Viele Länder des Nahen bzw. Mittleren Ostens stellen für die europäische – und insbesondere die export­orientierte deutsche – ­Wirtschaft interessante Märkte dar. Jedoch hat die EU gegen bestimmte Staaten in dieser Region Embargos verhängt, die den ­Handel erschweren und wirtschaftliche Tätigkeiten teilweise untersagen oder diese zumindest Melde- bzw. ­Genehmigungspflichten unterwerfen. Unternehmen sind verpflichtet, diese Beschränkungen bei ihren Geschäften zu beachten.

Von Dr. Gerd Schwendinger, LL.M. Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen und Dr. Matthias Trennt Rechtsanwalt, Graf von Westphalen

Der folgende Überblick über die insoweit bestehenden EU-Embargos zeigt eine große Bandbreite von Anlässen und In-strumenten für die Beschränkung des wirtschaftlichen Austauschs mit den aufgeführten Ländern.

Iran

Als Reaktion auf das Nuklearprogramm des Irans hat die EU durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ein weitreichendes und wirtschaftlich bedeutendes Embargo verhängt. Dieses soll nicht nur unmittelbar die sogenannte proliferationsrelevante (d.h. nuklearrelevante) Industrie des Irans schwächen. Es sollen dem Iran auch die Möglichkeiten zur Finanzierung des Atomprogramms genommen werden, indem viele Handelsbeschränkungen insbesondere auf den wirtschaftlich bedeutsamen Erdöl- und Erdgas- sowie Petrochemiesektor abzielen. Es bestehen im Hinblick auf diesen Wirtschaftsbereich weitgehende Liefer- und Ausfuhrverbote für Schlüsselausrüstung und -technologie. Auch Dienstleistungen in diesem Umfeld, insbesondere technische Hilfe und Finanzdienstleistungen, sind untersagt. Zudem wurde der Handel mit Rohöl, Erdölerzeugnissen und Erzeugnissen der petrochemischen Industrie eingeschränkt.

Neben diesen güterbezogenen Handels- und Lieferbeschränkungen wurde auch der Zahlungs- und Kapitalverkehr durch Melde- und Genehmigungspflichten erheblich erschwert. Darüber hinaus bestehen weitreichende personenbezogene Sanktionen. Diese richten sich gegen natürliche und juristische Personen bzw. Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen zur Iran-Embargo-Verordnung benannt sind. Erfasst werden insbesondere eine Vielzahl von Unternehmen, die im Bereich der Förderung und Exploration von Erdöl und Erdgas tätig sind. Die gelisteten Personen und Unternehmen werden wirtschaftlich isoliert, indem ihr Auslandsvermögen eingefroren und gegen sie überdies ein sogenanntes Bereitstellungsverbot verhängt wird. Es ist hiernach untersagt, den gelisteten Personen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen (z.B. durch Lieferung von Waren) zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt wurden von der EU einige Handelsbeschränkungen im Frühjahr ausgesetzt. Diese Erleichterung trat im Zusammenhang mit den Gesprächen der sogenannten E3/EU+3-Gruppe und dem Iran in Genf ein. Im Hinblick auf den Umfang der Erleichterungen verweisen wir auf unseren Beitrag in Ausgabe 1/2014 des ExportManagers.

Seit diesen Erleichterungen hat sich hinsichtlich des Iran-Embargos nicht viel Neues ergeben. Nur vereinzelt wurden Personen und Unternehmen erneut mit anderer Begründung gelistet. Die derzeit in Wien mit dem Iran geführten Verhandlungen dauern noch an. Es bleibt abzuwarten, ob sie zu weiteren Handelserleichterungen oder – im Falle ihres Scheiterns – zu einer weiteren Verschärfung des Iran-Embargos führen.

