Exportleiter wollen häufig wissen, was Listungen auf Frühwarnlisten bzw. auf US-Sanktionslisten bedeuten. Sie können dazu führen, dass jedes Geschäft mit diesen gelisteten Personen/Unternehmen rechtlich verboten ist. Das soll anhand praktischer ­Beispiele erläutert werden. Zusätzlich wird auf die Auswirkungen der aktuellsten Listung – nämlich die der Europäisch-Iranischen Handelsbank (EIH) – im Iran-Embargo abgestellt und die Frage gestellt, ob diese Listung rechtmäßig ist.

Von Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt und Partner, Hohmann & Partner

Das deutsche Unternehmen D möchte nichtgelistete Güter, für die keine güterbezogenen Red Flags einer sensitiven Verwendung bestehen, in den Iran an einen der folgenden Kunden liefern: National Iranian Oil Company (NIOC) oder IDRO. Zusätzlich will es zur Finanzierung dieses Exportgeschäfts die EIH-Bank einschalten. Besteht dafür eine Genehmigungspflicht, ein Lieferverbot oder ein Auftragsverbot?

Um die exakten rechtlichen Wirkungen zu erfassen, ist zu prüfen, welche der beteiligten Personen auf welcher Liste erfasst ist. Von den anvisierten Kunden ist allein die IDRO auf Anhang VIII der EU-Iran-Embargo-VO 961/2010 gelistet. Aus Art.16 dieser EG-VO ergibt sich, dass nicht nur Gelder und wirtschaftliche Ressourcen (wie Güter etc.), die sich im Eigentum oder Besitz der gelisteten IDRO befinden, eingefroren werden, sondern auch, dass die-sem gelisteten Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen dürfen (sog. Bereitstellungsverbot). Hieraus ergibt sich, dass eine Belieferung der IDRO mit Gütern („wirtschaftlichen Ressourcen“) verboten ist. Durch die EG-VO 503/2011 wurde auch die EIH-Bank auf Anhang VIII dieser EU-Embargo-VO gelistet. Demnach dürfen ab 24.05.2011 keine neuen Exportfinanzierungen durch die EIH-Bank mehr durchgeführt werden, da dieser nunmehr gelisteten Bank keine Gelder für solche Aufträge angeboten werden dürfen. Wenn also D für die Bereitstellung des Akkreditivs an die EIH-Bank Gebühren zahlen müsste, würde das Bereitstellungsverbot greifen. Ansonsten würden die von der IDRO geleisteten Zahlungen mit Eingang auf dem Konto der EIH-Bank eingefroren. Gleiches würde sich ergeben, wenn eine/s der involvierten Personen/Unternehmen auf den EU-Sanktionslisten gelistet wäre. Wer solche Listungen auf den EU-Sanktionslisten bzw. auf den Personenlisten zu den EU-Embargos nicht beachtet, begeht die Straftat des Embargoverstoßes. Bei Vorsatz drohen hier eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, bei Fahrlässigkeit sehr hohe Geldstrafen.

Angenommen, es ginge um eine Lieferung in den Irak an die Firma IR, die auf Anhang III der Irak-Embargo-VO 1210/ 2003 gelistet ist, wäre die Rechtslage anders. Zwar geht es auch hier um eine Listung auf einer Personenliste zu einem Länderembargo der EU, für die ursprünglich in Art. 4 neben dem Einfrieren von deren Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auch das Bereitstellungsverbot vorgesehen war, also das Verbot der Belieferung mit Geldern und wirtschaftliche Ressourcen. Durch die EG-VO 1799/2003 wurde die Irak-Embargo-VO aber dahingehend abgeändert, dass das Bereitstellungsverbot für die in Anhang III Gelisteten gestrichen wurde, so dass es nur noch für in Anhang IV Gelistete gilt. Demnach gilt für die IR, die im Anhang III gelistet ist, lediglich, dass deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen in der EU eingefroren werden. Eine Belieferung der IR bleibt somit möglich, wobei die IR zur Bezahlung der Güter nicht auf Gelder in der EU zurückgreifen darf.

Ganz anders als bzgl. IDRO oder EIH-Bank stellt sich die Rechtslage bzgl. des Kunden NIOC dar. Denn dieser ist weder auf den EU-Sanktionslisten noch auf Personenlisten der EU-Länderembargos gelistet. Stattdessen wird die NIOC auf der deutschen Frühwarnliste geführt, und sie ist auf der US-SDN-Liste (Liste der Specially Designated Nationals) – Programm „Iran“ – gelistet. Daraus resultieren unterschiedliche Rechtswirkungen: Die Listung auf der Frühwarnliste bedeutet kein Lieferverbot, sondern lediglich, dass nun eine Red Flag dafür entstanden ist, dass die NIOC das Exportgut sensitiv verwenden könnte. Es ist von daher nicht auszuschließen, dass eine Genehmigungspflicht nach Art. 4 Dual-Use-Verordnung entsteht. Sofern das Risiko der sensitiven (z.B. militärischen) Verwendung durch die NIOC nicht minimiert werden kann, müsste ein Nullbescheid oder eine Exportgenehmigung beim BAFA beantragt werden. Vorher sollte geprüft werden, ob dafür nicht auch die schriftliche Dokumentation eigener Prüfungen, ein End-User-Certificate, ein Vertrag mit der NIOC oder ein Anwaltsvermerk etc. ausreichen.

