Finanzierungsfragen rücken zunehmend in den Mittelpunkt des Interesses beim Iran-Embargo. Einige Exportunternehmen lassen für ihren Iran-Export Akkreditive der iranischen Bank durch chinesische, russische oder türkische Banken avisieren, weil es zunehmend schwieriger wird, deutsche Banken zu finden. Welche Risiken bestehen, wenn außereuropäische Banken als „beauftragte Bank“ für das Akkreditiv fungieren? Und welche Fragen stellen sich sonst noch bei anderen Finanzierungen des Iran-Geschäfts?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Klaus Vorpeil, Rechtsanwalt, Of-Counsel, Hohmann Rechtsanwälte

Der Deutsche D will nichtgelistete Dual-Use-Güter an I in den Iran exportieren. Auch I ist nicht gelistet. D hat einen Nullbescheid für diese Lieferung. Die Bezahlung geschieht durch ein Akkreditiv einer iranischen Bank, das von einer deutschen Bank avisiert wird. Der Wert der Lieferung beträgt 50.000 EUR. Um sich die Genehmigungspflicht zu ersparen, wird vereinbart, dass D das Geld in zwei Raten à 25.000 EUR erhalten soll. Braucht D dennoch eine Genehmigung der Bundesbank für diese Zahlung?

Nach Art. 21 Abs.1 lit. c VO 961/2010 bedürfen alle Geldtransfers ab einem Betrag von 40.000 EUR (außer für Transaktionen bzgl. Lebensmitteln, medizinischer Ausrüstung etc., vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a) der Bundesbankgenehmigung, sofern sie an eine iranische Person gehen oder von einer solchen Person kommen. Hier liegt ein Geldtransfer von I an D vor. Da I eine juristische Person mit Sitz im Iran ist, handelt es sich um eine „iranische Person“.

Demnach würde die Genehmigungspflicht eingreifen, wenn es um einen „Geldtransfer ab einem Betrag von 40.000 EUR“ ginge. Entsprechend dem Grundsatz aus der AWV, dass für einen einheitlichen Gesamtvorgang keine künstliche Aufteilung der Geldbeträge stattfinden soll, wird dies im Zweifel bedeuten, dass es – unabhängig davon, in wie viele Teilzahlungen der Betrag aufgesplittet wird – um eine Überweisung von 50.000 EUR geht. D bedarf daher einer Bundesbankgenehmigung für die Annahme der Zahlung von 50.000 EUR durch I.

Um sich die Finanzierung zu vereinfachen, soll der Kaufpreis von 50.000 EUR durch V in VAE (Dubai) gezahlt werden. D erhält also das Geld von ihm. V zahlt nur deswegen, weil er in gleicher Höhe I Geld schuldet. Muss auch für diese Geldzahlung von 50.000 EUR von V an D eine Genehmigung der Bundesbank eingeholt werden?

Bei rein formaler Betrachtung könnte man Zweifel haben, dass hier eine Bundesbankgenehmigung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c erforderlich ist. Denn V in den VAE, der die Geldsumme an D zahlt, wäre nur dann eine „iranische Person“, wenn V sich „im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle“ von I im Iran befinden würde (vgl. Art. 1 lit. m iv). Angenommen, I besitzt weder mindestens 50% Anteile an V, noch hat er eine intensive Kontrolle über V, wäre V keine „iranische Person“. Somit läge dann kein „Geldtransfer von einer iranischen Person“ an D vor.

Diese Betrachtung ist aber zu formal. Denn inhaltlich geht es um eine Aufrechnungslage. Durch die Zahlung von V an D werden die Forderung von I an V und zugleich die Forderung von D gegen I erfüllt, so dass man sagen kann, es gehe aufgrund der Erfüllungswirkung oder zumindest wirtschaftlich gesehen um eine Zahlung an I. U. E. sprechen die besseren Argumente dafür, hier im Zweifel eine Genehmigungspflicht nach Art. 21 Abs. 1 lit. c anzunehmen. Wenn D dies anders machen will, sollte er sich eine bindende schriftliche Stellungnahme geben lassen, dass für diese Situation keine Bundesbankgenehmigung erforderlich ist.

Fall 2:

Da D keine deutsche oder europäische Bank kennt, die er nutzen kann, um als „beauftragte Bank“ für das iranische Akkreditiv zu fungieren, will er hierfür eine Bank in China, Russland oder der Türkei beauftragen. Mit welchen Risiken ist hier zu rechnen? In seine Überlegungen sollte D verschiedene rechtliche und nichtrechtliche Belange einbeziehen, um zu einer Risikoabwägung zu gelangen.

Nach Grundsätzen des europäischen Internationalen Privatrechts (IPR) gilt für die in der Kette der Akkreditivabwicklung zwischen den jeweiligen Beteiligten entstehenden Rechtsverhältnisse nach Art. 3 und 4 Rom-I-VO das gewählte Recht oder – mangels einer Rechtswahl – das Recht am Sitz der Bank, die in dem jeweiligen Rechtsverhältnis die charakteristische Leistung erbringt. Da jedoch die drei Länder eigene IPR-Regelungen haben, können sich hier neue Fragestellungen ergeben. Unabhängig davon ist z.T. eine neue Tendenz dieser Banken zu verzeichnen, evtl. auch die Involvierung eines chinesischen, russischen oder türkischen Händlers in dieses Iran-Geschäft zu verlangen, bevor die chinesische, russische oder türkische Bank als „beauftragte Bank“ für das Iran-Akkreditiv tätig wird. Oder es werden besonders hohe Gebühren verlangt. In beiden Fällen führt dies zu einer erheblichen Kostensteigerung.

