Neues Jahr, neue Herausforderungen: Die Dual-Use-Verordnung wurde weiter verschärft. Großbritannien wird nach einer Übergangsphase im exportrechtlichen Sinne ein Drittland und der Handel mit Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig.

Neues Jahr, neue Herausforderungen: Die Dual-Use-Verordnung wurde weiter verschärft. Großbritannien wird nach einer Übergangsphase im exportrechtlichen Sinne ein Drittland und der Handel mit Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig.

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Das Jahr 2019 bringt zahlreiche Veränderungen bei der Zollabwicklung. Die ausfuhrrechtlichen Folgen der Novelle der Dual-Use-Verordnung sowie des Brexits zählen zu den größten Herausforderungen für den Außenhandel. Weltweit nehmen die Krisenherde eher zu als ab. Damit stehen Exportkontrollen zur Prävention von und Maßnahmen gegen Menschenrechtsverletzungen, Terrorismus und Krieg ganz oben auf der Agenda des Gesetzgebers.

Nachtragsgesetz Dual-Use-VO

Die EU-Kommission hat am 10. Oktober 2018 die aktualisierte Dual-Use-Güterliste des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung 428/2009 veröffentlicht. Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1922 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, Verbringung, Vermittlung und Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist am 14. Dezember 2018 in Kraft getreten.

Mit der sog. EG-Dual-Use-Verordnung (VO) werden die Beschlüsse der internationalen Exportkontrollregime aus dem Jahr 2017 umgesetzt. Im Einzelnen sind dies die Australische Gruppe (AG), das Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR), die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG), das Wassenaar-Abkommen (WA) und für den Bereich der Proliferation chemischer Waffen das internationale Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ). Insgesamt wird im Rahmen dieser Novelle die Dual-Use-VO zum Schutz von Menschenrechten erweitert und verschärft (siehe auch ExportManager 1/2018, S. 15, Exportkontrollen im Cyberspace, HIER).

Die neue VO zwingt zu vielen Einzelprüfungen mit sensiblen politischen Bewertungen. Die Umsetzung im Rahmen eines Compliancemanagementsystems in Unternehmen ist kompliziert. Lieferungen von Software und Elektronik für unkritische Infrastruktur, industrielle Fertigung und in unkritische Länder können sich durch die neuen Exportkontrolluntersuchungen eventuell verzögern. Das Gesetzgebungsverfahren zum Vorschlag der EU-Kommission über die Reform des Textes der EG-Dual-Use-Verordnung ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Mit weiteren Änderungen ist zu rechnen.

Nationale Kontrollen, die über die Vorgaben der Delegierten Verordnung hinausgehen, werden von der Gesetzesänderung nicht berührt. In Deutschland ist für die Feststellung einer Genehmigungspflicht für Dual-Use-Güter deshalb zusätzlich die Ausfuhrliste zu beachten.

Nationales Recht – Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Mit Wirkung zum 29. Dezember 2018 trat die 12. Änderung der AWV in Kraft. Diese enthält u.a. eine Anpassung des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste an die im Jahr 2017 vereinbarten Änderungen des Wassenaar-Abkommens sowie eine Ergänzung des Teils I Abschnitt B der Ausfuhrliste um die Nummer 9E992. Letztere erfasst Tech­nologie zur Herstellung von Drohnen (unbemannten Luftfahrzeugen UAV) der Nummer 9A012 des Anhangs I der EG- Dual-Use-Verordnung, soweit die Technologie nicht bereits von der Nummer 9E101b dieses Anhangs erfasst wird. Kontrolliert wird die Ausfuhr dieser Technologie in alle Staaten außerhalb des Zollgebiets der EU und außerhalb der in Anhang IIa Teil 2 der EG-Dual-Use-Verordnung aufgeführten Staaten („EU001-Länder“).

Daneben enthält die 12. AWV-Änderung eine Einschränkung des Anwendungs­bereichs des § 7 AWV (Boykottverbot), eine Ausweitung der Prüfung bestimmter Unternehmenserwerbe (§§ 56 ff. AWV), die Änderung der Ausnahmeregelungen beim Waffenembargo gegen die Zentralafrikanische Republik Kongo (§ 76  Abs. 17 AWV) sowie die Ergänzung des § 82 AWV zur Bußgeldbewehrung von Verstößen.

Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer Einzelausfuhr- bzw. Verbringungsgenehmigung sind diesem grundsätzlich weitere Dokumente, wie z.B. technische und vertragliche Unterlagen, beizufügen. Ab dem 1. Februar 2019 sind neu auch Auszüge der Website des Käufers/Empfängers bzw. Endverwenders seitens des Antragstellers zu übermitteln.

Brexit

Einschneidende Veränderungen im Bereich Exportkontrolle bringt auch der EU-Austritt Großbritanniens. Es ändern sich nicht nur die Anforderungen bei den Zollanmeldungen im Falle eines harten Brexits. Nach einer Übergangsphase wird das Land im exportrechtlichen Sinne ein Drittland und der Handel mit Dual-Use-Gütern genehmigungspflichtig.

Dies tangiert auch das Präferenzmanagement. EU-Unternehmen, die für ihre Produktion Waren mit Ursprung Großbritannien einsetzen, können eventuell den präferentiellen Warenursprung für ihre Produkte verlieren (siehe auch Export-Manager 5/2018, Brexit – Reise ins Ungewisse, HIER).

Embargomaßnahmen

Im Dezember 2018 hat der Europäische Rat die Embargomaßnahmen gegenüber der Demokratischen Republik Kongo, Libyen, Myanmar, Somalia, dem Südsudan und der Ukraine verschärft. Die Maßnahmen gegenüber Eritrea wurden gelockert.

Exportkontrollrisiken

Die Risiken durch die zunehmenden regulatorischen Herausforderungen können durch eine fortschreitende Prozessdigitalisierung und -automatisierung verringert werden. Wenn alle Prozessschritte nach definierten Regeln automatisch gesteuert werden, müssen Mitarbeiter nur noch Sonderfälle per Einzelbearbeitung in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden lösen (Management of Exceptions). Dadurch verringert sich die Fehlerquote.

Fazit

Die neuen Exportkontrollvorschriften bringen zahlreichen Handels- und Industrieunternehmen zusätzliche Verwaltungsaufgaben und Kosten. U.a. müssen Lieferanten- und Lieferverträge überprüft werden. Um die Herausforderungen effizient zu bewältigen, braucht es eine enge Zusammenarbeit der Bereiche Einkauf, Verkauf, Zollabwicklung und Compliancemanagement. Softwarelösungen können hier effektive Kostenvorteile bringen.

arnemielken@amberroad.com

www.amberroad.de

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