Die Listung der NIOC auf der SDN-Liste der USA müsste rechtlich nur dann beachtet werden, wenn hier ein Fall der US-Jurisdiktion (also der Anwendbarkeit von US-Recht) bestünde. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn es um Güter „made in the USA“ ginge oder um europäische Güter, die US-Komponenten mit einem Wertanteil von mindestens 10% enthalten. US-Listungen sind weiter dann zu beachten, wenn es um Lieferungen einer US-Person geht oder um Lieferungen, die US-Territorium berühren. Sofern aber jede dieser Alternativen ausgeschlossen werden kann, besteht für deutsche Unternehmen wie die D rechtlich keine Verpflichtung dazu, US-Embargos oder US-Listungen zu beachten.

Die Belieferung der IDRO und eine Beauftragung der EIH-Bank sind D verboten, da diese beiden auf Personenlisten des EU-Iran-Embargos gelistet sind und für sie ein Bereitstellungsverbot besteht. Hingegen kann D die NIOC dann beliefern, wenn sie das Risiko einer sensitiven Nutzung der Güter durch diesen Kunden weitgehend minimieren kann, etwa durch einen Vertrag oder einen Anwaltsvermerk etc. Kann dieses Risiko nicht minimiert werden, muss D das BAFA befragen, ob hier eine Genehmigungspflicht wegen Art. 4 Dual-Use-Verordnung besteht. Zusätzlich muss D eindeutig ausschließen können, dass für sie bei dieser Lieferung US-Exportrecht anwendbar sein könnte; kann sie dies nicht ausschließen, muss sie die US-Listung der NIOC beachten.

Gegen die Listung der EIH-Bank, der bisher bescheinigt wurde, dass sie die Export-Compliance besonders ernst nimmt, bestehen völker- und europarechtliche Bedenken. Im Kontext mit den Verschärfungen des Iran-Embargos durch die EG-VO 961/2010, die vor allem zu zahlreichen Beschränkungen im Finanzierungsverkehr führten, haben die deutschen Großbanken praktisch alle beschlossen, sich ganz aus dem Iran-Geschäft herauszuziehen. Eine Exportfinanzierung für ein Iran-Geschäft war somit weitgehend nur noch über die EIH-Bank möglich. Von daher könnte man die Auffassung vertreten, dass jetzt mit der Listung der EIH-Bank ein „faktisches Totalembargo“ geschaffen wurde, was in der Regel dazu führen wird, die Exportfinanzierung durch Banken außerhalb der EU abwickeln zu müssen. (Hinweis: Beim Re-transfer des Geldes aus Drittländern in die EU müssen aber die Melde- bzw. Genehmigungspflichten bei der Bundesbank beachtet werden). Dieses faktische Embargo könnte dann aber gegen WTO-Recht verstoßen. Denn die WTO erlaubt Handelsverbote nur dann, wenn eine Rechtfertigung durch eine verbindliche Sicherheitsratsresolution oder durch andere überragende Gemeinwohlgüter vorliegt.

Nach einer kursorischen Prüfung fehlt eine Rechtfertigung für dieses „faktische Totalembargo“. Das EU-Recht erlaubt eine Listung nur dann, wenn sehr belastbare Beweise dafür vorliegen, warum ein Unternehmen auf der Personenliste eines EU-Embargos wegen Proliferationsrisiken oder anderen Gründen aufgenommen werden muss, und wenn diesem Unternehmen vorher umfassende Möglichkeiten eingeräumt wurden, Zugang zu diesen Beweisen zu erhalten und diese zu widerlegen. Nach öffentlich zugänglichen Quellen gibt es verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass solche Beweise bei der EIH-Bank nicht vorlagen: Hiernach geht es um die gleichen Beweise, die bisher für die deutsche Regierung eine Listung der EIH-Bank gerade nicht nahelegten. Dieser Meinungsumschwung der deutschen Regierung ist möglicherweise eher politisch erklärbar. Da u. E. nicht ersichtlich ist, dass die hohen völker- und europarechtlichen Anforderungen für die Listung eingehalten worden sind, könnte sich eine Nachprüfung dieser Listung beim EuG (Europäisches Gericht erster Instanz) durch die EIH-Bank (binnen zwei Monaten ab Veröffentlichung der V0 503/2011) empfehlen. Die EU-Mitglieder sollten sich überlegen, wie weit sie über die Anforderungen des UN-Embargos hinausgehen dürfen und wollen.

Kontakt: harald.hohmann[at]hohmann-partner.com

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