Syrien

Angesichts der politischen Lage und des Bürgerkriegs in Syrien wurden auch im Hinblick auf dieses Land weitreichende Embargomaßnahmen getroffen. Durch die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 hat die EU nicht nur ein dem Iran-Embargo vergleichbares Bereitstellungsverbot gegen Personen im Umfeld des Präsidenten Assad und seines politischen und militärischen Führungszirkels eingerichtet. Es wurden auch zahlreiche Unternehmen, Banken, TV-Sender und Pressehäuser sowie Erdölgesellschaften gelistet. Neben den personenbezogenen Sanktionen wurden auch güterbezogene Handelsbeschränkungen in Kraft gesetzt. Zunächst wurden Einfuhr und Ankauf von Rohöl und Erdölerzeugnissen syrischen Ursprungs untersagt. In gleicher Weise verboten ist es, Schlüsselausrüstung und technologie für die Erdöl und Erdgasindustrie in Syrien zu liefern oder in diesem Zusammenhang technische Hilfe oder Finanzmittel zur Verfügung zu stellen. Selbiges gilt für die Lieferung und Weitergabe von Ausrüstung und Technologie zur Verwendung für den Bau oder zur Errichtung von neuen Kraftwerken zur Stromerzeugung.

Daneben dürfen Güter und Technologien, die zur internen Repression, mithin zur Unterdrückung der dortigen Bevölkerung, geeignet sind, nicht nach Syrien geliefert werden. Es ist in gleicher Weise auch untersagt, technische Hilfe im Zusammenhang mit solchen Gütern zu leisten oder Finanzmittel hierfür zur Verfügung zu stellen. Ferner bestehen noch Ausfuhrverbote im Hinblick auf Gold und Edelmetalle. Eine Besonderheit ist zudem das Verbot, bestimmte Luxusgüter nach Syrien zu liefern. Zudem dürfen Kulturgüter oder Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller oder wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung nicht in das Gebiet der EU eingeführt werden, wenn diese rechtswidrig aus Syrien entfernt wurden.

Irak

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 hat die EU personenbezogene Sanktionen gegen den Irak verhängt. Zunächst wurden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen gelisteter Einrichtungen eingefroren, die der früheren irakischen Regierung und von dieser kontrollierten Unter­nehmen zuzurechnen sind. Zu diesen Einrichtungen zählen insbesondere die irakische Zentralbank, Versicherungs-gesellschaften, Banken und Erdölunternehmen. Daneben bestehen ein „Asset-Freeze“ und ein Bereitstellungsverbot für Personen insbesondere aus dem familiären Umfeld des früheren Präsidenten Sadam Hussein und für hohe Amtsträger des früheren irakischen Regimes.

Beschränkungen im Handel bestehen darüber hinaus insbesondere bezüglich irakischer Kulturgüter. Hier gilt Ähnliches wie für Syrien. Bei dem Verkauf und Export von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak gilt zudem die Besonderheit, dass die Einnahmen hieraus grundsätzlich unmittelbar in den Entwicklungsfonds für den Irak eingezahlt werden.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3541/92 gilt zudem – wie in anderen Embargoverordnungen auch – ein sogenanntes Erfüllungsverbot. Hiernach ist es untersagt, Ansprüche von natürlichen und juristischen Personen im Irak zu erfüllen oder Maßnahmen im Hinblick auf ihre Erfüllung zu treffen, wenn die Ansprüche auf Verträge oder Geschäfte zurückzuführen sind, deren Durchführung durch die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossenen Resolutionen berührt wird.

Ägypten

Bezüglich Ägyptens hat die EU personenbezogene Sanktionen durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2011 ergriffen. Gegen den ehemaligen Präsidenten Mubarak, einige seiner Familienmitglieder, ehemalige Kabinettsmitglieder seiner Regierung und deren Familien wurden ein Bereitstellungsverbot verhängt und zudem deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren. Die EU begründet diese Sanktionen damit, dass die gelisteten Personen staatliche Gelder Ägyptens in rechtswidriger Weise verwendet und damit die Entwicklung der Wirtschaft, Gesellschaft und Demokratie des Landes beeinträchtigt hätten.

Libanon

Gegenüber dem Libanon wurde ein Waffenembargo verhängt (wie im Übrigen auch gegen andere Länder des Nahen Ostens – hierzu sogleich). Nach der Verordnung (EG) Nr. 1412/2006 besteht darüber hinaus das Verbot, technische Hilfe im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung von Rüstungsgütern zu leisten oder Finanzmittel hierfür zur Verfügung zu stellen.

