Aufregung um das Iran-Abkommen: Der französische Präsident Macron und Bundeskanzlerin Merkel haben sich bei ihren Besuchen in Washington bei US-Präsident Trump für eine weitere Aussetzung der Iran-Sanktionen über den 12. Mai hinaus eingesetzt. Gerade die Deutschen wollen die (begrenzten) Möglichkeiten im Iran-Handel erhalten. Doch der Druck steigt, den Iran am Ausbau seines Raketenprogramms und an der regionalen Expansion zu hindern. Ein sensibler Punkt des Iran-Handels ist die Genehmigung im sogenannten Procurement Channel.


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Iran-Handel hängt am Wohlwollen der USA

Der Procurement Channel kommt immer dann zum Einsatz, wenn Exporte von nuklearrelevanten Dual-Use-Gütern, Technologie oder damit zusammenhängenden Gütern (gelistete NSG-Güter des Anhangs I der Iran-Embargoverordnung) in den Iran genehmigt werden sollen. Die Anträge werden in der sogenannten Procurement Working Group (PWG) von Vertretern der Signatarstaaten des Iran-Abkommens begutachtet und mit einer Beschlussempfehlung an den UN-Sicherheitsrat weitergeleitet.

Anträge sorgfältig vorbereiten

Neben den üblichen Prüfungen der Sanktions- und Güterlisten, der Vertragsgestaltung und Finanzierung sollten die Lieferung von NSG-Gütern in den Iran lückenlos verfolgt und sowohl der Grenzübertritt als auch die Auslieferung an den Empfänger belegt werden können. Der Antragsteller sollte sich für etwaige Fragen der PWG stets informiert und bereit halten. Eine Ablehnung im Procurement Channel solle man sich im Unternehmensinteresse nicht leisten, warnte Dr. Björn Griebel, BAFA, auf einem Symposium der EBS Law School zur Exportkontrolle am 26.04.2018.

Informationsmöglichkeiten nutzen

Er empfahl, generell für jeden Kunden ein Firmenprofil mit möglichst umfassenden Informationen anzulegen. Angefangen vom vollständigen Firmennamen mit Anschrift, Eigentümern und verbundenen Unternehmen, bis hin zu den wesentlichen Inhalten der Website des Unternehmens mit URL sollten die grundlegenden Ergebnisse einer Recherche des Unternehmens auch gegenüber dem BAFA dokumentiert werden können. Dabei könnten bereits Hinweise für die Plausibilitätsprüfung einer Anfrage genutzt werden, wenn beispielsweise eine Endverwendung bestätigt werde obwohl der Empfänger offensichtlich ein Handelsunternehmen sei, dass das gelieferte Gut nicht selbst nutzen könne.

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