Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Südkorea ist am 1. Juli 2011 vorläufig in Kraft getreten. Es bietet für die euro­päischen Exporteure zahlreiche Verbesserungen im Handel mit Südkorea. Insbesondere die deutsche Wirtschaft liefert einen ­Großteil der EU-Exporte und verzeichnet kräftige Exportzuwächse nach Südkorea. Es sind allerdings auch einige Besonderheiten zu beachten, die eine Nutzung der Handelsmöglichkeiten erschweren können.

Von Marian Niestedt, Rechtsanwalt und Partner, Graf von Westphalen

Am 1. Juli 2011 ist das zwischen der EU und Südkorea abgeschlossene Freihandelsabkommen vorläufig in Kraft getreten. Die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen dauerten rund zweieinhalb Jahre. Das Abkommen wird als das ehrgeizigste und umfangreichste Handelsabkommen angesehen, das die EU bisher ausgehandelt hat. Es ist zugleich das erste Abkommen dieser Art mit einem asiatischen Land.

Südkorea ist der achtwichtigste Handelspartner der EU, während diese für Südkorea sogar nach der VR China der zweitwichtigste Abnehmer von Waren ist. Der Warenhandel zwischen der EU und Südkorea belief sich im Jahr 2010 auf rund 67 Mrd Euro. Die EU exportierte dabei Waren im Wert von rund 28 Mrd Euro, während sie aus Südkorea Waren im Wert von ca. 39 Mrd Euro bezog. Schätzungen zufolge soll sich das jährliche Handelsvolumen zwischen beiden Seiten durch das Abkommen um rund 19 Mrd Euro erhöhen.

Deutschland dürfte von der Belebung des Handels besonders stark profitieren: Die deutsche Wirtschaft lieferte 2010 für 10 Mrd Euro Waren nach Südkorea und importierte Waren im Wert von 11 Mrd Euro.

Das Abkommen sieht vor, abgesehen von einigen Ausnahmen im Agrarsektor, innerhalb von fünf Jahren ca. 98% aller Einfuhrzölle und nichttarifären Handelshemmnisse zwischen der EU und Südkorea abzuschaffen. Für europäische Warenexporteure sollen bis zu 1,6 Mrd Euro an Zollabgaben wegfallen, allein im ersten Jahr sparen die Exporteure 850 Mio Euro. Die EU wird ihrerseits auf 1,1 Mrd Euro an Zollabgaben auf Importe aus Südkorea verzichten. Hintergrund für dieses „Ungleichgewicht“ ist, dass das Zollniveau in Südkorea grundsätzlich über dem in der EU liegt, insbesondere im industriellen Bereich.

Etwa 70% der Zölle werden bereits sofort mit dem Inkrafttreten des Abkommens vollständig abgeschafft. Bei bestimmten Waren (Agrarbereich, Automobilbereich und Zulieferindustrie, Elektronikbereich) erfolgt der Abbau der Zölle schrittweise, für die überwiegende Anzahl der Tarifpositionen innerhalb von drei respektive fünf Jahren.

Neben der weitgehenden Abschaffung von Zöllen für Ursprungswaren der beteiligten Länder beinhaltet das Freihandelsabkommen auch neue Marktzugangsmöglichkeiten in den Bereichen Dienstleistungen (wie Telekommunikation, Umwelt- und Transportdienstleistungen sowie Finanzen und Versicherungen) und Investitionen.

Darüber hinaus werden Fortschritte in den Bereichen Schutz von Rechten an geistigem Eigentum, Regulierungsfragen, öffentliche Ausschreibungen sowie Handel und nachhaltige Entwicklung erwartet. Die EU setzt auf Vorteile durch die Handelsliberalisierung in Bereichen wie Einzel- und Großhandel, Nachrichtenübermittlung, Verkehr und für bestimmte Lebensmittelerzeugnisse (wie Käse und Wein).

Insbesondere vier Industriebranchen der EU-Wirtschaft sind von dem Abkommen betroffen: Automobile, Textilien, Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Verbraucherelektronik.

Vor allem wegen der Folgen für den europäischen Automobilmarkt war das Freihandelsabkommen stark umstritten. Unter anderem hatte Italien Bedenken, dass koreanische Kleinwagen dem heimischen Autokonzern FIAT Marktanteile wegnehmen könnten. Autos sind das wichtigste Exportprodukt Südkoreas. 73% der jährlich produzierten Fahrzeuge sind für den Export bestimmt. Im Jahr 2007 bezog die EU aus Südkorea 20% ihres gesamten Automobilimports (700.000 Fahrzeuge). Die EU dagegen hat 2007 lediglich 30.000 Autos nach Südkorea exportiert, die größtenteils zur gehobenen Luxuskategorie zählten. Das Abkommen sieht vor, dass der Zollsatz von 8% für nach Südkorea exportierte EU-Fahrzeuge aufgehoben wird. Zudem können EU-Hersteller in Südkorea Fahrzeuge verkaufen, die entsprechend den EU-Spezifikationen hergestellt wurden. Zusätzliche, teure Tests fallen somit weg. Das Abkommen verbietet zudem die Errichtung neuer ungerechtfertigter technischer Handelshemmnisse. Die Umsetzung von Verpflichtungen in diesem Bereich wird von einer Arbeitsgruppe überwacht.

Im Textilbereich sieht das Abkommen vor, dass der Großteil (92%) der bislang bei den EU-Exporten erhobenen Zollabgaben in Höhe von jährlich 60 Mio Euro sofort wegfällt. Der weitere südkoreanische Zollsatz von 10,06% auf Textilien und Bekleidung wird innerhalb von fünf Jahren aufgehoben. Insbesondere wird eine Steigerung der Nachfrage in Südkorea nach qualitativ hochwertigen Markenprodukten aus der EU erwartet.

Im Bereich Verbraucherelektronik und Haushaltsgeräte, wie Fernseher, Computer, Mobiltelefone und Telekommunikationsgeräte, werden Handelshemmnisse beseitigt, indem sämtliche Doppelanforderungen vor allem in Form von kostspieligen Prüf- und Zertifizierungsverfahren entfallen. Überdies sollen die Anerkennung europäischer IT-Standards durch Südkorea sowie die Beseitigung von Zolltarifen und technischen Handelshemmnissen europäischen Elektronikherstellern die Möglichkeit bieten, unter gleichen Wettbewerbsbedingungen auf dem südkoreanischen Markt tätig zu sein.

Der südkoreanische Zollsatz von 8% für Arzneimittel wird für die Mehrzahl der Produkte sofort aufgehoben, für die übrigen Waren innerhalb von drei Jahren. Zölle für Medizinprodukte sollen darüber hinaus ebenfalls mit Ausnahme von bestimmten Produkten, für die ein längerer Zeitraum gilt, entweder sofort oder innerhalb von drei Jahren beseitigt werden. Eine Arbeitsgruppe für Arzneimittel und Medizinprodukte wird für die zukünftige Zusammenarbeit in Regulierungsfragen sorgen.

Aufgrund von Befürchtungen in der EU-Wirtschaft enthält das Abkommen eine bilaterale Schutzklausel für den Fall zu starker Importzuwächse, die die EU- bzw. südkoreanische Wirtschaft schädigen oder zu schädigen drohen. Die Klausel er-möglicht die Wiedereinführung von Zöllen für eine Periode von bis zu vier Jahren.

Die Automobilindustrie in der EU sieht insbesondere die Möglichkeit der Zollrückerstattung für südkoreanische Hersteller für Importe aus Drittstaaten als problematisch an. Die vereinbarte Zollrückerstattung bedeutet, dass die Produzenten für importierte KfZ-Teile, zum Beispiel aus der VR China, keinen Zoll bezahlen müssen, wenn das Fahrzeug nach Europa exportiert wird. Die EU-Autohersteller dagegen müssen Zölle für eingeführte chinesische Teile bezahlen. Allerdings ist nach Kritik des Verbandes europäischer Automobilhersteller (ACEA) eine besondere Schutzklausel im Hinblick auf Zollrückerstattungen in das Abkommen eingefügt worden. Die Klausel sieht für den Fall, dass koreanische Hersteller deutlich mehr Teile aus Drittländern einführen als zuvor, die Einführung einer Begrenzung für Rückerstattungen auf 5% nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsperiode vor. Ob dieser Schutzmechanismus wirksam sein wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Die Einfuhr zu einem Präferenzzollsatz wird nur dann gewährt, wenn die eingeführte Ware ein Ursprungserzeugnis im Sinne des Abkommens ist. Dies ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die Ware im Gebiet der jeweiligen Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist. Die Ursprungsregeln legen weiterhin fest, welche Be- oder Verarbeitungsschritte erforderlich bzw. erlaubt sind, damit eine Ware einen präferenziellen Ursprung erhalten kann und dadurch in den Genuss von Zollvorteilen kommt.

Die Ursprungsregeln ergeben sich aus dem sogenannten Ursprungsprotokoll. Sie orientieren sich im Wesentlichen an dem Muster der Ursprungsprotokolle, die für die Paneuropa-Mittelmeer-Abkommen vorgesehen sind. Es gibt jedoch auch wichtige Unterschiede, die es zu beachten gilt. So gibt es Unterschiede etwa bei der Definition vollständig gewonnener oder hergestellter Waren, beim Territorialitätsprinzip und beim (nicht existenten) Draw-back-Verbot sowie in der Verarbeitungsliste im Anhang II des Ursprungsprotokolls. In den Bedingungen der Verarbeitungsliste sind teilweise großzügigere Margen für den zulässigen Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs- eigenschaft enthalten als in anderen Freihandelsabkommen. So findet sich etwa bei Waren der Kapitel 84, 85 und 90 häufig eine Wertklausel von 50% oder von 45% anstatt von 30% oder 40%.

Der Nachweis der Ursprungseigenschaft im Warenverkehr mit Südkorea erfolgt unabhängig vom Warenwert ausschließlich in sogenannten Selbstzertifizierungsverfahren. Dabei stellt der Ausführer auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderem Handelsdokument eine Ursprungserklärung aus, mit der er die Ursprungseigenschaft des hergestellten Erzeugnisses bestätigt. Die Ausstellung von förmlichen Präferenznachweisen, die in anderen Abkommen üblich ist, zum Beispiel eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, ist nicht vorgesehen.

Solange der Wert einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, kann die Ursprungserklärung von jedem Ausführer abgegeben werden. Bei einem Warenwert von über 6.000 Euro kann eine solche Ursprungserklärung jedoch nur von einem „ermächtigten Ausführer“ erstellt werden.

Dies führt zu praktischen Problemen. Denn Unternehmen mit Exporten im Sendungswert von über 6.000 Euro nach Südkorea müssen zwingend „ermächtigte Ausführer“ sein, wenn sie Präferenzen in Anspruch nehmen wollen. Voraussetzung für einen solchen Status ist aber die Bewilligung durch das jeweilige Hauptzollamt.

Die Bewilligung als „ermächtigter Ausführer“ stellt im Rahmen der Antragstellung umfangreiche Anforderungen an den Inhaber der Bewilligung. Der damit verbundene Aufwand für eine Bewilligung hat sich in der Vergangenheit für viele Unternehmen nicht gelohnt. Geprüft wird insbesondere, ob der Antragsteller die erforderliche Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen der Ursprungsregeln bietet.

Dem Antrag ist neben einem Auszug aus dem Handelsregister oder einer Gewerbeanmeldung auch eine Arbeits- und Organisationsanweisung beizufügen. Diese muss unter anderem Angaben dazu enthalten, wer „Gesamtverantwortlicher“ mit Kenntnis der Präferenzregelungen im Unternehmen ist, wie und ggf. mit welcher Software Wareneingänge erfasst werden, wie die Ursprungseigenschaft geprüft und wie sichergestellt wird, dass die für das Präferenzrecht erforderlichen Informationen zwischen den unterschiedlichen Abteilungen (z.B. Einkauf, Fertigung, Vertrieb) ausgetauscht werden.

Da eine bereits bestehende Bewilligung nicht automatisch alle aktuellen Präferenzländer enthält, muss gegebenenfalls ein Antrag auf Erweiterung der Bewilligung erfolgen, damit die Erleichterung des „ermächtigten Ausführers“ auch für das neue Land gelten darf. Die Erweiterung einer bestehenden Bewilligung als „ermächtigter Ausführer“ soll aber formlos per E-Mail möglich sein und ab dem Zeitpunkt der abgesandten Nachricht gelten.

Bemerkenswert ist schließlich, dass südkoreanische Zöllner im Zuge von Nachprüfungsverfahren zusammen mit deutschen Zöllnern in Deutschland unternehmensinterne Prüfungen vornehmen können. Gleiches gilt auch umgekehrt.

Die EU verhandelt derzeit noch weitere Präferenzabkommen, etwa mit dem Mercosur und Indien. Es steht zu erwarten, dass die sich im Abkommen mit Südkorea findenden Neuerungen auch für diese Abkommen richtungweisend sein werden.

Nicht zuletzt die für die Wirtschaftsbeteiligten kaum nachvollziehbaren Unterschiede in den Freihandelsabkommen führen dazu, dass nach Schätzungen ca. 30% derjenigen Unternehmen, die von den Regelungen in Freihandelsabkommen Gebrauch machen könnten, diese nicht nutzen. Für Unternehmen mit Handelsbeziehungen zu Südkorea dürfte eine Beschäftigung mit dem Freihandelsabkommen aber lohnenswert sein.

Kontakt: m.niestedt[at]gvw.com

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