Zum 1. August 2017 sind nun auch für Dual-Use-Güter neue EUCs (End-User-Certificates) veröffentlicht worden. Die neuen EUC-Formulare führen zu anderen Anforderungen als bisher; so werden etwa Händler jetzt ­häufiger verpflichtet sein, eine Liste ihrer voraussichtlichen Kunden vorzulegen. Welche Bedeutung haben die neuen Endverbleibsdokumente darüber hinaus für exportierende Unternehmen? Und was wird sich aufgrund der Neufassung ändern?

Von PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt, Hohmann Rechtsanwälte

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Ausgangsfall 1

D in Deutschland möchte eine nicht gelistete Maschine an V in den VAE (Dubai) liefern. Zusätzlich sollen an V mehrere Güter separat geliefert werden, die nur auf dem Iran-Anhang VII B gelistet sind, so dass sie nur für den Handel mit dem Iran genehmigungspflichtig sind. Was kann D unternehmen, um zu verhindern, dass diese Güter in den Iran weitergeliefert werden? Seine Nachfragen ergeben, dass V Händler ist, derzeit noch ohne Kenntnis, wer der Endverwender sein wird.

Ausgangsfall 2

D in Deutschland handelt weltweit mit gelisteten Gütern. Dabei beliefert er permanent zehn Kunden in verschiedenen Ländern. Wie kann er sich das Genehmigungsverfahren erleichtern? Und welches EUC sollte D jetzt nehmen?

Neue EUC-Bekanntmachung

Zum 1. August 2017 hat das BAFA eine neue Bekanntmachung zu EUCs für Dual-Use-Güter veröffentlicht; diese tritt mit sofortiger Wirkung an die Stelle der früheren Bekanntmachung vom 12. Februar 2002. Für die neuen Dual-Use-EUCs gibt es eine Übergangsfrist bis 31. März 2018 – bis dahin werden noch die alten EUCs akzeptiert. Wegen Rüstungsgütern vgl. die BAFA-Bekanntmachung vom 31. März 2016, die mit Wirkung ab 18. Mai 2016 neue EUCs vorsah. Nach wie vor ist es so, dass ein EUC für ein Antragsverfahren beim BAFA nur dann erforderlich ist, wenn es sich um gelistete Güter handelt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Dual-Use-VO, § 21 Abs. 2 AWV). Bei der Inanspruchnahme einer Allgemeingenehmigung entfällt die Vorlage eines EUCs, da in diesen Fällen kein Antragsverfahren durchgeführt wird. Allerdings würden wir aufgrund unserer Beratungspraxis dazu raten, auch in sonstigen sensitiven Situationen auf der Vorlage eines EUCs zu bestehen, auch wenn dies für das BAFA nicht zwingend erforderlich ist.

Insgesamt neun neue EUCs sind vorgesehen

Für Rüstungsgüter sind dies die EUCs A1 (Rüstungsgüter), A2 (Scharfschützen-gewehre etc.), A3 (Kriegswaffen, außer KLW = kleine und leichte Waffen) und A4 (KLW). Für Dual-Use-Güter geht es um folgende EUCs: C1 (Ausfuhr und Verbringung von gelisteten Dual-Use-Gütern), C2 (Händler-EUC für Globalgenehmigung bei gelisteten Dual-Use-Gütern), C3 (für Güter, die in der Anti-Folter-VO 1236/2005 gelistet sind), C 4 (für Güter, die in Iran-Anhang I VO 267/2012 gelistet sind) und C5 (für Güter, die in Iran-Anhang II gelistet sind). Zusätzlich gibt es noch ein separates EUC für Güter nach Anhang II der Russland-VO 833/2014. Alle sind modular aufgebaut, wobei nicht zwingend alle Sektionen ausgefüllt werden müssen, wenn sie nicht zutreffen. Bei dem wichtigen neuen Formblatt C1 geht es um folgende Abschnitte: A – Parteien, B – Güter, C – Bestimmungsort, D – Endverwendung, E – Verpflichtungserklärung bzgl. Gütern/Software, F – Verpflichtungserklärung bzgl. Technologie. Gleichzeitig ist eine Ausfüllanleitung in Englisch (Manual on Completion of German EUCs) auf der BAFA-Homepage veröffentlicht worden, dem sich folgende Hinweise entnehmen lassen:

