Ende Dezember 2014 wird eine Änderungsverordnung zur Dual-Use-Verordnung (DUV-Novelle) in Kraft treten, mit der zahlreiche Positionen der Dual-Use-Güterliste (Anhang I zur Dual-Use-VO) abgeändert werden. Was bedeuten diese Änderungen der Güter­listenpositionen? Dies wird vor allem anhand der wichtigsten Änderungen bzgl. Frequenzumwandlern, Ventilen und Pumpen und der dazu ergangenen neuen deutschen Allgemeingenehmigungen 14 und 17 verdeutlicht.

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall 1

Das deutsche Unternehmen D bietet Frequenzumwandler mit einer Frequenz von 700 Hz an. Für die Lieferung neuer Geräte ab dem 31.12.2014 bietet D diese mit einer Frequenz von 500 Hz an; diese Änderung wird allein von D vorgenommen. Für die Lieferung älterer Geräte bietet D seinen Kunden an, diese an D zurückzuschicken, damit D hierfür die Frequenz auf 500 Hz begrenzen kann (Angenommen wird, dass die DUV-Novelle zum 31.12.2014 in Kraft treten wird.). Braucht D hierfür eine BAFA-Genehmigung?

Zusatzfrage: Was wäre, wenn D diese Geräte mit einer Frequenz von 700 Hz in die Ukraine liefern würde?

Abwandlung

Nicht D, sondern die Kunden/Händler sollen diese Frequenz-Begrenzung vornehmen. Hierfür müssen die Kunden durch Nutzen einer Lizenz von der Homepage von D die notwendige Technologie downloaden, um die Frequenz auf 500 Hz zu begrenzen. Besteht jetzt eine Genehmigungspflicht?

Ausgangsfall 2

Das deutsche Unternehmen D bietet mehrere Maschinen an. Für eine Lieferung nach Russland im Januar 2015 sollen neben den Maschinen auch mehrere Ersatzteile exportiert werden, u. a. Ventile, bei denen allein das Ventilgehäuse aus einem der in AL-Position 2B350 g genannten korrosionsbeständigen Materialien (z. B. aus Titan) besteht, sowie federbalgabgedichtete Vakuumpumpen, deren Oberflächen aus Aluminium bestehen. Muss D hierfür eine BAFA-Genehmigung einholen?

Hintergrund und Auswirkungen dieser DUV-Novelle

Es geht um die Umsetzung der Beschlüsse der folgenden Proliferationsregime der Jahre 2011–2013: Australische Gruppe (für B-Waffen), MTCR (für Trägertechnologie), NSG (für A-Waffen), Wassenaar (für konventionelle Rüstung) und Chemiewaffenübereinkommen (für C-Waffen). Um die Umsetzung dieser Regime-Beschlüsse beschleunigt für die EU umsetzen zu können, erlaubt der 2014 eingefügte Art. 15 Abs. 3 DUV der EU-Kommission, selbst delegierte Rechtsakte (ohne Beratung des Europaparlaments) zur Aktualisierung der Dual-Use-Güterliste in Anhang I zur DUV zu erlassen (vgl. KOM C [2014] 7567 vom 22.10.2014). Der Umfang dieser geänderten Dual-Use-Positionen ist mit gut 400 Positionen diesmal gewaltig ausgefallen, wie die nachfolgende Übersicht zeigt:

