Zum 08.12.2011 ist im EU-Amtsblatt die Verordnung 1232/2011 (EU-ABl. L 326/26) zur Änderung der Dual-Use-Verordnung 428/2009 (DUV) veröffentlicht worden. Durch diese DUV-Novelle werden fünf neue EU-Allgemeingenehmigungen eingeführt, die ab 07.01.2012 in Kraft treten. Was bedeuten diese fünf neuen Allgemeingenehmigungen für die Exporteure in der EU?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Partner, Hohmann & Partner

Ausgangsfall

Der Deutsche D möchte Ende 2011 und im Juni 2012 für zwei Wochen an einer Messe in Singapur oder Indien teilnehmen. Muss er für die zweiwöchige Ausfuhr einer gelisteten Maschine (Wert 10.000 Euro) eine Ausfuhrgenehmigung beantragen? Würde sich etwas ändern, wenn er stattdessen an einer Messe in Saudi-Arabien teilnimmt?

Gegenwärtige Rechtslage

Nach aktueller Rechtslage muss D für diese vorübergehende Ausfuhr eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA beantragen nach Art. 3 Abs. 1 DUV, weil die Maschine gelistet ist. Anders als die USA kennen Deutschland oder die EU keine Allgemeingenehmigung (nachfolgend AG) für vorübergehende Ausfuhren wegen Messen oder für den Versand von Mustern. Auch die deutsche AG 12 greift nicht, weil der Schwellenwert von 5.000 Euro hier überschritten ist. Und die EU kennt bisher nur die EU001, die allein für Ausfuhren in sieben besonders wichtige Nonproliferationsstaaten (Kanada, USA, Australien, Neuseeland, Japan, Schweiz und Norwegen) gilt, nicht jedoch für Ausfuhren nach Singapur, Indien oder Saudi-Arabien.

Rechtslage ab 07.01.2012

Künftig kann sich D auf die neue EU004 berufen, die vorübergehende Ausfuhren für Messen/Ausstellungen erfasst, sofern er die Auflagen dieser AG einhält. Sofern D eine Rückführung binnen 120 Tagen durchführt und die Maschine vom Anwendungsbereich nicht ausgeschlossen ist, bestehen gute Chancen, dass D die EU004 anwenden kann, weil Indien und Singapur zu den Bestimmungsländern dieser AG gehören (nach dem Entwurf von 2008 war Indien noch kein Bestimmungsziel der EU004). Hingegen gehört Saudi-Arabien nicht zu den zugelassenen Bestimmungsländern dieser AG. Die weiteren Auflagen, die D beachten muss, sind umfassend (und weiter als bei den übrigen vier AG):

  1. Ausschluss der Anwendung bei nationaler Sicherheitskennzeichnung der auszuführenden Güter,
  2. Ausführer muss garantieren können, dass die Güter im ursprünglichen Zustand zurückgeführt werden, ohne dass Komponenten entfernt werden oder ein Technologietransfer stattfindet,
  3. keine Erfassung von firmeninternen oder privaten Ausstellungen,
  4. kein Einbringen der Güter in ein Produktionsverfahren,
  5. keine Verwendung über das für den Präsentationszweck Erforderliche hin-aus,
  6. Ausschluss der Anwendung für Ausfuhren, die Gegenstand einer Handels-transaktion sind,
  7. Ausschluss der Anwendung einer bloßen Lagerung zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Leasing dieser Güter, ohne dass eine Präsentation erfolgt,
  8. Ausschluss der Anwendung, wenn der Ausführer nicht garantieren kann, dass sich die Güter während der gesamten Zeit der vorübergehenden Ausfuhr unter seiner Kontrolle befinden, sowie
  9. die üblichen beiden Ausnahmen, dass (a) keine Anhaltspunkte für eine sensitive Verwendung nach Art.4 DUV bestehen und dass (b) keine Ausfuhr in Freizonen oder Freilager erfolgt.

Zusätzlich müssen die in jedem Fall erforderlichen beiden Anforderungen beachtet werden, dass eine Registrierung vor (bzw. unmittelbar nach) der ersten Verwendung erfolgt und dass im Feld 44 des Einheitspapiers die Nutzung dieser EU004 gekennzeichnet wird.

Überblick über die fünf neuen Allgemeingenehmigungen

Die fünf neuen AG der EU betreffen Lieferungen folgender Güter in folgende Länder:

  • EU002: Export von 19 militärisch relevanten Dual-Use-Gütern in 6 Länder,
  • EU003: Export von 22 Dual-Use-Gütern wegen Reparaturen in 24 Länder,
  • EU004: vorübergehende Ausfuhren für Messen/Ausstellungen in 24 Länder,
  • EU005: Export von Telekommunikation (alle Güter von Kategorie 5 Teil 1) in 9 Länder,
  • EU006: Export von Chemikalien (drei Listenpositionen: 1C350, 1 C 450a und 1C450b) in sechs Länder.

Diese fünf neuen AG stellen einen wichtigen Fortschritt bei der Reform der DUV dar, die mit der Neufassung von 2009 etwas sicherheitslastig ausgefallen war, weil damals alle geplanten Handelserleichterungen gestrichen oder aufgeschoben worden sind. Durch diese fünf neuen AG werden Handelserleichterungen für wichtige Fallgruppen geschaffen und das Prinzip der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts realisiert.

An die Stelle des Leitbildes nationaler AG, die in jedem EU-Mitgliedsstaat völlig unterschiedlich ausfallen, tritt nun zunehmend das Leitbild von EU-einheitlichen Allgemeingenehmigungen, die vor allem durch Rechtsvergleich zwischen den EU-Mitgliedern gewonnen werden sollen, um eine für alle EU-Mitglieder passende Lösung präsentieren zu können im Sinne der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Dies ist ein wichtiger Fortschritt für eine Exportkontrolle im EU-Binnenmarkt.

Allerdings zeigt gerade das Beispiel der EU002, dass diese Rechtsharmonisierung nicht immer gelingt. Ursprünglich war nach dem Entwurf von 2008 vorgesehen, EU002 als AG für Ausfuhren geringen Wertes (bis 5.000 Euro) für fast alle gelisteten Dual-Use-Güter in sechs Bestimmungsländer auszugestalten, um eine Harmonisierung verschiedener nationaler AG (wie der deutschen AG12) bzgl. geringen Wertes zu erreichen. Stattdessen ist die zentrale Idee des Anknüpfens an den geringen Wert weggefallen; herausgekommen ist eine EU002, die für 19 verschiedene Dual-Use-Güter gilt, deren einzige Gemeinsamkeit darin besteht, dass sie alle durch das Wassenaar Arrangement (nachfolgend WA) gelistet sind, so dass diese 19 Güter militärisch sensitiv sind.

Es hätte auch nahegelegen, die EU002 für alle zurzeit 40 Mitglieder des WA anzuwenden. Stattdessen gilt sie nur für 6 dieser 40 Mitglieder. Wenn man allerdings berücksichtigt, dass über die EU001 7 weitere WA-Mitglieder und über die EU-Liberalisierungen weitere 27 WA-Länder erfasst sind, fragt sich, warum einzelne WA-Mitglieder wie z.B. Russland und die Ukraine nicht zu den Bestimmungsländern der EU002 hinzugefügt wurden.

Dass der Kreis der Bestimmungsziele zu gering ist, zeigt sich durchweg bei allen fünf neuen AG:

  • EU002: Warum werden einzelne WA-Mitglieder als Bestimmungsländer ausgespart?
  • EU003: Warum werden vorübergehende Ausfuhren nur nach 24 Bestimmungszielen erfasst? Warum sah der Entwurf von 2008 stattdessen 110 Länder vor?
  • EU004: Warum werden nur 24 Bestimmungsländer erfasst? Hingegen dürfte die TMP der USA (eine Art Allgemeingenehmigung für vorübergehende Ausfuhren) ca. 180 Länder umfassen.
  • EU005: Warum werden nur 9 Länder erfasst? Hingegen dürfte die deutsche AG16 ca. 150 Länder erfassen.
  • EU006: Warum werden nur 6 Länder erfasst? Der Entwurf von 2008 sah noch 38 Bestimmungsländer vor, und 188 Länder sind Mitglied der Chemiewaffenkonvention.

Die offenkundigsten Ähnlichkeiten bestehen zwischen der EU005 und der AG16, da beide den gemeinsamen Güterkreis Telekommunikation (Güterkategorie 5 Teil 1) betreffen. Die erste Vermutung, dass die EU005 die deutsche AG16 ganz verdrängen wird, dürfte daran scheitern, dass nur eine Teilidentität besteht bzgl. der erfassten Güter (AG16 erfasst z. T. auch Güterkategorie 5 Teil 2) und bzgl. der erfassten Länder (AG16 erfasst ca. 146 Länder, während EU005 nur 8 Länder erfasst). Allerdings wird das BAFA die deutsche AG16 erheblich überarbeiten müssen, um einen Widerspruch mit der EU005 zu vermeiden.

Die Tatbestände von EU003 und EU004 werden z. T. auch in den AG23 bis AG25 genannt, sie sind dort aber allein auf Rüstungsgüter begrenzt, so dass insoweit keine Überschneidung besteht. Eine Überschneidung zwischen EU003 und der deutschen AG13 (FAG, vgl. Nr. 4.12) besteht insofern, als beide Wartungs-, Instandsetzungs- und Ersatzfälle bzgl. Dual-Use-Gütern betreffen. Während der Kreis der erfassten Güter in etwa gleich groß ist, werden von der AG13 ca. 150 Länder erfasst. Demgegenüber ist die EU003 auf 24 Länder begrenzt. Auch hier ist eine Anpassung der AG13 erforderlich.

Resümee

Die Einführung der fünf neuen EU-Allgemeingenehmigungen stellt eine wichtige Fortentwicklung des Exportrechts für Dual-Use-Güter dar, im Sinne von Handelsliberalisierung und einheitlicher Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Allerdings bedürfen diese fünf neuen Allgemeingenehmigungen der Weiterentwicklung, um ein verbessertes System der betroffenen Bestimmungsländer und der erfassten Güter zu gewährleisten.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-partner.com

17 replies on “Neue Allgemeingenehmigung für Dual- Use- Güter”

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