werden.

Sehr gut ist aber, dass bei der SAG ERS II auch Lieferungen an pauschale Endverwender bzw. Länder (z.B. „Endverwender von Werkzeugmaschinen, die mit einer deutschen EAG des Genehmigungsinhabers geliefert wurden, im Land X“) zulässig sind, wobei dies nur Personen umfasst, die vorher in EAGs als Empfänger genannt worden sind. Sollten allerdings solche Komponenten/Ersatzteile ein Hauptbestandteil der Anlage werden, so hätte der Exporteur vor einer Weiterlieferung durch den Empfänger erst den Endverwender zu prüfen und möglicherweise eine BAFA-Zustimmung einzuholen (vgl. Jahrbuch Außenwirtschaft 2016, S. 70 ff.). Insgesamt also: Ein wichtiger Fortschritt für den Export von Ersatzteilen!

Wegen aktueller Hinweise zum Iran-Embargo vgl. auch: http://hohmann-rechtsanwaelte.de/rechtstexte-iranembargo.html

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

 

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