Die ITAR (International Traffic in Arms Regulation) der USA regeln alle Transaktionen bzgl. Rüstungsgütern und technischen ­Dienstleistungen sowie Vermittlungstätigkeiten hierfür. Sie bilden das strikteste rechtliche Regime der USA, u.a. deswegen, weil sie keine De-minimis-Grenze für eine Genehmigungspflicht kennen (See-Through Rule). Dies könnte sich künftig teilweise ändern für solche ­Rüstungsgüter, die eine verminderte militärische Relevanz haben. Was bedeutet dies für Exporteure?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

Die ITAR-Reform ist Bestandteil der ECR (Export Control Reform), welche darauf abzielt, langfristig möglichst mit einer ­einzigen Ausfuhrliste (statt der zwei ­Listen von State Department und Commerce Department) sowie einer einzigen Genehmigungsbehörde (statt der jetzigen drei), nur einem Informationstechnologie­system und einem Koordinierungszentrum für die Verfolgung von Verstößen auszukommen – das Export Enforcement Coordination Center (E2C2) hat im März 2012 seine Arbeit aufgenommen. Im Zuge dessen soll der Export von Rüstungsgütern, die eine ­verminderte militärische Relevanz auf­weisen, liberalisiert werden: Die Güter sollen von der USML (US Military List) der ITAR gestrichen und in die CCL (Commerce Control List) der EAR (Export Administration Regulations) aufgenommen werden, während für den Kernbereich der militä­rischen Güter eine neue USML erstellt werden soll. Seit etwa Juni 2011 sind hierzu zahlreiche Regelungsvorschläge im Federal Register veröffentlicht worden. Da jetzt die Möglichkeit, hierzu Kommentare abzugeben, bei fast allen Vorschlägen abgelaufen ist, wird mit einem baldigen Inkrafttreten der ITAR-/EAR-Reform im Jahr 2013 gerechnet. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass Präsident Obama am 8. März 2013 einen Erlass ­(Executive Order) unterschrieben hat, der entsprechende Befugnisse an die betroffenen Ministerien delegiert, um die ECR umsetzen zu können.

Ausgangsfall

D in Deutschland bezieht ein Trägheitsflug-Navigations-System (TNS) von A in den USA, welches er als Komponente in sein eigenes Produkt einbaut; der Wertanteil des TNS aus den USA beträgt je nach Produkt 5% bzw. 30%. D möchte das eigene Produkt nach Frankreich an F exportieren. Zusätzlich möchte er das Produkt in den Iran an I exportieren. Was muss D nach US-Recht nach gegenwärtiger und nach künftiger Rechtslage dabei beachten?

Sowohl der Export von A nach Deutschland als auch der Reexport von D nach Frankreich oder in den Iran bedürfen der Genehmigung nach ITAR. Nach der gegenwärtigen Rechtslage handelt es sich bei dem TNS um einen „Defense Article“, also um ein Rüstungsgut nach ITAR, das zzt. in Kategorie VIII e der USML gelistet ist.

Variante 1, nach Frankreich: Für den Re-export des TNS von Deutschland nach Frankreich wäre nach §123.9e ITAR nur dann eine Genehmigung des DDTC (Directorate of Defence Trade Controls im State Department) entbehrlich, wenn die dort genannten Bedingungen eingehalten worden wären: Das TNS wurde in das Produkt von D eingebaut, und es muss um einen Reexport an eine Regierungsstelle Frankreichs gehen. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Das TNS war vorher für den Export aus den USA genehmigt worden, das TNS ist kein Rüstungsgut von hoher Bedeutung (kein Significant Military Equipment etc.), D hat den Reexport binnen 30 Tagen dem DDTC gemeldet und dieses hat keine Restriktionen für diesen Reexport genannt. Sofern diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Reexport nach Frankreich genehmigungspflichtig, und zwar unabhängig davon, wie hoch der Wertanteil der US-Komponente ist. Selbst wenn ihr Wertanteil bei unter 0,01% liegen sollte, wäre eine US-Reexportgenehmigung erforderlich. Im Ausgangsfall liegt der Wertanteil bei 5% bzw. bei 30%; hier ist in jedem Fall eine US-Reexportgenehmigung des DDTC erforderlich.

