Die außenpolitischen Beziehungen der Türkei zur EU und zu den USA sind seit einiger Zeit angespannt. Bei Geschäftsbeziehungen zur Türkei ist daher Vorsicht geboten. Sie sind zumindest potentiell als sanktions- und embargorechtlich kritisch einzustufen.

Mit der Verordnung (EU) 2019/1890 vom 11. November 2019 hat die EU Finanzsanktionen gegen die Türkei beschlossen. Auch die USA drohen seit Monaten mit der Verhängung von Sanktionen – wenn auch aus anderen Gründen. Wirtschaftsbeteiligte sollten die Entwicklungen im Blick behalten.

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Die außenpolitischen Beziehungen der Türkei zur EU und zu den USA sind seit einiger Zeit angespannt. Hintergrund dieser Spannungen ist unter anderem die Beteiligung der Türkei an den bewaffneten Konflikten in Nordsyrien. Europäische Interessen sind außerdem durch die Auseinandersetzungen zwischen der Türkei und dem EU-Mitgliedstaat Zypern betroffen. Die Situation droht zu eskalieren – sowohl die EU als auch die USA haben bereits Sanktionen gegen die Türkei verhängt. Die politischen Konflikte haben für die Wirtschaftsbeteiligten in der EU Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Geschäftsbeziehungen mit der Türkei.

EU-Sanktionen gegen die Türkei

Hintergrund der EU-Sanktionen gegen die Türkei sind Erdgasbohrungen in den Seegebieten vor Zypern. Seit dem Sommer 2019 entsendet die Türkei Bohr- und Forschungsschiffe in die Region. Nach Auffassung der Republik Zypern gehört das Gebiet zur ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), einem Gebiet von 200 Seemeilen vor der Küstenlinie. In der AWZ kommt dem jeweiligen Küstenstaat das Recht zur Erforschung und Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Meeresbodens und des Untergrundes zu. Die Türkei hingegen sieht die Gebiete als Teil des türkischen Festlandsockels, der von der türkischen (kontinentalen) Küstenlinie aus zu bemessen sei.

Die Verordnung (EU) 2019/1890 vom 11. November 2019, die auf den Beschluss GASP 2019/1894 vom selben Tag zurückgeht, wurde als Reaktion auf diese Bohrtätigkeiten erlassen. Die Verordnung enthält bislang1) keine güterbezogenen, sondern ausschließlich personenbezogene Beschränkungen, sog. Finanzsanktionen: Sämtliche Gelder und wirtschaft­lichen Ressourcen von in Anhang I der Verordnung aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Außerdem ist es untersagt, diesen Personen unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Art. 1 Abs. 1 des GASP-Beschlusses 2019/1894 sieht zudem Ein- und Durchreiseverbote für Personen vor, die im Anhang des Beschlusses gelistet sind.

Derzeit enthalten allerdings weder der Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1890 noch der Anhang des Beschlusses GASP 2019/1894 Eintragungen.2) Unmittelbare praktische Auswirkungen ergeben sich daher (noch) nicht aus der Verordnung. Sie hat aber trotzdem mehr als nur symbolische Bedeutung: Ihr Erlass ist zunächst als ein deutliches Zeichen politischer Solidarität der EU mit ihrem Mitgliedstaat Zypern zu werten. Trotz der engen wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen der EU und dem NATO-Partner Türkei hat die EU mit dem Erlass der Verordnung die Grundlagen für Sanktionen gelegt, die jederzeit „aktiviert“ werden können: Die Aufnahme von Personen, Unternehmen und Einrichtungen in die Anhänge erfordert zwar qualifizierte Mehrheiten im Rat. In Anbetracht der Tatsache, dass die bereits ergangenen Rechtsakte aber ebenfalls entsprechende Verhältnisse im Rat voraussetzen, stehen die Mehrheitserfordernisse kurzfristigen Listungen nicht entgegen. Die EU signalisiert so Handlungsfähigkeit.

Ausweislich der Erwägungsgründe von Verordnung und Beschluss (ErwG 1 Verordnung [EU] 2019/1980 bzw. ErwG 10 Beschluss GASP 2019/1894) können solche Personen, Organisationen und Einrichtungen gelistet werden, die für die Bohrtätigkeit vor Zypern verantwortlich sind oder sich an den Bohrungen durch Planung, Vorbereitungshandlungen (etwa seismische Untersuchen), Teilnahme, Leitung oder Unterstützung dieser Tätigkeiten beteiligen. Auch finanzielle oder technische Unterstützungsleistungen zu den Bohrungen begründen ein Listungsrisiko.

