Der deutsche Außenhandel mit Russland hat 2017 wieder Fahrt aufgenommen. Während Russland Öl und Gas liefert, verkaufen deutsche Hersteller dort vor allem Industrieprodukte. Wann müssen deutsche Exporteure die US-Listungen von russischen Öl- und Gasgesellschaften wie Gazprom (nach SSI-Liste und nach Entity-List) beachten? Und wann sollten deutsche Exporteure wie ­US-Personen behandelt werden? Diese Punkte werden im folgenden Beitrag behandelt.

Beitrag in der Gesamtausgabe

Ausgangsfall

D, eine Gesellschaft in Deutschland, möchte Hochdruckpumpen nach Russland an Gazprom liefern. Die Hochdruckpumpen sind made in Germany, enthalten aber US-Komponenten, deren Wertanteil nicht bekannt ist. Der Ausfuhrverant­wortliche (nachfolgend AV) von D ist ein Greencard-Inhaber. Welche rein personenbezogenen Exportbeschränkungen sind hier zu beachten? (Auf eine güterbezogene Analyse wird hier verzichtet).

Abwandlung

Statt an Gazprom soll es nun um die Lieferung an R in Russland gehen, die zu 40% im Eigentum der Gazprom steht.

Die Listung der Gazprom

Nach EU-Recht ist Gazprom auf Anhang VI der EU-VO 833/2014 gelistet. Dies ist nur dann relevant, wenn es um eine Finanzierung mit einer Laufzeit von mindestens 30 Tagen geht. Es wird davon ausgegangen, dass dies hier nicht der Fall ist.

Nach US-Recht ist Gazprom auf der Entity-List und auf der SSI-Liste Directive 4 gelistet. Zusätzlich muss geprüft werden, ob auch Geschäftsführer und Anteilseigner des Kunden gelistet sind (zur SSI-Listung vgl. auch unseren Beitrag im ExportManager 9/2014). Was bedeutet die Listung der Gazprom konkret?

Eintrag auf der Entity-List

Die Listung der Gazprom auf der Entity-List besteht für alle Güter „unter EAR-Jurisdiktion“, sofern es um Projekte geht, die in § 746.5 EAR genannt sind. Unter „EAR-Jurisdiktion“ wäre diese Lieferung eindeutig, wenn die Hochdruckpumpen gelistete US-Komponenten mit einem Wertanteil von mindestens 25% enthielten. D muss dringend durch einen Lieferantenfragebogen herausfinden, wie hoch der US-Anteil ist und ob diese US-Komponenten gelistet sind. Im Zweifel dürfte eine „EAR-Jurisdiktion“ auch bei Involvierung einer US-Person vorliegen (siehe dazu sogleich).

Die Norm § 746.5 EAR soll verhindern, dass Güter geliefert werden, die für die Öl-/Gaserforschung/-herstellung in Russland (in der Tiefsee, arktischen Gewässern oder Schieferformationen Russlands) gebraucht werden können. Dabei geht es nicht nur um die Güter nach Anhang II, sondern auch um weitere Güter, die in dieser Vorschrift genannt sind, u.a. auch Hochdruckpumpen. Es muss allerdings hinzukommen, dass der Ausführer deutliche Anhaltspunkte für diese öl-/gasbezogene Nutzung hat oder eine solche Nutzung nicht ganz ausschließen kann. Es dürfte schwierig sein, eine solche Nutzung ausschließen zu können, da sowohl der Kunde als auch dieses Gut die Vermutung einer solchen Öl-/Gasnutzung auslösen dürften. Wenn dieses Risiko nicht ganz ausgeschlossen werden kann, muss D bei Vorliegen der „EAR-Jurisdiktion“ die Entity-Listung seines Kunden beachten. Dann darf er ihn nicht ohne US-Genehmigung beliefern.

Zur SSI-Liste Directive 4

Ohne US-Genehmigung ist es US-Personen oder Personen in den USA verboten, Güter an den Gelisteten zu liefern, wenn diese Güter zur Förderungen/Herstellung von Öl (in Russland oder weltweit) dienen könnten. Wenn diese Nutzung nicht ganz ausgeschlossen werden kann, kommt es nur noch darauf an, ob D als US-Person anzusehen ist. Eine zusätzliche Frage ist, ob diese SSI-Listung (ohne Vorliegen einer US-Person) auch dann zu beachten wäre, wenn die US-Komponenten mehr als minimal wären.

Zur Frage US-Person

Der AV selbst ist, als Greencard-Inhaber, eine US-Person. Als US-Person muss er persönlich alle US-Embargos und alle US-Sanktionslisten beachten. Gleichzeitig hat er die Entscheidungsmacht für das Tages- und Exportgeschäft der Firma D. Es kann nicht mehr danach unterschieden werden, ob der AV für sich selber entscheidet oder für die Gesellschaft D. Der AV muss sich daran festhalten lassen, dass er den Rechtsschein setzt, bei seinen Entscheidungen für die Firma D zu handeln. Dann wird man im Zweifel die Firma D als US-Person behandeln müssen. Folglich muss nicht nur der AV persönlich, sondern auch die Firma D alle US-Embargos und US-Sanktionslisten beachten, so als ob Firma D eine US-Person wäre. Die Belieferung setzt somit eine US-Genehmigung voraus.

Zum Abwandlungsfall

Bisher traten die Auswirkungen der SSI-Listung nur dann ein, wenn der Gelistete mindestens 50% Anteile an der zu beliefernden Firma hielt. Seit der Neuregelung durch den CAATSA zum 29. Januar 2018 ist dies bei Directive 4 verschärft worden: Jetzt reicht es für die Pflicht zur Anwendung der Listung schon, wenn der Gelistete mindestens 33% der Anteile an der zu beliefernden Firma hält. Dies ist hier der Fall, da Gazprom 40% der Anteile am Kunden R hält. Wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, muss D diese mittelbare Listung seines Kunden beachten.

Resümee

Deutsche Exporteure müssen vor allem beim Russland-Geschäft die Listungen ihres Kunden nach US-Recht (SSI-Liste und/oder Entity-List) in einer Reihe von Fällen beachten. Dies gilt vor allem, wenn ihre Güter das Potential haben, für Öl-/Gasförderung oder -herstellung genutzt zu werden, und wenn für dieses Geschäft das US-Recht anwendbar sein könnte.

Neben der Involvierung von US-Personen oder US-Territorium kann dies u.a. auch durch Güter made in Europe mit mehr als minimalen US-Anteilen geschehen. Und es kann bereits der Rechtsschein einer US-Person bei einer entscheidungserheblichen Person ausreichen. Dies kann dazu führen, dass auch deren Firma US-Sanktionslisten beachten muss, als ob sie selber US-Person wäre. Nur eine Reorganisation oder eine endgültige Rückgabe der Greencard können dies beenden.

Wegen aktueller Hinweise zum ­Russland-Embargo vgl. auch HIER.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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