Variante 2, in den Iran: Hingegen ist der Reexport in den Iran in jedem Fall verboten: Da der Iran ein US-WaffenembargoLand nach §126.1 ITAR ist, ist jegliche ­Lieferung in ein solches Land nach ITAR verboten. Die aktuelle Rechtslage führt somit zu sehr starren Regelungen: Jeg­licher Reexport ist genehmigungspflichtig, unabhängig vom US-Wertanteil, und Reexporte in Waffenembargoländer sind immer verboten.

Nach Durchführung der ITAR-Reform soll das TNS Bestandteil der neuen „600-Serie“ werden, also jener Rüstungsgüter, die eine geringere militärische Relevanz aufweisen und deren Export daher liberalisiert wird, indem sie von der USML gestrichen und in die Rechtsregelungen der EAR überführt werden durch Aufnahme auf der CCL, wobei deren Güterbezeichnung an dritter Stelle eine „6“ aufweist (daher „600-Serie“). Inoffiziell werden diese Güter der „600-Serie“ dann CML (Commerce Military List) genannt, obwohl es um die einheitliche Liste CCL geht. Die CCL wird künftig also klassische Dual-Use-Güter sowie „neue“ Dual-Use-Güter (Rüstungsgüter von geringerer militärischer Relevanz) enthalten, wobei beide den EAR unterfallen. Das TNS wird voraussichtlich die Position 9A610 auf der CCL erhalten.

Variante 1, nach Frankreich: Nach den EAR ist die Frage, ob eine Reexportgenehmigung des BIS (Bureau of Industry and Security im Commerce Department) erforderlich ist, davon abhängig, ob die Minimalgrenze der EAR überschritten ist (vgl. General Prohibition 2). Während die De-minimis-Grenze nach den EAR für die klassischen Dual-Use-Güter bei 10% (für fünf Länder, die den Terrorismus unterstützen: Iran, Kuba, Nordkorea, Sudan, Syrien) und sonst bei 25% Wertanteil (für alle übrigen Länder) der gelisteten US-Komponenten liegt, soll sie für die „neuen“ Dual-Use-Güter einheitlich für alle Länder bei 25% liegen (so der Vorschlag vom 21.06.2012 – vorher war eine einheitliche 10%-Grenze vorgeschlagen worden). Sofern der Wertanteil des gelisteten TNS bei nur 5% liegt, ist hier keine Reexportgenehmigung des BIS erforderlich. Wenn ihr Wertanteil hingegen bei 30% liegt, wäre hier eine Reexportgenehmigung des BIS für die Weiterleitung nach Frankreich erforderlich. Evtl. kann an die Stelle der individuellen Genehmigung auch eine Allgemeingenehmigung treten; vgl. u.a. die License Exceptions GOV, STA u.a.

Variante 2, in den Iran: Auch für den Iran würde für die Frage einer Reexportgenehmigung zwar grundsätzlich die Minimalgrenze von 25% gelten, allerdings soll nach dem Vorschlag vom 21. Juni 2012 für die US-Waffenembargo-Länder (vgl. § 126.1 ITAR) keinerlei Minimalgrenze gelten, so dass in beiden Varianten (bei 5% und bei 30%) eine BIS-Genehmigung erforderlich wäre. Für sie soll zusätzlich eine General Policy of Denial gelten, so dass für den Fall des US-Wertanteils von 5% oder 30% ein faktisches Verbot der Lieferung in den Iran besteht. Anders könnte die Rechtslage nur dann sein, wenn das TNS zusätzlich mit dem Kürzel „.y“ (also z.B. 9A610.y) gekennzeichnet würde. Damit werden speziell hergestellte Teile gekennzeichnet, die wegen sehr begrenzter militärischer Bedeutung allein den AT-Kontrollen (Genehmigungspflicht wegen Antiterrorismus) unterfallen, während das zusätz­liche Kürzel „.x“ speziell hergestellte Teile mit umfassenden Kontrollen bezeichnet. Für die Güter „.y“ soll in der Regel eine Genehmigung erteilt werden, allerdings mit Ausnahme von Lieferungen an Terrorismusunterstützerländer (Gruppe E:1), zu denen auch der Iran gehört.