US-Sanktionen gegen die Türkei

Hintergrund der US-Sanktionen gegen die Türkei ist dagegen der Syrienkonflikt. Im Oktober 2019 hat die Türkei in den Bürgerkrieg in Syrien eingegriffen und Truppen nach Nordsyrien gesandt. Sie besetzen die dort gelegenen Gebiete, mit dem Ziel, eine „Sicherheitszone“ zu errichten.

Nach Auffassung der türkischen Seite ist der Einmarsch ein Akt der Selbstverteidigung gegen die kurdische Yekîneyên Parastina Gel (Volksverteidigungseinheiten – YPG). Bei der YPG handelt es sich um eine bewaffnete Gruppierung, die nach Ansicht der Türkei ein Ableger der ebenfalls kurdischen Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans – PKK) ist.

In den USA herrscht die Auffassung, dass die Handlungen der Türkei die gegen den sog. Islamischen Staat erreichten Erfolge untergraben. Als Reaktion auf den Einmarsch der Türkei in Nordsyrien hatte der US-amerikanische Präsident daher bereits Mitte Oktober 2019 Sanktionen gegen die Türkei verhängt und weitere Konsequenzen angekündigt. Dazu zählten das Einfrieren von Konten türkischer Minister und die Verhängung eines Strafzolls von 50% auf türkische Stahlimporte. Die Sanktionen wurden Ende Oktober 2019 jedoch durch eine Executive Order des US-amerikanischen Präsidenten – gegen den Willen vieler Abgeordneter im Kongress – wieder aufgehoben.

Der Kongress sieht das Verhalten der Türkei weiterhin kritisch. Im House of Representatives wurde bereits ein Gesetz­entwurf verabschiedet, der ebenfalls Sanktionen gegen die Türkei vorsieht (Protect Against Conflict by Turkey Act – PACTA). Neben der Gefahr eines Wiedererstarkens des Islamischen Staates, sehen die Abgeordneten auch die Gefahr,  einen Verbündeten zu enttäuschen, denn bei der Bekämpfung des Islamischen Staates spielten die YPG-Milizen als Teil der Syrian Democratic Forces (Syrische Demokratische Kräfte – SDF) aus Sicht des Kongresses eine wichtige Rolle.

Der PACTA­-Entwurf befindet sich derzeit in der Abstimmung im Senat, der zweiten Kammer des US-Kongresses. Ob der Gesetzentwurf, der Maßnahmen gegen Personen vorsieht, die für den Einmarsch in Nordsyrien verantwortlich sind oder mit diesen in Verbindung stehen, im Senat Zustimmung findet, ist ungewiss. Anders als im Repräsentantenhaus halten hier die Republikaner die Mehrheit. Im demokratisch dominierten Repräsentantenhaus fand der entsprechende Gesetzesentwurf aber bereits parteiübergreifend Unterstützung: In einem „bipartisan vote“ stimmte auch eine Vielzahl der republikanischen Abgeordneten für den Gesetzentwurf.

Sollte der Senat für das Gesetzesvorhaben stimmen, umfassen die möglichen Sanktionen das Einfrieren von Vermögen sowie Visa-Beschränkungen. Ebenso sollen keine weiteren US-Waffensysteme an die türkische Regierung verkauft werden.

Ausblick

Die Rolle der Türkei im Nordsyrienkonflikt wird auch in der EU kritisch gesehen. Zwar haben die Mitgliedstaaten der EU bisher kein Waffenembargo gegen die Türkei erlassen; die Bundesregierung teilte jedoch bereits mit, dass sie keine Genehmigungen mehr für Rüstungsgüter erteile, die durch die Türkei in Nordsyrien zum Einsatz kommen könnten. Es ist nicht auszuschließen, dass auch die EU mit eigenen Maßnahmen auf die Situation in Nordsyrien reagieren wird.

Insgesamt ist deswegen aktuell bei Geschäftsbeziehungen zur Türkei Vorsicht geboten. Sie sind zumindest potentiell als sanktions- und embargorechtlich kritisch einzustufen. Wirtschaftsbeteiligte, die Geschäftsbeziehungen zur Türkei unterhalten, sollten die weiteren Entwicklungen deswegen aufmerksam verfolgen. Sobald es zu konkreten Listungen der EU kommt, ist insbesondere das „mittelbare Bereitstellungsverbot“ zu beachten.

l.harings@gvw.com

f.zegula@gvw.com

www.gvw.com

 

1) Stand 2. Dezember 2019.

2) Stand 2. Dezember 2019.

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