Sanktionen gegen den Iran werden mittlerweile auch von den deutschen Wirtschaftsverbänden gefordert. Verhindert werden soll die atomare Bewaffnung des nahöstlichen Landes. Allerdings geht es im Iran-Geschäft um nicht unerhebliche Umsätze. 2009 erreichten die deutschen Exporte dorthin 3,7 Mrd Euro. (gus)

Von Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann & Partner Rechtsanwälte

Eine deutsche Firma möchte Laser in den Iran an die Iran Electronic Industries exportieren. Zur Finanzierung hat sie die Europäisch-Iranische Handelsbank eingeschaltet, die im Iran mit der Bank Tejarat zusammenarbeitet. Die Firma möchte wissen: Welche Risiken bestehen? Was muss man beachten, um das Risiko zu minimieren? Zusatzfrage: Sofern der bürokratische Aufwand für diesen Export hoch sein sollte: Wie wäre es, wenn die Firma nach Dubai exportierte? Bestehen da die gleichen bürokratischen Anforderungen an Exporte?

Sofern er bei diesem tendenziell riskanten Export in das Embargoland Iran auch nur eine Anforderung übersieht, hat der Exporteur die Straftat des Embargoverstoßes begangen. Hierauf drohen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten (bis zu fünf Jahren) oder bei Fahrlässigkeit: entsprechend hohe Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (§ 34 Abs. 4 und Abs. 7 AWG).

Sollten auch noch US-Komponenten mit einem Wertanteil von 10% in den Lasern enthalten sein, droht zusätzlich noch ein US-Straftatbestand mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren oder Geldstrafen bis zu 1 Mio US$ je Verstoß oder – bei fahrlässiger Begehung – Geldbußen bis zu 250.000 US$ je Verstoß. Einige US-Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland (wie z.B. Beschlagnahmen) können durch das ZKA (Zollkriminalamt) in Amtshilfe für die US-Behörden vorgenommen werden.

Was muss der Exporteur zur
Risikominimierung beachten?

  • Möglichkeit 1: Risikoausschluss
    Sofern er Zeit genug hat, kann er für diesen Export eine Ausfuhrgenehmigung bzw. einen Nullbescheid beantragen, durch den das BAFA endgültig bescheinigt, dass hier keine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist. Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit bei Iran-Exporten hoch, dass dieser Antrag auch dem interministeriellen Ausfuhrausschuss in Berlin vorgelegt werden muss. In diesem Fall beträgt die Wartezeit evtl. vier bis fünf Monate statt der sonst üblichen zwei bis drei Monate.
  • Möglichkeit 2: Risikominimierung
    Sofern er diese Zeit nicht haben sollte, bietet sich eine sehr sorgfältige eigene Prüfung (und deren schriftliche Dokumentation!) an, welche i.d.R. durch einen Exportanwalt unterstützt werden sollte. Diese Prüfung erfolgt sowohl güter- und verwendungs- als auch personenbezogen.

a) Güter- und verwendungsbezogene Prüfung: Die Firma hätte ein Exportverbot in den Iran, wenn ihre Laser auf den Anhängen I und I A der EG-Iran-Embargo-VO 423/2007 gelistet wären. Sollte dies nicht der Fall sein, ist als Nächstes zu prüfen, ob sich eine Genehmigungspflicht aus einer Listung in Anhang II der EG-VO 423/2007 ergibt. Wenn auch dies nicht der Fall sein sollte, ist als Nächstes zu prüfen, ob sich für die Laser aus allgemeinem EG-Exportrecht eine Genehmigungspflicht ergibt. Dies wäre der Fall, wenn diese auf Anhang I der Dual-Use-Verordnung (VO 428/2009) – nachfolgend DUV – gelistet wären. Sollten sie auch dort nicht gelistet sein, kann sich eine Genehmigungspflicht noch aus der Catch-all-Klausel des deutschen bzw. EG-Exportrechts ergeben. Diese knüpft die Genehmigungspflicht nicht an eine Listung, sondern an die Frage, ob konkret Anhaltspunkte für eine sensitive Verwendung der Laser bestehen. Dies wäre der Fall, wenn Red Flags dafür bestünden, dass die Laser für ABC-Waffen weltweit oder militärisch in einem der zurzeit 19 EG-Embargoländer (wie Iran) oder für ein Kernkraftwerk in einem der zehn nuklear sensitiven Länder des § 5d AWV (wie Iran) genutzt werden könnten (Art. 4 DUV, § 5d AWV).

Die Wahrscheinlichkeit ist ziemlich hoch, dass sich aus dieser Prüfung ein Verbot bzw. eine Genehmigungspflicht für den Iran-Export ergibt. Denn die Verbots-Anhänge I und I A der EG-VO 423/2007 enthalten etwa sieben Positionen für Laser, Genehmigungs-anhang II dieser EG-VO enthält zwei weitere Positionen und Anhang I der DUV mindestens drei Positionen für Laser (v.a. 6A005, 6A205, vgl. auch OB001 lit. h). Hier wird eine sehr detaillierte Prüfung und Dokumentation erforderlich sein, warum eine dieser ca. zwölf Listenpositionen nicht greift. Daran anschließend sind alle Anhaltspunkte für eine mögliche militärische oder nukleare Verwendung im Iran bzw. in einem der anderen Embargo- bzw. §-5d-AWV-Staaten zu prüfen und zu dokumentieren.