„Vorspann“ zu Anhang I (ATA, ASA, Begriffsbestimmungen): 5 neue Definitionen (dreidimensional inte-grierte Schaltungen, Frequenzmasken-Trigger, Intrusionssoftware, Luftschiff, Rotationsmassenkreisel), 21 Text­änderungen, 7 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 0 (kerntechnische Materialien): 27 Textänderungen, 5 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 1 (besondere Werkstoffe): 2 neue Positionen (1B234 Sprengstoff-Aufnahmebehälter, 1C241 Rhenium), 30 Textänderungen, 19 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 2 (Werkstoffbearbeitung): 2 neue Positionen (2B233 federbalgabgedichtete Scroll-Kompressoren/Vakuumpumpen, 2D003 Software für optische Endbearbeitung), 27 Textänderungen, 7 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 3 (allgemeine Elek-tronik): 3 neue Positionen (3A234 Streifenbandleitungen, 3D225 Software für Frequenzumwandler, 3E225 Technologie für Frequenzumwandler), 38 Textänderungen, 11 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 4 (Rechner): 3 neue Positionen (4A005 Ausrüstung für In-trusionssoftware, 4D004 Software für Intrusionssoftware, 4E001c Technologie für Intrusionssoftware), 5 Textänderungen, 2 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 5 Teil 1 (Telekommunikation): 11 Textänderungen, 5 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 5 Teil 2 (Informationssicherheit): 6 Textänderungen, 7 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 6 (Sensoren und Laser): 2 neue Positionen (6D203 Software für Kameras/Bildsensoren, 6E203 Technologie für Kameras/Bildsensoren), 26 Textänderungen, 12 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 7 (Luftfahrtelektronik, Navigation): 2 neue Positionen (7D004 Quellcode für Flugsysteme, 7D005 Entschlüsselung von GNSS-Daten), 14 Textänderungen, 5 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 8 (Meeres- und Schiffstechnik): 2 Textänderungen, 2 redaktionelle Änderungen

Güterkategorie 9 (Luft- und Raumfahrt): 1 neue Position (9A121 elektrische Anschlussstücke für Flugkörper), 12 Textänderungen, 11 redaktionelle Änderungen.
Zu den Textänderungen gehören u. a. auch die Aufnahme neuer bzw. das Streichen bisheriger Unternummern.

Lösung von Ausgangsfall 1 (Frequenzumwandler/Generatoren)

Bei den Frequenzumwandlern, die unter bestimmten Voraussetzungen für eine Gasultrazentrifuge (GUZ, für A-Waffen) verwendet werden können, geht es um eine Textänderung: Nach der jetzigen Position 3A225 müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sie gelistet sind, u. a. „Klirrfaktor kleiner/besser als 10%“. Die Erfahrung zeigt, dass praktisch alle Frequenzumwandler bisher mit Digitalschaltern arbeiteten. Dies führte dazu, dass der Klirrfaktor (die Oberschwingungen) größer als 10% war mit der Folge, dass das Gerät bisher nicht gelistet war. Die Änderung besteht nun darin, dass in der DUV-Novelle auf diese Voraussetzung des Klirrfaktors verzichtet wird mit der Konsequenz, dass künftig praktisch alle Frequenzumwandler von dieser Listung erfasst sein werden.

Zusätzlich sind die zwei neuen Positionen 3D225 und 3E225 (Software bzw. Technologie für Frequenzumwandler) sowie vier Anmerkungen zu berücksichtigen. Die drei übrigen technischen Parameter bleiben im Wesentlichen gleich, so dass eine Beschränkung der Frequenzen auf unter 600 Hz dazu führt, dass die Frequenzumwandler nicht mehr gelistet sein werden. Die neuen Geräte sind daher ab Inkrafttreten der DUV-Novelle nicht gelistet, wenn sie mit 500 Hz verkauft werden.

Wenn alte Geräte hierfür an D zurückgeschickt werden müssen, um diese Leistungsbegrenzung vorzunehmen, ist diese Sendung vom Kunden an D nach der „Anmerkung“ zu 3A225 n.F. nicht genehmigungspflichtig. Die Rücksendung von D an den Kunden wird nicht mehr von der Anmerkung erfasst; denn da die Frequenz bei 500 Hz liegt, ist das Gerät jetzt nicht mehr gelistet.