Resümee zum Ausgangsfall

Im Ausgangsfall ist nach der aktuellen Rechtslage für jeden Reexport eine Genehmigung des DDTC, sofern nicht für NATO-/Major-Allies-Länder die Ausnahme nach § 123.9e ITAR eingreift, erforderlich. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie hoch der US-Wertanteil ist, so dass in ­beiden Varianten (5% und 30%) eine ­Reexportgenehmigung einzuholen ist, ­während der Export in das US-Waffen­embargo-Land Iran verboten ist. Erst nach der künftigen Rechtslage greifen die Rechtsregelungen der EAR, weil das TNS als „600-Serie“ in die CCL aufgenommen werden soll. Eine Reexportgenehmigung des BIS ist für alle Länder – außer US-Waffenembargo-Länder – (u.a. für Frankreich) nicht erforderlich, wenn der Wertanteil der gelisteten US-Komponente bei 5% liegt, sondern nur dann, wenn er mindestens 25% (hier: 30%) beträgt. Nur für die zzt. 25 US-Waffenembargo-Länder (wie den Iran) gelten zwei Besonderheiten: (1) Es gilt keine De-minimis-Grenze. (2) Eine Reexportgenehmigung für die US-Waf-fenembargo-Länder wird in aller Regel abgelehnt, es sei denn, es handelt sich um eine besonders harmlose Anfertigung, die mit „.y“ gekennzeichnet ist – Ausnahmen gelten bei Exporten in die Terrorismus­unterstützerländer E:1, zu denen der Iran gehört: Hier soll es bei der Versagung der Genehmigung bleiben.

Resümee zur ITAR-/EAR-Reform

Der Fall zeigt, dass es zu einer umfassenden Liberalisierung beim Export von Rüstungsgütern mit geringerer militärischer Relevanz kommen wird. Sofern bei einem Einbau von gelisteten US-Komponenten der US-Wertanteil unter 25% liegt, wird nach künftiger Rechtslage keine US-Reexportgenehmigung des BIS (außer für US-­Waffenembargo-Länder) erforderlich sein, während nach aktueller Rechtslage unter ITAR immer (auch bei einem US-Wert­anteil von unter 0,01%) eine Reexportgenehmigung des DDTC erforderlich ist. Für Lieferungen in US-Waffenembargo-Länder wird es allerdings nach wie vor – auch nach der künftigen Rechtslage – kaum Erfolg bei einer Genehmigung geben, da hier eine Genehmigungspflicht besteht und die Genehmigung generell abgelehnt werden soll. Zusätzlich wird die Rechtslage transparenter, weil definitiv geklärt werden soll, für welche Komponenten die USML gilt: Während bisher z.T. nur abstrakt auf besonders hierfür her­gestellte Güter verwiesen wurde – dies erlaubte subjektive Auslegungen –, soll künftig das Ideal der positiven Listen für die USML gelten, so dass nach objektiven Kriterien ablesbar ist, wann es um Bestandteile nach der USML geht und in welchen Fällen stattdessen die CCL gilt. Allerdings kann dies auch zu höherer Komplexität führen, wenn diese Beschreibungen „Überlappungsbereiche“ haben oder wenn die einheitliche CCL tatsächlich wegen der hohen Besonderheiten für die „neuen“ vs. klassischen Dual-Use- Güter durch die konkrete rechtliche Anwendung faktisch in zwei Listen fragmentiert würde. Zahlreiche neue Listenpositionen für „neue“ Dual-Use-Güter sowie für zusätzliche Kürzel (wie „.x“ oder „.y“), die beide international nur z.T. harmonisiert sind, können die globale Exportkontrolle durchaus erschweren. Dies wäre es aber wert, wenn es tatsächlich zu einer effektiven Liberalisierung der Exportkontrolle käme – hierfür bestehen durchaus berechtigte Hoffnungen. Es handelt sich um eine der intensivsten Reformen des US-Exportrechts, die zu umfassenden Handelserleichterungen und zu gravierenden Änderungen bei ITAR und EAR – und z.T. auch bei OFAC-Regulations – führen werden. Dies bedeutet, dass Inhouse-Seminare durch Exportanwälte und Anpassungsmaßnahmen durch Exportleiter und Exportsachbearbeiter sehr bald unverzichtbar werden.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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