Afghanistan

Im Zusammenhang mit Afghanistan ist schließlich auf die Verordnung (EU) Nr. 753/2011 über „restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan“ hinzuweisen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht eigentlich um ein länderbezogenes Embargo, sondern um personenbezogene Sanktionen. Diese Afghanistan-Verordnung wird üblicherweise im Zusammenhang mit den (sonstigen) sogenannten Antiterrorverordnungen (EG) Nr. 881/2002 und (EG) Nr. 2580/2001 genannt, die Maßnahmen gegen das Al-Qaida- Netzwerk und gegen sonstige Terrorverdächtige festlegen.

Weitere Handelsbeschränkungen

Die Unternehmen sind angehalten, neben den Embargos der EU die im nationalen Ausfuhrrecht vorgesehenen länderspezifischen Handelsbeschränkungen zu beachten. Nach § 74 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) wurden – in Umsetzung der Vorgaben der internationalen Gemeinschaft – Waffenembargos gegen bestimmte Länder verhängt. Im Nahen Osten sind hiervon insbesondere der Irak, der Iran, der Libanon und Syrien betroffen.

Daneben können länderspezifische Handelsbeschränkungen für Dual-Use-Güter bestehen, die über die allgemein für Dual-Use-Güter bestehenden Handelsbeschränkungen hinausgehen, soweit diese Güter für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage für kerntechnische Zwecke bestimmt sein können. Zu den betroffenen Ländern zählen hierbei der Irak, der Iran, Israel, Jordanien und Pakistan (§ 9 AWV). Sondervorschriften für Waffenembargoländer (u.a. des Nahen und Mittleren Ostens) finden sich auch in der europäischen Dual-Use-Verordnung (vgl. insb. Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 428/2009).

Folge von Verstößen

Verstöße gegen die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote können für Unternehmen weitreichende Konsequenzen haben: Zuwiderhandlungen sind nach den §§ 17 ff. Außenwirtschaftsgesetz grundsätzlich mit straf- und bußgeldrechtlichen Sanktionen bewehrt. Daneben können die Gegenstände eingezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Geschäft stehen, durch welches gegen die Verbote verstoßen wird (also i.d.R. die zu liefernde Ware).

Auch kann das „aus der Tat Erlangte“ für verfallen erklärt werden (d.h. dem betroffenen Unternehmen geht nicht nur der Gewinn verloren, sondern nach dem sogenannten „Bruttoprinzip“ grundsätzlich der gesamte Umsatz, der ihm z.B. aus einem Kaufgeschäft zugeflossen ist). Neben den strafrechtlichen Konsequenzen kann ein Verstoß auch zum Entzug von bestehenden Bewilligungen führen oder die Beantragung zukünftiger Genehmigungen oder Bewilligungen erschweren.

Fazit

Der Blick auf die embargorechtliche Landkarte des Nahen und Mittleren Ostens verdeutlicht, dass Unternehmen insbesondere bei Transaktionen im Zusammenhang mit Ländern in dieser Region besondere Vorsicht walten lassen sollten. Es ist beispielsweise stets im Einzelfall zu prüfen, ob die Lieferung an eine bestimmte Person oder einer bestimmten Ware mit den EU-Embargos oder sonstigen europäischen oder nationalen Außenhandelsvorschriften im Einklang steht. Aufgrund der politischen Lage in vielen Staaten des Nahen Ostens ist mit kurzfristigen Rechtsänderungen zu rechnen. Im Außenhandel tätige Unternehmen sollten sich daher stets über neu verhängte Embargos oder die Änderung von bestehenden Embargos informieren und diese Änderungen in ihrem betriebsinternen Complianceprogramm umgehend umsetzen.

Denn seit der Neufassung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) ist die Veröffentlichung einer EU-Embargo-Verordnung im Amtsblatt der EU ausreichend (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 AWG); sie muss nicht mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, um strafbegründende Wirkung zu entfalten (so noch § 34 Abs. 4 AWG alte Fassung). Da nach § 18 Abs. 11 AWG (für den in Unkenntnis eines Verbots oder einer Genehmigungspflicht Handelnden) nur eine kurze zweitägige „Schonfrist“ gilt, empfiehlt es sich überdies, bereits im Vorfeld die Rechtsetzungsverfahren aufmerksam zu verfolgen.

Kontakt: g.schwendinger@gvw.com ; m.trennt[at]gvw.com

22 replies on “Embargorechtliche Landkarte des Nahen Ostens”

Comments are closed.

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner