Die Finanzierung und Abwicklung von Liefergeschäften mit dem Iran ist trotz einer Lockerung der Sanktionen alles andere als ­einfach. Vor allem einen Bezug zu den USA – sei es zu Personen, Wertschöpfungen oder dem US-Dollar – sollte man vermeiden. Das US-Recht kann auch dadurch eröffnet werden, dass Geschäfte in US-Dollar fakturiert sind. Hierdurch werden US-Banken in das Geschäft involviert. Was bedeutet dies für das tägliche Exportgeschäft?

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Ausgangsfall

D ist eine Gesellschaft in Deutschland, die nicht im Eigentum oder unter Kontrolle einer US-Person steht. D verkauft ihre Produkte weltweit, u.a. auch an das Unternehmen I im Iran. Die Rohstoffe hierfür bezieht D von B in Brasilien; hierbei wird der Rohstoff in US-Dollar bezahlt. D stellt die Produkte in Deutschland her. In den Produkten von D liegt der Wertanteil der US-Komponenten deutlich unter 10%. Ca. 7% von Ds weltweitem Verkauf gehen an US-Embargoländer. D kauft die Rohstoffe nicht für einzelne Aufträge ein, es gibt auch keine separaten Warenlager für Embargoländer. Beim Verkauf der Produkte im Iran ist die Bank Melli involviert, die auf der E.O. 13599 gelistet ist. Die Verkäufe im Iran geschehen nicht in US-Dollar, sondern in Euro. Liegt hier ein Verstoß gegen US-Exportrecht vor?

Beurteilung des Einkaufsgeschäftes

Weil die Rohstoffe in US-Dollar bezahlt werden, sind US-Personen (nämlich US-Banken) in dieses Geschäft involviert. Dadurch wird das US-Recht eröffnet. D darf nicht veranlassen, dass die beim Einkauf beteiligten Banken (sie sind US-Personen) gegen das US-Iran-Embargo verstoßen. Denn die ITSR (Iran Transaction and Sanctions Regulations) verbieten es US-Personen, Dienstleistungen für Personen in Drittländern zu erbringen, wenn sie (die US-Personen) Grund zu der Annahme haben, dass diese Dienstleistungen speziell für den Iran erbracht werden. Solange davon ausgegangen werden kann, dass die US-Banken keinen Grund zu dieser Annahme haben, verstoßen sie nicht gegen diese Vorschrift. Realistischer erscheint, dass die Dienstleistungen von den US-Banken allein für das Einkaufsgeschäft mit Brasilien erbracht werden.

Beurteilung des Ausfuhrgeschäftes

Nach § 560.205 ITSR ist der Iran-Reexport durch eine Nicht-US-Person bzgl. Produkten, die nach EAR genehmigungspflichtige US-Komponenten mit einem Wertanteil von mindestens 10% beinhalten, ohne US-Genehmigung verboten, falls keine substantielle Transformierung stattfindet. Hier liegt der Wertanteil der US-Komponenten deutlich unter 10%; daher scheidet ein Verstoß aus. Nach § 560.204 ITSR dürfen US-Komponenten, die eingebaut werden, nicht exklusiv oder überwiegend in den Iran verkauft werden (vgl. hierzu den Beitrag im „ExportManager“, Ausgabe 3/2017). Auch ein Verstoß gegen diese Regelung scheidet hier aus, weil der Anteil von D am Verkauf in US-Embargoländer nur bei knapp 7% liegt und er keine speziellen Warenlager für diese Embargoländer besitzt. Auch ein Verstoß gegen eine weitere ITSR-Regelung scheidet aus, nach der keine US-Bank den Verkauf in den Iran finanzieren darf. Denn anders als beim Einkauf liegen keine US-Dollar-Geschäfte beim Verkauf vor, so dass beim Verkauf keine US-Banken eingeschaltet werden.

Es bleibt die Frage, ob hier ein Verstoß gegen die E.O. 13599 vorliegt. Ein Verstoß hiergegen läge vor allem dann vor, wenn beim Verkauf US-Personen involviert wären; dann müsste die Listung der Bank Melli beachtet werden. Dieses ist nicht der Fall, weil – wie gezeigt – beim Verkauf wegen Euro-Zahlungen keine US-Banken eingeschaltet sind.

Einkaufs- und Ausfuhrgeschäft als Einheit?

Anders wäre die Lage dann, wenn man das Einkaufs- und Verkaufsgeschäft als eine Einheit ansehen müsste, weil beim Einkauf US-Banken involviert sind. Eine solche Verschränkung beider Geschäfte ist ausnahmsweise möglich. Solange aber keine Anzeichen für eine solche Verschränkung von Einkauf und Verkauf vorliegen, können beide Geschäfte im Zweifel als separate Geschäfte betrachtet werden. Demnach liegt kein Verstoß gegen E.O. 13599 und insgesamt kein Verstoß gegen US-Ausfuhrrecht vor.

Resümee

US-Recht kann ausgelöst werden durch die Involvierung von US-Territorium, US-Personen, Gütern made in the USA, Gütern made in Europe mit mehr als minimalen US-Anteilen etc. Das US-Recht kann aber auch durch die Zahlung in US-Dollar ausgelöst werden. Denn dadurch werden US-Banken (also US-Personen) in das Geschäft einbezogen. Diese dürfen keine Finanzierungen für ein Iran-Geschäft vornehmen. Wäre im Ausgangsfall auch der Verkauf im Iran über US-Dollar abgewickelt worden, wäre gegen dieses Verbot verstoßen worden. Von daher birgt der Verkauf in US-Dollar ein hohes Risikopotential, weil sofort das ganze US-Exportrecht (inklusive des US-Iran-Embargos) beachtet werden muss.

Wegen aktueller Hinweise zum US-Exportrecht vgl. auch HIER.

info@hohmann-rechtsanwaelte.com

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