Das Coronavirus führt dazu, dass viele Vertragspartner ihre verabredeten Leistungen entweder gar nicht oder nur verspätet erbringen können. Beinhaltet der Liefervertrag eine Klausel zur Force majeure (höhere Gewalt) und entsprechenden Rechtsfolgen, ist diese vorrangig zu beachten. Fehlt eine Vereinbarung, ist auf die gesetzlichen Regeln abzustellen. Während das UN-Kaufrecht in seinem Art. 79 eine Regelung über Force majeure hat, kennt das BGB keine Regelungen darüber.

Das Coronavirus führt dazu, dass viele Vertragspartner ihre verabredeten Leistungen entweder gar nicht oder nur verspätet erbringen können. Handelt es sich hier um einen Fall höherer Gewalt? Und wenn ja, was sind mögliche Rechtsfolgen?

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Ausgangsfall

D in Deutschland produziert und verkauft weltweit komplexe Maschinensysteme zum Einsatz in Fabriken. Dabei ist es nicht ungewöhnlich, dass von der Bestellung bis zur Auslieferung ein Dreivierteljahr oder mehr vergehen kann. D soll im April 2020 eine Maschine an K in Kanada liefern. Im Falle von Lieferverzögerungen sind Vertragsstrafen in Höhe von 1% des Auftragswerts je Kalendermonat vereinbart. Für diese Produktion in Deutschland werden spezielle Teile vom Lieferanten C in China hinzugekauft. Aufgrund der Coronapandemie kommt es bei C zu einem Produktions- und Lieferstopp. D erhält die Ware daher nicht und kann die bestellte Maschine nicht pünktlich auf den Weg bringen. Es stellen sich zwei Fragen: Frage 1: Muss D die vereinbarte Vertragsstrafe an K zahlen? Frage 2: Welche Möglichkeiten ergeben sich für D hinsichtlich Schadensersatzforderungen gegenüber C?

Ausgangsüberlegungen

Beinhaltet der Liefervertrag eine Klausel zur Force majeure (höhere Gewalt) und entsprechenden Rechtsfolgen, ist diese vorrangig zu beachten. Fehlt eine Vereinbarung, ist auf die gesetzlichen Regeln abzustellen. Während das UN-Kaufrecht in seinem Art. 79 eine Regelung über Force majeure hat, kennt das BGB keine Regelungen darüber. Stattdessen geht es vor allem um Vorschriften, die etwa die Unmöglichkeit einer Leistung und deren Folgen betreffen. Geht es um einen staatlich verordneten Produktions- und Lieferstopp, ist das Vorliegen von Unmöglichkeit leichter zu bejahen. Geht es hingegen um einen freiwilligen Produktions- und Lieferstopp, lässt sich die Unmöglichkeit der Leistung ungleich schwerer begründen. Sie dürfte dann nur für Extremfälle gelten, wie etwa den, dass der Schuldner ganz kurz vor einem staatlichen Produktions- und Lieferstopp eine freiwillige dahingehende Anordnung trifft (vgl. das Beispiel Ikea).

Für den vorliegenden Fall wird angenommen, dass es um einen staatlich verordneten Produktions- und Lieferstopp geht. Selbst wenn ein solcher vorliegt und Unmöglichkeit zu bejahen ist, stellt sich die Frage, ob die Leistungen endgültig oder erst einmal vorübergehend ausgesetzt werden. Dabei sind auch Verhältnismäßigkeitsüberlegungen anzustellen. Gerade wenn es hier um hohe Mehrkosten geht, ist zu prüfen, ab wann eine Vertragsanpassung verlangt werden kann.

Lösung Frage 1 des Ausgangsfalls

Soweit die Vertragsparteien hier das UN-Kaufrecht (CISG) vereinbart haben, sagt Art. 79 CISG Folgendes: Eine Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruht. Die Rechtsprechung hat vereinzelt entschieden, dass auch Epidemien einen Fall von Force majeure darstellen können. Wenn demnach D zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehen konnte, dass es aufgrund der Pandemie zu einem Produktions- und Lieferstopp bei C kommt und er aufgrund dessen seiner Leistungsverpflichtung gegenüber K nicht nachkommen kann, liegen grundsätzlich die Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 CISG vor, weil das Ereignis außerhalb des Einflussbereichs von D liegt. Dies gilt zumindest, wenn das Hindernis so lange andauert, dass ein Abwarten für den Partner nicht mehr zumutbar ist, und wenn D von C spezielle Waren geliefert bekommt, die für ihn anderweitig nicht ohne weiteres am Markt beschafft werden können.

Ginge es hingegen um Güter, für die D leicht Ersatzwaren besorgen könnte, ließe sich dies anders beurteilen. Dann müsste D erst versuchen, diese über andere Kanäle zu beschaffen. Obwohl D hier also nicht für die Nichterfüllung seines Liefervertrags mit K einstehen muss, ist fraglich, ob ihn dies auch von der Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe befreit. Dies ist durch Auslegung der jeweils zugrundeliegenden vertraglichen Regelung zu ermitteln. Insbesondere dann, wenn eine Vertragsstrafe an die Stelle eines Schadensersatzes tritt, kann sich der Schuldner über Art. 79 CISG hiervon befreien.

Gilt allein das BGB, ist die Lösung bezüglich der Leistungspflicht von D in § 275 BGB zu suchen: Unter den gleichen Voraussetzungen wird aus dieser vorübergehenden eine endgültige Unmöglichkeit. Auch hier muss der Schuldner erst versuchen, Zusatzanstrengungen zu unternehmen, sofern diese nicht in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers stehen. Sind die Teile am Markt nicht anderweitig verfügbar, ist Unmöglichkeit zu bejahen.

Gläubiger K kann also darauf bestehen, dass D Anstrengungen unternimmt, die fehlende Zulieferung weltweit woanders einzukaufen. Da sich der Coronavirus  weltweit verbreitet hat und D zudem auf die speziellen Teile von C angewiesen ist, dürfte die Möglichkeit einer solchen Ersatzbeschaffung praktisch wenig wahrscheinlich sein. D könnte hier von der vereinbarten Vertragsstrafe loskommen, wenn diese an die Stelle eines Schadensersatzanspruchs treten sollte.

Sollte für D doch eine Ersatzbeschaffung der Teile weltweit möglich sein, stellt sich die Frage, ab wann eine solche wegen groben Missverhältnisses nicht mehr von D erwartet werden kann. Auch wenn D dabei einen hohen Verlust erleiden würde, kann er möglicherweise dennoch verpflichtet sein, diese Zusatzanstrengung zu unternehmen. Aber im Zweifel gilt dies nur unter der Voraussetzung, dass er eine Anpassung der Verträge verlangen kann.

Lösung Frage 2 des Ausgangsfalls

Gemäß BGB hat D gegen C zunächst einen Anspruch auf Lieferung der vertraglich vereinbarten Maschinenteile. Nach einem staatlichen Produktions- und Lieferstopp dürfte diese wieder unter den obengenannten Umständen unmöglich geworden sein, denn C kann wegen der behördlichen Anordnung nicht leisten. C wird dann von seiner Lieferverpflichtung und D von seiner Zahlungspflicht frei. In diesem Fall kann D vom Vertrag zurücktreten, so dass D und C bereits erhaltene Leistungen einander zurückgeben müssen. Ein Schadensersatzanspruch von D gegen C dürfte mangels Verschuldens von C bei einem staatlichen Produktions- und Lieferstopp ausscheiden, zumindest dann, wenn eine solche Pandemie nicht vorhersehbar war. Bei einem von C selbst beschlossenen Produktions- und Lieferstopp bestehen hingegen bessere Möglichkeiten, eine Ersatzpflicht von C anzunehmen.

Resümee

Es zeigt sich, dass eine Lösung dieser Fälle von einer Vielzahl von Faktoren abhängt, die so beschaffen sein können, dass fast vergleichbare Sachverhaltsgestaltungen wegen bestimmter Abweichungen zu ganz unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Was ist z.B., wenn nur der Umfang der Produktion aufgrund der Pandemie begrenzt wurde? Hinzu kommen offene Rechtsfragen wie etwa das Abgrenzen der vorübergehenden Unmöglichkeit von einer solchen, die der dauerhaften gleichzusetzen ist. Hier empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung.

Dies führt auch zu der Erkenntnis, dass alle Lieferverträge nicht nur mit einer Exportklausel, sondern auch mit einer Force-majeure-Klausel versehen werden sollten. Denn mit der Exportklausel lässt sich spezifisch regeln, dass durch evtl. einzuholende Exportgenehmigungsanträge die Fristen entsprechend verlängert werden, so dass dadurch keine Vertragsstrafen eintreten. Und es würde weiter dezidiert geregelt, welche Sachverhalte als Force majeure angesehen werden und welche Rechtsfolgen daran geknüpft sind.

Wegen aktueller Hinweise zum EU-Exportrecht vgl. HIER  und wegen aktueller rechtlicher Hinweise zur Coronapandemie vgl. HIER.

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