  • Das EUC muss ab sofort „immer im Original dem BAFA vorgelegt werden“. Konkret soll dies heißen, dass es ausreicht, das EUC elektronisch über ELANK2 beim BAFA einzureichen und das Original in Papierform aufzubewahren, da es u.U. nachgefordert werden kann.
  • Das EUC muss grundsätzlich vom Endverwender ausgefüllt werden; nur notfalls kann es auch vom Kunden (dem Vertragspartner oder ersten Güterempfänger) ausgefüllt werden.
  • Es muss in Deutsch oder Englisch ausgefüllt werden; sofern es in einer anderen Sprache ausgefüllt wird, muss eine beglaubigte Übersetzung beigefügt sein.
  • Es können mehrere Unterschriften unter den einzelnen Abschnitten erforderlich sein; eine digitale Unterschrift wird nicht akzeptiert.
  • Die Muster werden erstmals in einer Version auf der BAFA-Homepage bereitgestellt, so dass sie sofort ausgefüllt werden können.
  • Allerdings werden keine Änderungen oder Ergänzungen mehr akzeptiert.

Lösung von Ausgangsfall 1

D hat hier ein vitales Interesse daran, dass es nicht zu einer Weiterlieferung durch V in den Iran kommt. Sonst würde eine ungenehmigte Ausfuhr vorliegen, für die D im Zweifel ebenfalls strafbar sein könnte (wegen Mittäterschaft oder Beihilfe). Da die VAE zu den bekanntesten Umgehungsländern für den Iran gehören, sind bei VAE-Geschäften dringend Vorkehrungen gegen eine Weiterleitung in den Iran erforderlich.

Es empfiehlt sich von daher, bei jedem VAE-Geschäft eine Iran-Prüfung anzuhängen, um herauszufinden, ob für den Fall einer Weiterlieferung in den Iran eine Genehmigungspflicht oder gar ein Ausfuhrverbot droht. Wenn dies der Fall ist, müssen zwei Schritte erfolgen: (1) Maßnahmen gegen die Weiterlieferung, (2) Information an den Kunden über die drohende Genehmigungspflicht beim Iran-Geschäft.

Als Maßnahme zur Verhinderung der Weiterlieferung bietet sich das EUC an, und zwar zur Absicherung von D. Konkret müsste sich dann D erkundigen, ob V Händler oder Endverwender ist. Sollte V Händler sein ohne Kenntnis, wer der Endverwender ist, hätte D das bisherige EUC-Formblatt Anhang 9 (für Händler) nehmen müssen. Dort hätte dann sein Kunde V erklären müssen, was der Endverwendungszweck ist und ob die Güter in den VAE verbleiben oder ob sie in einem anderen Land verwendet werden sollen. Wenn dieses Endbestimmungsland der Iran wäre, müsste D sofort reagieren und erst eine Ausfuhrgenehmigung des BAFA für diese Lieferung in den Iran über V beantragen, bevor er diese Güter an V liefert.

Zusätzlich hätte es bisher die Möglichkeit gegeben, eine verschärfte Variante des EUCs Anlage 9 vorzulegen, wenn das Risiko sensitiver Weiterlieferungen sehr hoch ist; hier bietet sich z.B. an, das EUC um eine Schadensersatzpflicht zu ergänzen.

Heute müsste D hierfür, zumindest wenn es um einen Genehmigungsantrag für gelistete Dual-Use-Güter oder für Iran-Anhang-VII-B-Güter geht, das neue Formblatt C1 oder C2 nehmen. Gleiches gilt, wenn es um eine Maßnahme der internen Absicherung geht. (Wenn es allein um Anhang-VII-B-Güter geht, besteht im Zweifel Formfreiheit für das EUC). Von der Überschrift her passend wäre das C1; allerdings fehlt hier (anders als bei mehreren EUCs für Rüstungsgüter) ein „Trader Statement“. Das BAFA geht daher in dieser Situation davon aus, dass hierfür das C2 genommen werden soll, obwohl die Überschrift („Trader EUC for global licenses/multi-destination licenses for dual-use items“) auf den ersten Blick nicht zu passen scheint. Wenn der Endverwender nicht bekannt und der Kunde Händler ist, soll das C2 genommen werden, weil es die Händlersituation genauer erfassen kann. Der Händler würde sich im Abschnitt A als „Kunde“ eintragen, im Abschnitt C würde er als Endbestimmungsort den Ort des Händlers angeben und in Abschnitt D den voraussichtlichen Endverwendungszweck. Ob jetzt die Verpflichtungserklärung nach Abschnitt E oder F ausgefüllt werden muss, hängt von Folgendem ab:

