Spätestens durch die Listung der Commercial Bank of Syria (CBS) unter Anhang II A der EU-Syrien-Embargo-Verordnung 442/2011 zum 13.10.2011 könnten auch europäische Lieferanten vom Syrien-Embargo der EU betroffen sein, weil die CBS für zahlreiche syrische Importe Akkreditive ausstellt: Das Bereitstellungsverbot untersagt nämlich, der in Anhang II A gelisteten Bank unmittelbar oder mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Führt dies zu einem Verbot von Lieferungen nach Syrien?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Partner, Hohmann & Partner

Ausgangsfall: Der Deutsche D will Güter an den Syrer S liefern; für diesen Import stellt die CBS ein Akkreditiv aus, wovon D Kenntnis hat. Die Akkreditivprovision hat S bei einem Deutschlandbesuch in der deutschen Bank B, bei der die CBS ein Konto unterhält, auf dieses CBS-Konto eingezahlt. Die CBS möchte die Akkreditivverpflichtung mit deutschen Geldern von diesem Konto in der Bank B bedienen. Fragen: Darf D liefern, ohne gegen das Bereitstellungsverbot zu verstoßen? Ist eine Bundesbank-Genehmigung erforderlich?

Abwandlung: S zahlt die Akkreditivprovision in Syrien auf ein Konto der CBS ein. Die CBS möchte die Akkreditivverpflichtung mit syrischen Geldern bedienen.

Zum Bereitstellungsverbot: Die CBS wurde durch die EU-Verordnung 1011/2011 im Anhang II A der EU-Syrien-Embargo-VO 442/2011 gelistet. Nach Art. 4 Abs. 1 der aktuellen Fassung der VO 442/2011 werden sämtlicher Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang II und II A aufgeführten natürlichen und juristischen Personen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, eingefroren. Und nach Art. 4 Abs. 2 dieser VO dürfen den in Anhang II und II A Gelisteten „weder unmittelbar noch mittelbar“ Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Wenn D seine Güter an S liefert, würde dies zumindest mittelbar gegen das Bereitstellungsverbot verstoßen, wenn S – wie üblich – hierfür eine Akkreditivprovision an die CBS zahlt.

Allerdings ist hierfür der territoriale Anwendungsbereich des EU-Syrien-Embargos zu berücksichtigen (vgl. Art. 17 der VO 442/2011): Es gilt vor allem für ­Vorgänge im Gebiet der EU und für Handlungen, die von EU-Bürgern innerhalb und außerhalb der EU vorgenommen werden.

Sofern die Provision in der EU oder von EU-Bürgern außerhalb der EU gezahlt wird, greift das Bereitstellungsverbot ein. Somit ist im Ausgangsfall der territoriale Anwendungsbereich des Bereitstellungsverbots eröffnet, weil die Zahlung in Deutschland erfolgt.

Allerdings lässt sich Art. 8 dieser Verordnung (sowohl für Alt- als auch für Neuverträge) entnehmen, dass dieses Bereitstellungsverbot dann nicht eingreift, wenn die Akkreditivprovisionszahlung ebenfalls eingefroren wird, indem sie auf ein CBS-Konto in der EU eingezahlt wird. Im Ausgangsfall greift daher wegen Art. 8 das Bereitstellungsverbot des Art. 4 Abs. 2 im Ergebnis doch nicht ein, weil die Provisionszahlung auf ein deutsches Konto der CBS eingezahlt wird und somit auch zum Bestand des eingefroren Vermögens der CBS gehört.

Zur Akkreditivverpflichtung der CBS: Die nächste Frage ist, ob hierfür eine Genehmigung erforderlich ist. Da die CBS ihre Akkreditivverpflichtung mit in Deutschland belegenen Geldern bedienen will, würde dies einen Eingriff in das eingefrorene Vermögen der CBS darstellen. Daher bedarf sie einer Genehmigung der Bundesbank, welche nach Art. 9 dieser Verordnung nur dann erteilt wird, wenn es um Altverträge geht, also Verträge, die vor dem Tag der Listung der CBS (also vor dem 13.10.2011) geschlossen wurden oder entstanden sind.

Ergebnis für den Ausgangsfall: D verstößt mit seiner Lieferung nicht gegen das Bereitstellungsverbot, weil hier die Zahlung der Akkreditivprovision auf ein deutsches Konto der CBS geleistet wurde und diese Zahlung damit ebenfalls eingefroren wird.

Zur Abwandlung: Hier ist die Rechtslage insofern anders, als die Zahlung in Syrien außerhalb des Anwendungsbereichs des EU-Syrien-Embargos erfolgt und S auch kein EU-Bürger ist. Daher verstößt D mit seiner Lieferung nach Syrien nicht gegen das Bereitstellungsverbot.

Da die Akkreditivverpflichtung mit syrischen Geldern bedient werden soll, liegt hier kein Eingriff in das eingefrorene ­Vermögen der CBS vor. Daher entfällt hier (anders als im Ausgangsfall) die Not­wendigkeit einer Bundesbank-Genehmigung.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-partner.com

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