D ist kaum daran interessiert, in Deutschland Renminbi, Rubel oder türkische Lira zu erhalten (China verbietet nach wie vor explizit die Ausfuhr der Landeswährung). Soweit ein EUR-Transfer nicht möglich ist – etwa mangels einer geeigneten EUR-Korrespondenzbankverbindung –, ist zusätzlich das nationale Devisenrecht dieser drei Länder zu berücksichtigen.

Aus dem Devisenrecht können sich verschiedene Restriktionen ergeben. Da im Iran günstig Rubel erhältlich sind, während Transaktionen in US-Dollar sehr viel teurer sind, könnte das russische Devisenrecht in das Zentrum der Überlegungen rücken. Trotz zahlreicher Liberalisierungen des russischen Devisenrechts besteht das Risiko, u.a. hohe Hinterlegungsbeträge zahlen zu müssen oder einer Überprüfung, ob Erlöse für ausgeführte Waren auch tatsächlich nach Russland gelangen. Es ist zu prüfen, ob für die hier vorliegende Situation Ausnahmen bestehen (evtl. bürokratische Hürden). Bevor sich D endgültig an eine Bank in China, Russland oder der Türkei wendet, sollte er vorab das nationale Devisenrecht vergleichen. Möglicherweise ist das türkische Devisenrecht hier etwas liberaler als das russische oder das chinesische.

Zusätzlich müsste nach nationalem Außenwirtschaftsrecht der drei Länder geprüft werden, ob auch in China, Russland oder der Türkei Meldepflichten für solche Transaktionen bestehen. Zurück zum deutschen Recht: Nach deutschem Recht sind für Zahlungen ab 12.500 EUR aus dem Ausland Z1-Meldungen an die Bundesbank erforderlich; allerdings braucht sich der Exporteur nicht darum zu kümmern, weil dies automatisch im Rahmen der Statistikmeldungen geschieht (vgl. § 59 AWV). Zusätzlich besteht die Genehmigungspflicht der Bundesbank nach Art. 21 VO 961/2010.

Eine offene Frage ist, ob D seine Bank bei einer aus China, Russland oder der Türkei kommenden Zahlung darauf hinweisen muss, dass es sich im Ergebnis um eine Zahlung handelt, die von der iranischen Person I kommt, damit seine Bank die Genehmigung nach Art. 21 beantragen kann. U.E. besteht eine solche Hinweispflicht. Dies ergibt sich implizit aus der Iran-Embargo-VO und wohl auch aus der Treuepflicht gegenüber der eigenen Hausbank. Wenn D dies anders machen will, sollte er sich durch eine entsprechende schriftliche Antwort absichern.

Neben dem Insolvenzrisiko kann auch das politische Risiko der Nichtzahlung wegen veränderter politischer Risiken stehen. Vor allem bei weniger demokratischen Regierungen kann das Risiko nicht ganz ausgeschlossen werden, dass ein unliebsames politisches Ereignis (z.B. Kanzlerin empfängt russische Oppositionelle etc.) zu einer politischen Blockade bei der Auszahlung des Geldes führen kann. Bei Banken in Europa, bei denen Solvenz und Ausmaß der Einlagensicherheit leicht überprüft werden können und die Regierung der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, dürfte dieses Risiko sehr viel geringer sein.

Allen Unkenrufen zum Trotz konnten wir bisher im Rahmen der aktuellen Beratung feststellen, dass es noch einige sehr wenige deutsche bzw. westeuropäische Banken gibt, die unter bestimmten Umständen bereit sein könnten, evtl. doch als „beauftragte Bank“ für das Akkreditivgeschäft mit einer iranischen Bank zu agieren. Nur im Rahmen einer Beratung kann geprüft werden, ob auch in diesem Fall eine solche Bank ersichtlich ist, weil viel von den Details des Falles abhängt. Auch die Listung der iranischen Zentralbank unter Anhang VIII führt nicht zwangsläufig zu einer Austrocknung der Geldflüsse zwischen Deutschland und dem Iran. Denn nicht jede iranische Bank refinanziert sich über die Iranische Zentralbank. Zudem besteht derzeit, selbst wenn eine solche Refinanzierung stattfindet, immer noch die Möglichkeit einer Genehmigung der Bundesbank für Altgeschäfte nach Art. 18 und für Neugeschäfte nach Art. 19 a VO 961/2010. Gelegentlich kann auch Art. 20 weiterhelfen.

Bevor eine chinesische, russische oder türkische Bank von Deutschen gefragt wird, ob sie als „beauftragte Bank“ für ein Iran-Akkreditiv fungiert, sollten sämtliche rechtlichen und nichtrechtlichen Risiken durch einen Anwalt geprüft werden. Hierzu gehören auch eine Analyse und ein Vergleich des nationalen IPR-, Devisen- und Außenwirtschaftsrechts unter Einbezug der Solvenz- und politischen Risiken. Hierbei könnte auch berücksichtigt werden, dass diese drei Länder exportrechtlich als mögliche Umgehungsländer (Risiko der Weiterlieferung in den Iran) angesehen werden.

Sofern die Risiken hier als zu hoch angesehen werden, stellt sich die Frage, ob nicht der Aufwand für die Suche nach einer westeuropäischen Bank vorteilhafter ist. Da allerdings das mögliche Finanzierungsvolumen bei westeuropäischen Banken sehr viel geringer sein wird als das benötigte, werden im Zweifel auch Banken aus Drittstaaten erforderlich sein; es sollte aber in jedem Fall eine Risikoabwägung erfolgen.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-rechtsanwaelte.com ; info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

20 replies on “Finanzierungsfragen beim EU- Iran- Embargo”

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