Sind sowohl das Gut als auch das voraussichtliche Bestimmungsland sensitiv, wird das BAFA (zumindest für einen Genehmigungsantrag) eine Liste der (voraussichtlichen) Endverwender verlangen; dann geht es um die Verpflichtungserklärung nach Abschnitt E. Sind weder das Gut noch die Bestimmungsländer sensitiv, geht es um die Verpflichtungserklärung nach Abschnitt F. Da es hier um eine Weiterlieferung in den Iran geht und das Gut im Zweifel kritisch ist, dürfte eine Liste der voraussichtlichen Endverwender erforderlich werden. Da dieses Formblatt nicht geändert werden darf, müsste eine Schadensersatzverpflichtung separat geregelt werden, unter Bezugnahme auf dieses EUC.

Lösung Ausgangsfall 2

Hier sollte D eine SAG (Sammelausfuhrgenehmigung) beantragen. Dann kann er diese zehn Stammkunden, die vom BAFA auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft worden sind, beliefern. Als EUC kann er hierfür das Formular C2 nehmen, das von seinen zehn Stammkunden ausgefüllt und unterzeichnet werden muss. Falls in der Verpflichtungserklärung auf eine Liste der Endverwender verzichtet wird, geht es um Abschnitt F, und dann ist die zentrale Verpflichtung, dass nur an vertrauenswürdige Endkunden geliefert werden darf, die entsprechende Verpflichtungen aus diesem EUC anerkennen. Ob eine Endkundenliste erforderlich ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls; in Zweifelsfällen kann sich der Antragsteller im Vorfeld an das zuständige BAFA-Referat 223 wenden.

Resümee

Der Schutz vor sensitiven Weiterlieferungen wird weiter ein wichtiges Anliegen der Exportwirtschaft bleiben. Hier erfüllt das EUC eine wichtige Funktion, in der Praxis auch dann, wenn es nicht nur für die vom BAFA vorgeschriebenen Fälle eingesetzt wird, sondern auch für weitere Fälle zur eigenen Absicherung. Auch für diese Fälle sollte immer nur das jeweils zuständige BAFA-Formblatt verwendet werden. Seit August 2017 ist die Anzahl der EUC-Formblätter drastisch reduziert worden. Dafür ist das Ausfüllen des modularen Formblatts etwas komplizierter geworden, vor allem dann, wenn der ­Endverwender noch nicht bekannt ist und das zuständige EUC-Formblatt (wie das C1) keine spezielle Händlerverpflichtung hat. Auf Händler, für die im Zweifel das C2 genutzt werden soll, wird künftig häufig die Pflicht zukommen, eine Liste ihrer ­voraussichtlichen Kunden vorzulegen, wenn es um gelistete Güter geht. Durch die Nutzung des EUCs könnte sich verdeutlichen, dass in ein sensitives Land weitergeliefert werden soll; dann muss der Exporteur zusätzliche Schritte ergreifen (vgl. Fall 1). Sollte das Risiko einer sensitiven Weiterlieferung sehr hoch bleiben, würden sich vertragliche Lösungen (aufbauend auf dem EUC) empfehlen, wie ein EUC-Agreement oder ein Vertrag zur Risikoweitergabe, mit dem einzelne Risiken in strafrechtlich relevanter Weise und mit Schadensersatzverpflichtungen auf den Kunden übertragen werden. Sorgen Sie immer für eine sichere Lieferkette!

Wegen aktueller Hinweise zum ­EU-Exportrecht vgl. auch HIER.

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