Das Exportkontrollrecht der EU wird verschärft. Der Kreis der genehmigungspflichtigen Dual-Use-Güter dürfte um elektronische Überwachungstechnologien, die zur „internen Repression im Zielland“ genutzt werden können, erweitert werden. Auch auf den Handel mit einzelnen Ländern nimmt die Politik durch die Genehmigungspraxis von Rüstungsexporten und Sanktionen Einfluss. IT-gestützte Lösungen helfen Exporteuren, aktuelle Exportkontrollvorschriften kosteneffizient einzuhalten.

Beitrag als PDF (Download)

Beim Export gilt zunächst der Grundsatz des freien Warenverkehrs. Allerdings sind Beschränkungen und Anordnungen von Handlungspflichten möglich. Die moder-ne Exportkontrolle entwickelte sich im Kalten Krieg. Sie sollte den Verkauf westlicher Hochtechnologie in Länder des Warschauer Pakts und die ­Verbreitung atomarer, biologischer und chemischer Massenvernichtungswaffen verhindern. Heute geht es immer noch um die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Non-Proliferation), aber auch um die Überwachung des Verkaufs konventioneller Rüstungsgüter. Darüber hinaus wird die Exportkontrolle zur Terrorismusprävention (wirtschaftliche Isolierung) und als Sanktionshilfsmittel (z.B. gegen den Iran, Mali, Nordkorea, Russland, Syrien, die Ukraine und Venezuela) eingesetzt.

Eigenverantwortung

Firmen mit Absatzmärkten im Ausland müssen eigenverantwortlich sicherstellen, dass sie das Exportkontrollrecht und andere handelsrelevante Gesetze und Vorschriften einhalten. Gesetzesverstöße können weitreichende Folgen haben. Der Ruf eines Unternehmens ist schnell ruiniert. Märkte können verloren, Bewilligungen entzogen werden. Es kann zu Verzögerungen bei der Ausfuhr und Zollabwicklung mit negativen Konsequenzen für Liefertermine kommen. Daneben bestehen vielfältige strafrechtliche Risiken für einzelne Mitarbeiter und das Unternehmen selbst. Es ist im wahrsten Sinne des Wortes riskant, erst dann zu agieren, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Die Exportkontrolle und das Risikomanagement im Unternehmen sollten Chefsache sein. Das ist bei den meisten global tätigen Großunternehmen der Fall. Eine heiße Frage bleibt jedoch, wie das Thema inhaltlich und organisatorisch am besten umgesetzt werden kann und wie firmeninterne Exportkontrollen aussehen sollten.

Rechtslage

In Deutschland regeln das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit der Außenwirtschaftsordnung (AWV) sowie das Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) sowie die Feuerwaffen- und Anti-Folter-Verordnung im Wesentlichen die rechtlichen Aspekte der Exportkontrolle. Dabei wird die deutsche Gesetzgebung teilweise durch europäische Verordnungen ergänzt bzw. überlagert.

Dual-Use-Güter

Die zuständige Behörde für die Exportkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA). Das Einhalten der Ausfuhrbestimmungen wird vom Zoll überwacht. Informationen über Waren und Dienstleistungen mit doppeltem Verwendungszweck, die einer Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigung unterliegen, finden sich in der VO (EU) 428/2009 (sog. Dual-Use-Verordnung), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1969 der Kommission vom 12. September 2016. Eine Aktualisierung wurde am 26. September 2017 für Ende November 2017 angekündigt. Diesen Vorschlag der EU-Kommission [Dokument C (2017) 6321] haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament in einer zweimonatigen Konsultationsphase geprüft. Sollte nach diesen zwei Monaten (also nach dem 26. November 2017) keine der beiden Institutionen Einwände erheben, kann die Delegierte Verordnung im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung erfolgt normalerweise ein paar Tage nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwänden.

Waffenexporte

Innerhalb der EU werden weitere Pflichten und die Haftung beim Export im Verhaltenskodex der EU für Waffenexporte beschrieben. Die „Konsolidierte Liste der restriktiven Maßnahmen“ der EU (kurz: EU-Sanktionsliste), in Kraft für in der EU ansässige Unternehmen, ist am wichtigsten. In dieser werden alle Personen, Organisationen und Unternehmen aufgeführt, gegen die Finanzsanktionen seitens der EU bestehen. Bei dieser Verbotsliste handelt es sich um eine Zusammenfassung aller Namenslisten der Antiterror- und Länderembargoverordnungen.

Unternehmen, die US-Waren kaufen und weitervertreiben, in ihre Produkte einbauen oder US-Technologien und Blaupausen verwenden, unterliegen außerdem dem US-Reexport-Kontrollrecht. Dieses beansprucht extraterritoriale Geltung.

Änderung Dual-Use-Verordnung

In nicht allzu ferner Zukunft will die EU-Kommission die Dual-Use-Verordnung verschärfen. Ein entsprechender Vorschlag liegt dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat vor. Exporte von Software und Technologien (Cyberüberwachungstechnologien), die zur „internen Repression im Zielland“ genutzt werden können, benötigen dann auch eine Exportgenehmigung. Dazu gehören u.a. Trojaner, die in Computer einbrechen, IMSI-Catcher, mit deren Hilfe die Polizei, aber auch Geheimdienste und Militärs Handygespräche abhören können, Datenbanksysteme, die Beziehungen zwischen Menschen analysieren, oder Sicherheitstechnologien, die in intelligenten Verkehrslenkungssystemen angewandt werden. Der VO-Entwurf sieht außerdem vor, dass alle Mitgliedstaaten Informationen über die von ihnen genehmigten Exporte untereinander teilen. Die Öffentlichkeit soll aber keinen Einblick in die Exportlisten bekommen.

