Am 16. Januar 2015 verkündete US-Präsident Obama das mögliche baldige Ende des US-Kuba-Embargos. Vorläufig geht es aber nicht um eine völlige Abschaffung dieses US-Embargos, sondern erst einmal um eine Umwandlung in ein Teilembargo. Gibt es gegenwärtig bereits Erleichterungen, und wenn ja, in welchen Bereichen werden diese Erleichterungen wirksam? Auf welche Änderungen sollten sich die Exporteure einstellen?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Fall 1

Die Firma D1 in Deutschland möchte Maschinen nach Kuba liefern. Diese sind deutschen Ursprungs (made in Germany), enthalten aber US-Komponenten mit einem Wertanteil von 9%. Benötigt D1 hierfür eine US-Genehmigung? Abwandlung: D1 möchte nun Personalcomputer oder Mobiltelefone nach Kuba liefern. Diese haben EU-Ursprung (made in the European Union), enthalten aber US-Komponenten mit einem Wertanteil von 25%. Benötigt D1 hierfür eine US-Genehmigung?

Fall 2

Die Firma D2 in Deutschland ist eine Tochtergesellschaft des US-Konzerns A. D2 möchte nach Kuba reisen, um an einer Messe in Havanna teilzunehmen. Braucht D2 hierfür eine US-Genehmigung?

Zum US-Kuba-Embargo

Gemeinsam mit dem US-Nordkorea-Embargo gehört das US-Kuba-Embargo aus dem Jahr 1963 zu den ältesten US-Embargos, was bereits daran ersichtlich ist, dass es auf dem Trading with the Enemy Act (TWEA) von 1917 basiert. Es ist weitgehend als US-Totalembargo konzipiert. Und unsere umfassende Beratung hierzu zeigt: Es gehört zu den kompliziertesten Embargos, weil es aus einer Mixtur von zum Teil widersprüchlichen Vorschriften in den EAR (Export Administration Regulations) des Commerce Department und von OFAC-Vorschriften (Office of Foreign Assets Controls) des Treasury Department – vor allem aus den CACR (Cuban Assets Control Regulations) – besteht. Es ist von daher immer zu prüfen, ob das OFAC (Treasury) oder das BIS (Bureau of International Trade and Security im Commerce Department) für die Umsetzung zuständig ist.

Anwendbar ist das US-Kuba-Embargo immer dann, wenn ein „Türöffner zum US-Exportrecht“ dies erlaubt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn einer der folgenden Aspekte in das Kuba-Geschäft involviert ist: US-Territorium, „person subject to US jurisdiction“, Güter made in the USA, Güter made in Europe mit US-Komponenten mit mehr als minimalem US-Wertanteil, direkte Produkte aus US-Technologie etc. Der Begriff „person subject to US jurisdiction“ ist breiter als der der US-Person: Er umfasst neben US-Personen auch Personen im Eigentum oder unter Kontrolle einer US-Person.

Zu den aktuellen Kuba-Erleichterungen

Es muss ganz klar betont werden, dass eine komplette Abschaffung des US-Kuba-Embargos zumindest vorläufig nicht zu erwarten ist. Stattdessen geht es zurzeit eher um eine Reform in wenigen Teilbereichen, um das Totalembargo in ein Teilembargo zu überführen. Die Erleichterungen betreffen für die betroffenen Personen vor allem das umfassende Reiseverbot nach Kuba und das weitgehende Handelsverbot mit Kuba, das von umfassenden Finanzierungsverboten begleitet ist.

Die aktuellen Erleichterungen betreffen erstens eine Allgemeingenehmigung für zwölf Typen von Kuba-Reisen in den CACR, zweitens zwei neue EAR-Allgemeingenehmigungen für den Handel mit Kuba: die Allgemeingenehmigungen CCD (Consumer Communication Devices) und SCP (Support for the Cuban People) und drittens gewisse Erleichterungen bei Finanzierungen des Kuba-Geschäftes, die an Komplexität und Intransparenz kaum zu überbieten sind.

Einige Resultate dieser Erleichterungen: Für die betroffenen Personen sind v.a. beruflich bedingte Kuba-Reisen ohne Genehmigung möglich, wobei sie auch Güter von Kuba (im Wert bis zu 400 USD) mitbringen dürfen. Der Export von 17 Arten von privaten Kommunikationsmitteln (nicht gelistet oder gelistet unter sechs CCL-Positionen) nach Kuba bedarf keiner US-Genehmigung mehr, sofern sie nicht an Mitglieder der Regierung oder des Politbüros Kubas geliefert werden (Allgemeingenehmigung CCD). Ebenfalls keiner US-Genehmigung bedarf nun der zumindest temporäre Export von Baumaterial oder von Ausrüstung für die Landwirtschaft nach Kuba bzw. für privatwirtschaftliche Gewerbetätigkeit (Allgemeingenehmigung SCP). US-Banken dürfen Korrespondenzkonten bei kubanischen Banken einrichten, Reisende dürfen US-Kreditkarten in Kuba nutzen, der Umfang regelmäßiger Überweisungen wird ausgeweitet, und es gibt nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Finanzierung des Kuba-Geschäftes.

Zu Fall 1

Bereits bei der Frage, ob nach den CACR für Exporte nach Kuba eine 10%-Grenze gilt oder nicht, gibt es Meinungsstreit. Angesichts des Umstandes, dass das US-Kuba-Embargo als eines der strengsten US-Embargos angesehen wird, wäre es denkbar, dass die 10%-Grenze der EAR hier nicht gilt (nach den CACR gilt für Einfuhren in die USA eine 0%-Grenze!). Die überwiegende Auffassung geht aber davon aus, dass die CACR sich für Exporte nach Kuba der De-minimis-Grenze von 10% der EAR unterordnen. Aus einer weiteren Vorschrift der EAR wird dann gefolgert, dass nur für einen US-Wertanteil zwischen 10% und 20% eine Genehmigungsfähigkeit besteht. Da hier der Wertanteil der US-Komponenten bei 9% liegt, ist keine US-Genehmigung erforderlich.

Zur Abwandlung

Hier liegt der Wertanteil der US-Komponenten bei 25%. Nach bisheriger Rechtslage wäre dies in der Regel nicht genehmigungsfähig gewesen. Hier könnte D1 aber die neue Allgemeingenehmigung CCD nutzen, da sowohl der Personalcomputer als auch das Mobiltelefon zu den 17 privaten Kommunikationsmitteln gehören, welche in den Anwendungsbereich dieser Allgemeingenehmigung fallen. Sofern D1 auch die sonstigen Anforderungen an die CCD einhält (sie erfasst z.B. nur sechs CCL-Listungen, hat Ausnahmen bei den Empfängern), kann sie dies liefern, ohne eine Einzelgenehmigung zu beantragen.

Allerdings muss D1 dann die zulässigen Finanzierungsformen beachten: entweder Barzahlung (vor Übertragung von Besitz oder Eigentum) oder Finanzierung durch eine Bank in einem Drittland, sofern diese weder auf der SDN-Liste gelistet noch eine US-Person ist. US-Banken oder sonstige US-Personen dürfen daher nach wie vor nicht für die Finanzierung des Kuba-Geschäftes eingeschaltet werden. Von daher sollten auch keine USD-Geschäfte mit Kuba gemacht werden.

Zu Fall 2

D2 ist als Tochter eines US-Konzerns eine „person subject to US jurisdiction“. Nach bisherigem Recht war für die betroffenen Personen praktisch jede Kuba-Reise genehmigungspflichtig. Seit den Änderungen vom 16. Januar 2015 fallen zwölf Reisearten unter eine Allgemeingenehmigung: Familienbesuche, Regierungs­reisen, journalistische Aktivitäten, beruf­liche Treffen etc.

Hier wäre der Messebesuch in Havanna ein „berufliches Treffen“, falls diese Messe genau mit der beruflichen Tätigkeit der Reisenden zusammenhängt und falls die Reise allein diesem beruflichen Zweck (und nicht zugleich dem Tourismus) dient. Sofern nur ein Mitarbeiter von D2 nicht diesen Anforderungen entspricht, kann die ganze Reisegruppe von D2 diese Allgemeingenehmigung nicht nutzen, sondern sie muss stattdessen individuelle Genehmigungen für diese Reise beantragen.

Resümee

Die Idee von US-Präsident Obama, das US-Kuba-Embargo nach mehr als 50 Jahren weitgehend aufzuheben, ist ein wichtiger Schritt, der dem Weltfrieden und der Verbesserung der bilateralen Beziehungen USA–Kuba dient. Vorläufig geht es aber nicht um eine völlige Abschaffung dieses US-Embargos, sondern erst einmal um eine Umwandlung in ein Teil­embargo.

Gegenwärtig sind die Erleichterungen nur minimal und in wenigen Teilbereichen vorhanden. Das führt dazu, dass das US-Kuba-Embargo – nach den Erleichterungen – noch komplizierter geworden ist, weil noch genauer differenziert werden muss, ob die geplante Geschäftstätigkeit nach wie vor zu den verbotenen Aktivitäten oder bereits zu dem kleinen Kreis der jetzt allgemein erlaubten Tätigkeiten gehört. Bei einigen Handels- und Finanzierungsaktivitäten kann die Prüfung derart komplex werden, dass sich die betroffene Firma von einem Exportanwalt beraten lassen sollte, um nicht gegen das US-Kuba-Embargo zu verstoßen.

Wenn sich Präsident Obama im Kongress durchsetzen kann, sind weitergehende Erleichterungen zu erwarten, die vor allem beim Handel mit landwirtschaftlichen sowie auch mit industriellen Gütern und zum Teil mit Dienstleistungen zu mehr Handelsfreiheit führen werden.

Kontakt: info[at]hohmann-rechtsanwaelte.com

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