Zusätzlich muss wegen US-Exportrechts geprüft werden, ob die Laser US-Komponenten mit einem Wertanteil von 10% beinhalten. Hierfür müssen alle Vorlieferanten befragt werden, wie hoch deren US-Anteile sind. Sollte die Firma diese Antworten endgültig nicht erhalten, sollte sie über einen Wechsel des Vorlieferanten nachdenken, um hier ihr Risiko zu minimieren.

b) Personenbezogene Prüfung: Die personenbezogene Prüfung muss Käufer und Endverwender umfassen sowie auch involvierte Banken, Zwischenhändler und Speditionen. Diese dürfen nicht auf EG-Sanktionslisten oder auf den Personenlisten des Länderembargos Iran (vgl. Anhänge IV und V der EG-VO 423/2007) gelistet sein, weil dies zu einem Liefer- und Auftragsverbot führen würde.

Bei Banken muss auch geprüft werden, ob diese auf Anhang VI der EG-VO 423/2007 gelistet sind, weil dann Wachsamkeitspflichten europäischer Banken (und evtl. auch des deutschen Exporteurs) ihnen gegenüber ausgelöst werden. Alle Güter, die von Iran Air Cargo und Islamic Republic of Iran Shipping Line transportiert werden, unterliegen zusätzlichen Anmeldepflichten beim BAFA.

Der Käufer Iran Electronic Industries ist seit dem 24.06.2008 auf Anhang V der VO 423/2007 gelistet, weswegen seine Belieferung strikt verboten ist. Demnach muss sich die Firma einen anderen Käufer suchen, der weder auf EG-Terrorlisten noch auf diesen zwei Personenanhängen der Iran-VO 423/2007 gelistet ist. Sofern eine der beteiligten Personen – und sei es auch nur der lokale Vertreter – auf Frühwarnlisten genannt wird, müssen zahlreiche vertragliche Sicherungen vorgenommen werden, damit dies nicht zu einem Exporthindernis wird (deswegen sind z.T. schon Nullbescheide versagt worden).

Die Europäisch-Iranische Handelsbank (nachfolgend EIH) ist – anders als die Banken Melli und Sepah – nicht auf den Anhängen IV und V der VO 423/2007 gelistet, weswegen sie grundsätzlich das Exportgeschäft finanzieren darf. Ihr gegenüber besteht auch keine Wachsamkeitsverpflichtung nach Anhang VI, anders als bei der dort gelisteten Bank Tejarat, mit der die EIH hier kooperiert. Demnach muss die EIH (und evtl. auch die Firma) überprüfen, dass es hier zu keinen Embargoverstößen durch die Bank Tejarat kommt – mögliche Verstöße sind dem BKA zu melden.

Sollte sich allerdings herausstellen, dass eine US-Jurisdiktion hier besteht – etwa weil die Laser US-Komponenten mit einem Wertanteil von 10% beinhalten –, scheiden EIH und Bank Tejarat nach US-Exportrecht für die Finanzierung im Zweifel aus, weil diese auf der US-Liste des OFAC gelistet sind.

Nur scheinbar wird die Prüfung leichter, wenn in die Vereinigten Arabischen Emirate statt in den Iran exportiert wird. Aber da Dubai als typisches Umgehungsland bekannt ist, wird das BAFA (bzw. der Prüfer einer Außenwirtschaftsprüfung) umfassende Nachweise verlangen, dass die Lieferung nicht von Dubai in den Iran gelangt.

Ohne eine sehr sorgfältig dokumentierte güter- und verwendungsbezogene sowie personenbezogene Prüfung besteht hier das hohe Risiko, dass der Exporteur der Laser die Straftat eines Embargoverstoßes begehen wird.

Angesichts der hohen Risiken sollte zur ­Risikominimierung dringend ein Exportanwalt eingeschaltet werden, der umfassend Risiken abprüfen und Schritte zur Risiko­minimierung – wie etwa Befragen der Vorlieferanten, vertragliche Vereinbarungen, anwaltliches Gutachten etc. – vorschlagen kann.

Sonst bleibt nur die Möglichkeit, das Risiko durch einen Antrag auf Nullbescheid oder Ausfuhrgenehmigung auszuschließen.

Textkasten: Iran auf schwarzer Liste der FATF

Der Iran ist in den vergangenen Jahren vor allem wegen seines Atomprogramms in die Kritik geraten. Die Financial Action Task Force (FATF) wirft dem Land darüber hinaus die Beteiligung an Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Diese Einsatzgruppe gegen Geldwäsche wird von führenden Industrie- und Schwellenländern getragen, darunter auch der Golfkooperationsrat. Die schwarze Liste der FATF nennt neben dem Iran auch Äthiopien, Angola, Ecuador, Nordkorea, Pakistan, São Tomé und Turkmenistan als Risikoländer für das internationale Finanzsystem. Die Mitgliedsstaaten der FATF werden auf­gefordert, Gegenmaßnahmen gegen die Finanzierungspraxis des Iran zu ergreifen.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-partner.com

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