Achillesferse Politik

Exportkontrollen und Ausfuhrgenehmigungen sind immer ein Spielball der ­Politik. So hat der Umfang der Rüstungsgüterexporte seit dem Amtsantritt von Angela Merkel im Jahr 2005 u.a. in umstrittene Länder wie Saudi-Arabien stark zugenommen. Es bleibt abzuwarten, nach welchen Maßstäben Exportgenehmigungen zukünftig erteilt werden.

Der Iran-Handel wird durch sich ständig verändernde internationale Sanktions­bedingungen behindert, die immer mehr Anträge beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Unbedenklichkeitsbescheinigungen erfordern.

Schritt für Schritt

Die ersten Schritte zu einem rechtskonformen Export sind eine fundierte Stamm­datenaufbereitung und die Zuordnung von Zolltarif- und Exportkontrollgüter-listennummern. In einem weiteren Schritt sollte geklärt werden, ob es sich bei der zu exportierenden Ware um ein kritisches Gut (z.B. ein Produkt mit doppeltem Verwendungszweck, Dual Use) handelt. Dann muss untersucht werden, ob Embargos und damit Verbote oder Genehmigungspflichten für das Zielland bestehen. Anschließend sollten eine Prüfung des Endverwendungszwecks vorgenommen und ggfs. eine Ausfuhr- und Durchfuhrgenehmigung eingeholt werden.

Schließlich muss ein Sanktionslistenscreening für den Endabnehmer, Zwischenhändler respektive Spediteure im Zielland und eventuell die finanzierende Bank durchgeführt werden. Dabei ist es ratsam, neben den Sanktionslisten der EU und der UNO auch die US-amerikanischen Listen zu beachten. Denn wer gegen personen- bzw. organisationsbezogene Sanktionslisten verstößt, läuft Gefahr, selbst auf einer der „Schwarzen Listen“ zu landen.

IT-gestützt

Unternehmen, die nur wenige Außenhandelstransaktionen durchführen, können sich selbst oder mit Hilfe des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Überblick über die relevanten Exportvorschriften verschaffen. Je höher die Zahl der Transaktionen, desto aufwendiger werden jedoch die Suche und Kontrolle, zumal häufige Ergänzungen und Aktualisierungen die Komplexität der Exportregularien weiter erhöhen.

Verschiedene Softwarehäuser bieten innovative, modular aufgebaute, skalierbare IT-Lösungen an, die eine kosteneffiziente, ganzheitliche Planung und Ausführung von Exportkontrollen ermöglichen. Sie bieten einen echten Mehrwert da-durch, dass sie den grenzüberschreitenden Warenfluss beschleunigen, die Lieferbereitschaft verbessern, die Transparenz entlang der gesamten Supply-Chain und die Compliance erhöhen.

On-Demand-Konzepte ermöglichen eine schnelle Produktivität bei geringen Implementierungskosten. Serviceorientierte Architekturen, die Geschäftsprozesse in kleinere, einfach zu modifizierende Funktionen aufteilen, machen es möglich, auch unternehmensspezifische Regeln im System abzubilden und jederzeit zu verändern. Für Unternehmen mit großen Geschäftsvolumen und komplexen internationalen Herstellungsprozessen ist eine nahtlose Integration in ERP-, CRM- und Logistiksysteme empfehlenswert.

Fazit

International tätige Handels- und Indus-trieunternehmen können ihre Exportkontrollrisiken durch Prozessautomatisierung verringern. Wenn alle Prozessschritte nach definierten Regeln automatisch gesteuert werden, müssen nur noch Sonderfälle per Einzelbearbeitung in Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden gelöst werden (Management of Exceptions).

Checkliste Exportkontrolle

Der Aufbau eines Exportkontrollsystems als Teil eines Compliancemanagementsystems ist ein Kraftakt und bedarf eines strukturierten Vorgehens.

Maßnahmen zur Implementierung eines Exportkontrollsystems

  • Klares Bekenntnis der Geschäftsführung zum Aufbau eines Exportkontrollsystems
  • Analyse der rechtlichen Pflichten des Unternehmens und Auswirkungen auf das Unternehmen
  • Ermittlung von Exportrechtsrisiken und Problemen in der Vergangenheit
  • Definition der Ziele des Exportkontrollsystems
  • Definition der Verantwortlichkeiten
  • Aufbau eines Complianceteams, ggfs. Einbindung externer Berater
  • (z.B. von Software-Consultants, Rechtsanwälten, Steuerberatern)
  • Definition standardisierter Organisationsprozesse
  • Entscheidung pro/kontra Softwarelösung und ggfs. Hosting
  • Entscheidung pro/kontra Standard-/kundenspezifische Lösung, ggfs. Besichtigung
  • der Lösung im Echtbetrieb bei Referenzkunden
  • Entscheidung pro/kontra Integration in CRM-, ERP- und Logistiksysteme
  • Entscheidung über Vorgehensweise: z.B. schrittweise Einführung einzelner Module ­(Produktprüfung, Sanktionslistenprüfung usw.; Roll-out global/regional; Sprachen.
  • Gibt es schnelle Erfolge („Quick-Wins“)?
  • Systembetriebsschulungen; Schulungen zur Sensibilisierung aller betroffenen Mitarbeiter in den wesentlichen Risikofeldern
  • Festlegung von firmeninternen Sanktionen bei Regelverstößen
  • Aufbau von Notfallplänen
  • Überführung des Exportkontrollsystems in den Regelbetrieb
  • Regelmäßige Überwachung und Anpassungen (Audits, Reviews, Verbesserungen)
  • durch Trade-Compliance-Team
  • Definition von Richtlinien für die Berichterstattung an die Geschäftsführung

arnemielken@amberroad.com

Aktuelle Beiträge

Cookie-Einwilligung mit Real Cookie Banner