Wenn D stattdessen dieses Gerät mit 700 Hz in die Ukraine liefern will, handelt es sich um ein gelistetes Gut. Wie das BAFA in seinem Merkblatt ­„Ausfuhr von Frequenzumwandlern“ (03.11.2014) deutlich gemacht hat, wird gleichzeitig mit Inkrafttreten der DUV-Novelle die neue deutsche Allgemein­genehmigung AG17 bekanntgemacht werden. Diese ist bereits zum 01.12.2014 (mit Gültigkeit ab 31.12.2014) bekannt gemacht worden. Sie erlaubt pauschal die Ausfuhr der gelisteten Frequenzumwandler, sofern es nicht um eines der vier besonders kritischen Nuklearländer Nordkorea, Iran, Pakistan oder Syrien geht. Da es hier um einen Export in die Ukraine geht, greift diese Länderausnahme nicht.
D kann künftig hierfür die neue AG17 nutzen, sofern es die sonstigen Nebenbestimmungen der AG17 (v. a. die vorherige Registrierung für die AG17, richtiger Eintrag in Feld 44) einhält und nicht gegen die Genehmigungsausnahmen (u. a. militärische Nutzung in EU-Waffenembargoländern) verstößt (Beim Informationstag Exportkontrolle des BAFA am 04.12.2014 wurde darauf hingewiesen, dass man sich jetzt bereits für die zwei neuen ­Allgemeingenehmigungen registrieren kann.).

Das BAFA hat das durch die umfassende Listung aller Frequenzumwandler geschaffene Mengenproblem mittels der neuen AG17 gelöst. Andererseits wird dies Konzernen, die europaweit Frequenzumwandler verkaufen, nur bedingt weiterhelfen, wenn nicht die betroffenen europäischen Niederlassungsstaaten ebenfalls eine solche nationale Allgemeingenehmigung einführen.

Zur Abwandlung von Fall 1

Wenn die Frequenzbegrenzung unter 600 Hz nicht von D, sondern stattdessen von dessen Kunden/Händlern vorgenommen wird, dann sind die „Anmerkungen 1 und 2“ zu 3A225 n.F. zu beachten: Wenn die Kunden hierfür Lizenzschlüssel nutzen, um von Ds Homepage die benötigte Software zur Frequenzbegrenzung herunterzuladen, ist dieser Know-how-Transfer zwar nicht nach 3A225 genehmigungspflichtig. Dafür ist er stattdessen nach der neuen Positionen 3E225 genehmigungspflichtig (vgl. Anmerkung 2 zu 3A225 n.F.). Wenn Leistungsbegrenzungen bzw. Leistungssteigerungen von den Kunden selber vorgenommen werden sollen, ist das Risiko hoch, dass der Transfer dieses hierfür benötigten Know-hows genehmigungspflichtig ist.

Lösung von Ausgangsfall 2 (Ventile und Pumpen)

Unter ganz bestimmten Voraussetzungen ist das Risiko hoch, dass Ventile und Pumpen für C-Waffen-Anlagen genutzt werden könnten, insbesondere dann, wenn hierbei bestimmte korrosionsbeständige Materialien genutzt werden; sie könnten aber selbst dann auch für nicht-sensitive Zwecke verwendet werden. Die Listung für Ventile in 2B350 g wird nach Inkrafttreten der DUV-Novelle weitgehend gleich bleiben. Neu wird aber 2B350 g Nr. 2 n.F. sein: Hierfür reicht es, wenn lediglich das Ventilgehäuse aus den korrosionsbeständigen Materialien besteht, sofern die drei sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (Nennweite größer/gleich 1 Zoll und kleiner/gleich 3 Zoll, Ventilgehäuse, austauschbar konstruiertes Verschlusselement).

Da hier das Ventilgehäuse aus dem korrosionsbeständigen Titan besteht, ist
das Ventil im Zweifel gelistet. Für die Pumpe sind die Position 2B350 i (die Neufassung ist praktisch unverändert, abgesehen von einem Einschub bzgl. 2B233) und die neue Position 2B233 zu beachten. Nach letzterer wäre die hier vorliegende federbalgabgedichtete Vakuumpumpe, deren Oberfläche aus Aluminium besteht, im Zweifel gelistet, wenn die zwei sonstigen Voraussetzungen (bzgl. Ansaugvolumenstrom und Druckverhältnis) erfüllt sind.

