Die Meldevorschriften im Kapital- und Zahlungsverkehr nach den §§ 63 ff. AWV gehören zu den Vorschriften, die innerhalb des Außenwirtschaftsrechts am häufigsten missachtet werden. Bei fast jeder Außenwirtschaftsprüfung wird eine Verletzung dieser Vorschriften gerügt. Richtig kompliziert wird es hier, wenn unklar ist, ob ein Wirtschaftsstandort im Ausland als ausländische Betriebsstätte anzusehen ist oder nicht.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall

Der Verein D in Deutschland betreibt Hotels in Deutschland, Spanien und Portugal. Da die Gelder für alle drei Hotels immer in Deutschland eingehen, kommt es regelmäßig zu Überweisungen von D an S (Hotel in Spanien) und P (Hotel in Portugal). Muss D hierfür die Z4-Meldepflicht beachten?

Ausgangspunkt: eigene institutionelle Einheit im Ausland?

Nach dem Wortlaut des § 67 AWV ist entscheidend, ob es sich bei den Zahlungen von D an S und P um „Zahlungen an Ausländer“ handelt oder nicht. Der Begriff „Ausländer“ wird in § 63 Nr. 3 AWV wie folgt definiert: „Ausländer ist jede institutionelle Einheit im Ausland im Sinne der VO 2223/96. Ausländer … sind auch Unternehmen, Zweigniederlassungen, Betriebsstätten und Banken, deren Sitz sich im Ausland befindet“. Wenn man die Kriterien dieser zitierten EU-VO durchgeht, dann geht es v.a. um die folgenden zwei Kriterien: Entscheidungsfreiheit und eigene Rechnungsführung im Ausland. Zahlungen an ein Hotel im Ausland, das keine eigene Entscheidungsfreiheit hat und keine eigene Rechnungsführung, unterfallen somit nicht der Pflicht, eine Z4-Meldung abzugeben. Auf der Homepage der Bundesbank findet sich hierzu folgende Mitteilung: „Reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) sind nach den §§ 63 ff. AWV nicht meldepflichtig. Hingegen sind Zahlungen, die von dem Auslandskonto an Ausländer geleistet oder auf dem Auslandskonto von Ausländern entgegengenommen werden, gemäß dem jeweiligen Grundgeschäft auf Anlage Z4 zu melden“

Lösung des Ausgangsfalls

In einem aktuellen Fall ist D aufgrund dieses Hinweises der Bundesbank davon ausgegangen, dass es um reine Kontoüberträge vom Inlands- auf das Auslandskonto ginge, mit der Folge, dass keine Z4-Meldung erforderlich sei. Es wäre aber eine Prüfung erforderlich gewesen, ob es sich bei den Hotels S und P um eigene institutionelle Einheiten in Spanien und Portugal handelt. Rückfragen ergaben Folgendes: Die Hotels S und P entscheiden selbst über ihr Tagesgeschäft, sie stellen selbst Mitarbeiter ein und kündigen diese, und sie können selbst über ihre Ausgaben (mit Ausnahme von Investitionen und Jahresbudget) entscheiden. Sie machen auch ihre eigene Buchführung und erstellen ihre eigene steuerrechtliche Bilanz, weil S und P ihre Einnahmen in Spanien und Portugal versteuern. Es fehlt lediglich eine eigene handelsrechtliche Bilanz, weil ihre Werte alle in die Bilanz von D eingerechnet werden. Es liegt somit eine umfassende Entscheidungsfreiheit von S und P vor und auch eine eigene Rechnungsführung in Spanien und Portugal.

Damit handelt es sich bei den Hotels S und P um eigene institutionelle Einheiten im Ausland; im Zweifel sind diese als ausländische Betriebsstätten anzusehen. Demnach sind die Hotels S und P „Ausländer“, so dass die Z4-Meldepflicht ausgelöst wird. Das bedeutet, dass für jede Transaktion von D an S oder P ab 12.501 EUR eine Z4-Meldung erforderlich ist. Diese sind monatlich einzureichen.

Zusätzlich ist dann zu prüfen, ob noch weitere Meldepflichten bestehen, wie etwa eine K3-Meldung. Dies wäre dann der Fall, wenn die Bilanzsumme für die Hotels S oder P mindestens 3 Mio EUR betrüge oder wenn eine mindestens 10%- bzw. 50%-Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen vorläge. Sollte dies der Fall sein, wären hierfür einmal jährlich Meldungen an die Bundesbank einzureichen.

Einige praktische Hinweise für diese Meldepflichten

Diese Meldungen an die Bundesbank müssen elektronisch eingereicht werden. Hierfür ist zunächst eine Meldenummer zwingend erforderlich. Erst mit dieser Meldenummer kann auch ein Anwalt ein Dritteinreichungsrecht beantragen; und sofern er bei der Bundesbank schon vorher für die elektronischen Meldungen registriert ist, kann er dann mit diesem Dritteinreichungsrecht diese Meldungen für den Mandanten elektronisch einreichen. Für diese Meldungen sollte die Kennziffer 571 verwendet werden, welche für „Zuschüsse an Tochterunternehmen“ steht. Die Bundesbank hat angedeutet, dass diese Kennzahl auch für Zahlungen an ausländische Betriebsstätten genommen werden kann.

Resümee

Erstens: Bei den Transfermeldepflichten an die Bundesbank handelt es sich um die am meisten unterschätzten Pflichten im Außenwirtschaftsrecht. Die meisten Exportkontrollbeauftragten nehmen keinerlei Prüfungen vor, ob die Buchhaltungsabteilung ihres Unternehmens diese Meldungen rechtzeitig abgibt; sie sollten dies monatlich überprüfen oder monatlich über diese Meldungen von der Buchhaltung informiert werden.

Zweitens kann davon ausgegangen werden, dass viele Konzerne keine Prüfung vornehmen, ob ihre Wirtschaftsstandorte im Ausland (Forschungs- oder Ausbildungszentren, Fertigungsstätten, Lager etc.) eigene institutionelle Einheiten im Sinne der Meldevorschriften sind. Dies wird dazu führen, dass es in diesen Fällen praktisch immer zu einem Verstoß kommen wird.

Wenn es hier zu einem Verstoß gekommen ist, helfen nur folgende zwei Schritte: Erstens rasche Nachmeldungen bei der Bundesbank, zweitens eine freiwillige Selbstanzeige beim zuständigen Hauptzollamt – hierfür steht im Zweifel das Verfahren nach § 22 Abs. 4 AWG zur Verfügung. Nur dann wird dieser Verstoß auch geheilt.

Kontakt: info@hohmann-rechtsanwaelte.com

Wegen aktueller Hinweise zum Zollrecht vgl. auch: http://hohmann-rechtsanwaelte.de/rechtstexte-zollrecht.html

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