Wie das BAFA in seinem Merkblatt „Ausfuhr von Ventilen und Pumpen“ (03.11.2014) ausgeführt hat, wird es zeitgleich mit dem Inkrafttreten der DUV-Novelle die neue deutsche AG14 (für Ventile und Pumpen) bekanntmachen. Auch diese ist zum 01.12.2014 (mit Wirkung zum 31.12.2014) veröffentlicht worden. Nach dieser wird die Ausfuhr der in 2B350 g bzw. 2B350 i gelisteten Ventile und Pumpen allgemein genehmigt, wenn es um die Ausfuhr in eines der folgenden 13 Länder geht: Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei, Ukraine. Weiterhin müssen die Nebenbestimmungen zur Nutzung der AG14 (v. a. vorherige Registrierung für AG14, richtiger Eintrag in Feld 44, halbjährliche Meldungen) sowie die Genehmigungsausnahmen beachtet werden.

Im Fall 2 wird D nicht die AG14 nutzen können, vor allem weil sie nicht für Russland gilt; außerdem wird sie nicht für die neue Position 2B233 gelten.

Resümee

Im Fall 1 wird D die neue Allgemeingenehmigung AG17 nutzen können, nach welcher der Export sämtlicher gelisteter Frequenzumwandler (mit einer Frequenz größer/gleich 600 Hz) aus Deutschland allgemein genehmigt wird, sofern es nicht um den Export in vier nuklear-kritische Länder geht. Wenn aber (wie in der Abwandlung) die Kunden die Leistungsbegrenzung selber vornehmen müssen, ist im Zweifel der hierfür notwendige Know-how-Transfer genehmigungspflichtig (2E225).

Im Fall 2 wird D hingegen die neue Allgemeingenehmigung AG14 (für gelistete Ventile und Pumpen) nicht nutzen können, vor allem weil Russland nicht zu den begünstigten Ländern gehört.

Die Auswirkungen der geänderten Positionen sind bei den Frequenzumwandlern gravierend, weil jetzt – anders als bisher – alle gelistet sein werden, was nur über die neue AG17 weitgehend administrativ gelöst werden kann. Dennoch bleibt die Frage, ob es erforderlich war, die Listung in 3A225 so weit zu fassen, dass auch ­handelsübliche Geräte (z.B. Schleifma­schinen für Spindeln, Aufzugsmotoren oder Zahnarztbohrer) hiervon erfasst sein dürften.

Bei Ventilen und Pumpen wird der Anwendungsbereich durch die DUV-Novelle nur geringfügig erweitert. Dennoch wird das BAFA durch die neue AG14 gegensteuern, was u. E. mehr daran liegt, dass bereits vor der DUV-Novelle sehr viele Ventile/Pumpen als Ersatzteile exportiert wurden, für deren Genehmigungserteilung das BAFA geradezu „überschwemmt“ wurde.
Insgesamt sind die Auswirkungen der geänderten Listenpositionen auf der Dual-Use-Güterliste so umfassend ausgefallen, wie dies bisher kaum der Fall war. Praktisch sämtliche Wirtschaftssektoren sind verpflichtet, sich sofort – noch vor Inkrafttreten der DUV-Novelle – mit den sie betreffenden Güterlistenänderungen auseinanderzusetzen, um herauszufinden, ob sie ihre Exportkontrollprozesse ändern oder anpassen und hierzu Schulungen anbieten müssen.

Einige Wirtschaftsbereiche werden von den Änderungen besonders intensiv betroffen: Hierzu gehören neben den Frequenzumwandlern/Generatoren (u. a. Automobilzulieferer) vor allem die Firmen, die umfassend auf Überwachungstechnik setzen (diese wird nun sehr umfassend gelistet, vgl. die neuen Positionen 4A005, 4D004 und 4E001 c sowie 5A001 j). Gewichtige Änderungen gibt es aber z. T. auch für Hightechkameras (neue Positionen 6D203 und 6E203), numerische Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (vgl. neue Position 2D003), Mehrfrequenzsignale/Signalanalysatoren bzw. Software/Quellcodes für digitale Flugsteuerung und für globale Navigationssatellitensignale (GNSS, vgl. neue Positionen 7D004 und 7D005).
Es bleibt zu hoffen, dass die betroffene Exportwirtschaft dies sofort umsetzen kann und dass andere EU-Länder gleichartige nationale Allgemeingenehmigungen schaffen wie Deutschland mit der AG14 und AG17.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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